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BGH Urteil vom 07.03.2001 – X ZR 176/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO § 286 A

Verkündet am: 7. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kabeldurchführung II

Der Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Das Urteil muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.

BGH, Urteil vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 - OLG München

LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-

ter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-

Beck

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der Revision des Klägers im übrigen wird das

am 22. Juli 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München aufgehoben, soweit es die auf Rechnungsle-

gung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ge-

richteten Klageanträge unter Aufhebung des Urteils des Landge-

richts München I vom 18. Dezember 1992 abgewiesen und insoweit

die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war bis zu dessen Ablauf eingetragener Inhaber des Ge-

brauchsmusters 89 13 829.5 (Klagegebrauchsmusters), das auf eine Anmel-

dung vom 23. November 1989 zurückgeht. Die Beklagte hat das Löschungs-

verfahren betrieben. Das Klagegebrauchsmuster ist teilweise gelöscht worden;

Schutzanspruch 1 ist in folgender Fassung aufrechterhalten worden:

"Vorrichtung zum Abdichten eines in einer Schrankwand eines

Schaltschranks angebrachten Lochs zur Durchführung eines Ka-

bels in den Schaltschrank mit zwei an der Außenseite der

Schrankwand an gegenüberliegenden Seiten des Lochs angeord-

neten Teilen, wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körper

aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen ist, wel-

che das Kabel umschließen, wobei an einem der beiden Teile we-

nigstens eine Schelle zur Befestigung des Kabels befestigt ist und

die beiden Teile durch Schrauben miteinander verbunden sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligen

rechteckigen Gehäuses (1) gebildet sind, welches an seiner von

der Schrankwand (6) abgewandten Seite (8) wenigstens eine Öff-

nung (9-11) und an seiner der Schrankwand (6) zugewandte Seite

eine Öffnung (4) um das Loch in der Schrankwand zur Durchfüh-

rung des Kabels (7) aufweist, daß die Teilungsfuge (12), die das

Gehäuse (1) der Länge nach teilt, durch die Kabelöffnungen (9-11)

an der von der Schaltschrankwand (6) abgewandten Seite (8) des

Gehäuses (1) hindurchgeht, daß die Schelle (18-20) zur Kabelbe-

festigung an der Innenseite eines der beiden Gehäuseteile (3) be-

festigt ist, daß die Schrauben (22, 23), die in hülsenförmigen Vor-

sprüngen (27, 28) an der Innenseite eines Gehäuseteils (3) vorge-

sehene Gewinde eingreifen, das Gehäuse (1) zusammenhalten

und das von den Schrauben (22, 23) zusammengehaltene Gehäu-

se (1) an der Schrankwand (6) befestigbar ist."

Ein weiteres, von einem Dritten betriebenes Gebrauchsmuster-

löschungsverfahren ist wegen Ablaufs des Klagegebrauchsmusters in der

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Beklagte stellte her und vertrieb vor Ablauf des Klagegebrauchsmu-

sters eine Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 in Form eines eckigen Ge-

häuses, in das in jeweils eigene Kammern Schaumstoffmanschetten zur Einla-

ge der Kabel und Zugentlastungsschellen eingefügt sind. Der Kläger sieht

hierdurch sein Klagegebrauchsmuster verletzt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-

urteilt und - jeweils im wesentlichen wie beantragt - auf Rechnungslegung und

Schadensersatzfeststellung erkannt.

Das mit der Berufung angerufene Oberlandesgericht hat die Klage ab-

gewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Berufungsurteil

aufgehoben (Urt. v. 04.02.1997, BGHZ 134, 353 - Kabeldurchführung). Das

Berufungsgericht, an das die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Ent-

scheidung zurückverwiesen worden ist, hat ein Sachverständigengutachten

eingeholt und die auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung ge-

richtete Klage erneut abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Ober-

landesgericht dem Kläger auferlegt, wobei es erkannt hat, daß der Kläger im

Umfang des aufgrund des Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters überein-

stimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags die Kosten gemäß § 91 a

ZPO zu tragen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die erneute Revision des Klägers, mit

der beantragt wird,

das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Schlußanträgen des

Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen.

Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die nach § 91 a

ZPO ergangene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts wendet. Eine

Kostenentscheidung eines Oberlandesgerichts nach § 91 a ZPO ist nicht an-

fechtbar (§§ 567 Abs. 4, 99 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn sie als so-

genannte Mischentscheidung im Rahmen eines streitigen Urteils getroffen wird

(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 27, 56 jeweils m.w.N.).

II. Im übrigen ist die Revision zulässig und auch begründet.

1. Das Berufungsgericht hat in der Sache ausgeführt: Das Klagege-

brauchsmuster gehe von einem Stand der Technik aus, bei dem das in der

Wand eines Schaltschranks zum Durchführen eines Kabels mit angebrachtem

Stecker vorzusehende Loch mit zwei Platten abgedeckt werde. Die Platten

wiesen halbkreisförmige Ausnehmungen auf und würden links und rechts des

Kabels so auf das Loch gelegt, daß sie aneinanderstießen und sich eine kreis-

runde Öffnung für das Kabel ergebe. Wegen der Fuge zwischen den beiden

Platten und der kreisförmigen Öffnung für das Kabel werde bei dieser Abdek-

kung die gewünschte Dichtigkeit nicht erreicht. Auch werde das Kabel nicht

fixiert; der Stecker im Schaltschrank werde schon bei nur relativ geringem Zug

auf das Kabel herausgezogen. Hiernach liege der Erfindung zugrunde, eine

Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine hohe Dichtigkeit und eine Zu-

gentlastung des Kabels gewährleiste. Gelöst werde die damit verbundene Pro-

blematik durch den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, der sich

- wie auch die Parteien übereinstimmend meinten - in folgende Merkmale glie-

dern lasse:

1.

Vorrichtung zum Abdichten eines in einer Schrankwand eines

Schaltschranks angebrachten Lochs zur Durchführung eines

Kabels in den Schaltschrank mit

2.

zwei an der Außenseite der Schrankwand an gegenüberlie-

genden Seiten des Lochs angeordneten Teilen,

2.1. wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körper aus

Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen ist, wel-

che das Kabel umschließen,

2.2. wobei an einem der beiden Teile wenigstens eine Schelle zur

Befestigung des Kabels befestigt ist,

2.3. die beiden Teile durch Schrauben miteinander verbunden

sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

3.

die beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligen

rechteckigen Gehäuses gebildet sind,

3.1. welches an seiner von der Schrankwand abgewandten Seite

wenigstens eine Öffnung

3.2. und an seiner der Schrankwand zugewandten Seite eine Öff-

nung

3.2.1. um das Loch in der Schrankwand

zur Durchführung des Kabels aufweist,

3.3. daß die Teilungsfuge, die das Gehäuse der Länge nach teilt,

3.4. durch die Kabelöffnungen an der von der Schaltschrankwand

abgewandten Seite des Gehäuses hindurchgeht,

3.5. daß die Schelle zur Kabelbefestigung an der Innenseite eines

der beiden Gehäuseteile befestigt ist,

4.1. daß die Schrauben, die in hülsenförmigen Vorsprüngen an

der Innenseite eines Gehäuseteils vorgesehene Gewinde

eingreifen, das Gehäuse zusammenhalten und

4.2. das zusammengehaltene Gehäuse an der Schrankwand befe-

stigbar ist.

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich seiner Merk-

malsanalyse lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt

insoweit keine Beanstandungen.

2. Das Berufungsgericht hat die auf Rechnungslegung und Schadenser-

satzfeststellung gerichteten Klageanträge abgewiesen, weil die durch die an-

gegriffene Ausführungsform verkörperte Lösung Erfindungsqualität besitze und

deshalb vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht umfaßt werde.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Merkmale 2.1

(Schaumgummiabdichtung) und 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innensei-

te) seien bei der Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 nicht in einer mit der

Anweisung des Schutzanspruchs 1 identischen Form verwirklicht. Der Dich-

tungskörper fülle die Gehäusehälften nicht aus; für die Schaumstoffkörper der

angegriffenen Ausführungsform seien vielmehr eigene Facheinteilungen ge-

schaffen. Das Kabel sei nicht mit einer Schelle an einem Gehäuseteil befestigt;

bei der angegriffenen Ausführungsform sei es mittels Schellenverbindung in

einer weiteren Facheinteilung eingespannt. Das führe zwar zu Funktions- und

Wirkungsgleichheit, bedeute aber konstruktive Unterschiede zur Lehre des

Klagegebrauchsmusters. Die Überwindung dieser Unterschiede beruhe nach

den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf eigenständigen er-

finderischen Überlegungen des Durchschnittsfachmanns, die vom Stand der

Technik in keiner Weise beeinflußt seien.

a) Bei der Feststellung, daß die angegriffene Ausführungsform auf ei-

genständiger erfinderischer Überlegung beruhe, ist das Berufungsgericht nicht

den Anforderungen gerecht geworden, denen der Tatrichter bei der Würdigung

dessen zu genügen hat, was als wahr zu erachten ist.

Der Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tat-

sächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenen

Bewertung ist er auch dann nicht enthoben, wenn er ein Sachverständigengut-

achten eingeholt hat. Dessen Ergebnisse dürfen deshalb nicht ohne weiteres

übernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverant-

wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die

Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-

nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Die einzelnen

Schritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhin

ergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286

Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der Tatrichter

die erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muß die tragenden Gesichtspunkte

für die der Entscheidung zugrundeliegende Überzeugung in der Begründung

nachvollziehbar darlegen.

Daran fehlt es hier. Was die Frage einer sich in der angegriffenen Aus-

führungsform verkörpernden erfinderischen Leistung anlangt, verweist das an-

gefochtene Urteil ausschließlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-

verständigen. Diese beschränken sich ihrerseits im schriftlichen Gutachten auf

die Aussage, die Überwindung der konstruktiven Unterschiede, welche die

Schaffung einer Facheinteilung mit Einstichen für die Aufnahme eines Abdich-

tungskörpers, einer davon beabstandeten weiteren Facheinteilung für die Auf-

nahme der das Kabel einspannenden und fixierenden Schellenverbindung und

die Abkehr von der unmittelbaren Befestigung des Kabels mittels einer Schelle

an einer der beiden Gehäuseteile umfaßten, hätten mehr als nur einen erfinde-

rischen Schritt erfordert, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelan-

gen; der Durchschnittsfachmann werde nämlich jeden dieser zu überwinden-

den Unterschiede als nicht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters umfaßt

begreifen. Das ist - auch wenn man die ansonsten umfangreichen schriftlichen

und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mitheran-

zieht - kaum mehr als eine Behauptung. Schon das hätte Anlaß zu näherer

Darlegung geben müssen, warum das Berufungsgericht sich gleichwohl von

der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen hat überzeugen lassen.

Bei der Feststellung, daß der angegriffenen Ausführungsform eine erfin-

derische Tätigkeit zugrunde liegt, hat das Berufungsgericht außerdem die ak-

tenkundig gemachten Äußerungen des vom Kläger hinzugezogenen Privatgut-

achters nicht berücksichtigt. Dieser Sachverständige ist ausweislich seines Er-

gänzungsgutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Ausführungs-

form verkörpere die Entwicklung einer durch Spritzguß herstellbaren serien-

reifen Vorrichtung, wie man sie von einem Durchschnittsfachmann bei Beach-

tung der allgemeinen Gestaltungsrichtlinien erwarten müsse. Mit dieser dem

gerichtlichen Gutachten entgegenstehenden Bewertung hat das Berufungsge-

richt sich - anders als hinsichtlich anderer Differenzen in der Begutachtung

durch die beiden Sachverständigen - in keiner Weise befaßt. Das widerspricht

dem Grundsatz, daß zu der dem Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO

obliegenden Beweiswürdigung insbesondere gehört, sich auch mit solchen

Umständen und Beweismitteln auseinanderzusetzen, die zu einer anderen als

der getroffenen Beurteilung führen können (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR

54/95, GRUR 1998, 366, 368 - Ladewagen). Das schließt ein, auch das in Er-

wägung zu ziehen, was einem vorgelegten Privatgutachten über einen ent-

scheidungserheblichen Punkt zu entnehmen ist. Denn jede widersprüchliche

Begutachtung kann Anlaß zu Zweifeln geben, ob die von Gerichtsseite einge-

holte Begutachtung ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung

bietet

(vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999

- X ZR 121/96, GRUR 2000, 138

- Knopflochnähmaschinen).

Daß ein Anlaß zu solchen Zweifeln gerade auch hier nicht von vornher-

ein ausgeschlossen werden konnte, ergibt die durch Ausbildung und berufli-

chen Werdegang belegte Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen

einerseits und des von dem Kläger eingeschalteten Privatgutachters anderer-

seits. Der gerichtliche Sachverständige ist nach seinem Studium und seiner

etwa fünfjährigen Industrietätigkeit Metallurge; es ist auch nicht ersichtlich, daß

er aufgrund seiner sich daran anschließenden Tätigkeit beim Deutschen Pa-

tentamt und am Bundespatentgericht besondere Erfahrungen auf dem hier in-

teressierenden technischen Gebiet der Schaltschrankabdichtung hat erwerben

können. Das schließt zwar nicht aus, daß sein Gesamtkenntnis- und Erfah-

rungsschatz - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die Beant-

wortung der Streitfragen des vorliegenden Falles ausreichend ist, zumal der

gerichtliche Gutachter während seiner patentrechtlichen Tätigkeit mit Schutz-

rechten auch auf Gebieten wie Bauzubehör, Beschläge, Sicherheitseinrichtun-

gen und Brandschutz befaßt war. Der Privatgutachter kann aber als Professor

der Fachhochschule München, der als solcher den Fachbereich Feinwerk- und

Mikrotechnik/Physikalische Technik, Entwicklungsmethodik, Mechatronik, Kon-

struktionstechnik betreut, als gerade auf dem hier interessierenden Gebiet der

Technik besonders sachkundig gelten. Auch das hätte nähere eigene Darle-

gungen des Berufungsgerichts erfordert, warum es in der eingangs genannten

Frage dem gerichtlichen Sachverständigen folgt (Sen., aaO - Ladewagen).

b) Die Feststellung, die angegriffene Ausführungsform liege außerhalb

des äquivalente Lösungen umfassenden Schutzbereichs des Klagege-

brauchsmusters, ist schließlich deshalb von Rechtsirrtum geprägt, weil der ge-

richtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht sie allein

aufgrund einer Bewertung der Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 in ihrer

konkreten Gestaltung getroffen haben.

Der Umstand, daß eine angegriffene Ausführungsform ihrerseits eine

nicht durch den Stand der Technik nahegelegte erfinderische Lehre zum tech-

nischen Handeln verkörpert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Se-

nats (zuletzt BGHZ 142, 7 - Räumschild, m.w.N.) noch kein hinreichender

Grund, eine Benutzung einer durch ein (älteres) Patent geschützten Lehre zu

verneinen. Für das Gebrauchsmuster gilt nichts anderes. Auch hier kann die

angegriffene Ausführungsform zugleich eine allgemeinere Lehre verkörpern

und wegen ihrer sie konkretisierenden Gestaltung erfinderischen Charakter

haben. Beinhaltet eine angegriffene Ausführungsform eine erfinderische Lei-

stung, ist deshalb auch dann, wenn die Verletzungsklage auf ein Gebrauchs-

muster gestützt ist, regelmäßig zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform

vom Fachmann als Ausgestaltung einer - konkrete Gestaltungsmerkmale der

angegriffenen Ausführungsform außer Betracht lassenden, von der angegriffe-

nen Ausführungsform aber gleichwohl verkörperten - allgemeineren Lehre zum

technischen Handeln erkannt werden kann, die entweder wortsinngemäß mit

einem Anspruch des Klageschutzrechts übereinstimmt oder sich diesem ge-

genüber als äquivalent darstellt (vgl. wiederum zum Patent: Sen.Urt. v.

12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II).

Diese Möglichkeit ist auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausge-

schlossen, weil das Berufungsgericht gerade wegen der Abkammerungen im

Inneren des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform, also wegen einer

zu gebrauchsmustergemäßen Merkmalen hinzutretenden besonderen Gestal-

tung der angegriffenen Ausführungsform deren Erfindungsqualität bejaht hat.

Die danach erforderliche Prüfung geht im Falle abgewandelter, aber

gleichwirkender Ausführungsformen dahin, ob für eine die angegriffene Ausfüh-

rungsform erfassende allgemeinere Lehre festgestellt werden kann, daß sie

vom Durchschnittsfachmann aufgrund von Überlegungen aufgefunden werden

konnte, die sich an der in dem Schutzanspruch umschriebenen Erfindung ori-

entieren. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Auch

der gerichtliche Sachverständige hat sich mit dieser Frage nicht befaßt.

3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; die Sa-

che ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem zur Herbei-

führung einer einheitlichen Kostenentscheidung auch die Befugnis einzuräu-

men ist, über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu befinden. Das

Berufungsgericht wird dabei Rechnung zu tragen haben, daß rechtskräftig ent-

schieden ist, daß der Kläger hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreit

(Unterlassungsklage) gemäß § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat. Die für eine

eigene abschließende Sach- und Kostenentscheidung des Senats notwendige

Entscheidungsreife kann nicht festgestellt werden, weil noch tatrichterliche,

Kenntnisse und Fähigkeit des Durchschnittsfachmanns betreffende Feststel-

lungen notwendig sein können.

Die Entscheidungsreife folgt insbesondere nicht aus einem Geständnis

der Beklagten. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über-

sehen, daß die Beklagte im Sinne des § 288 ZPO zugestanden habe, die an-

gegriffene Ausführungsform beruhe wegen ihrer abweichenden Merkmale nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

Ein Geständnis ist Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehaup-

tung des Gegners. Vorhandensein oder Fehlen eines erfinderischen Schrittes

sind keine Tatsachen; denn sie können nur aufgrund einer komplexen Bewer-

tung erkannt werden, die sich sowohl an rechtlichen als auch an tatsächlichen

Maßstäben zu orientieren hat.

Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl, das Berufungsgericht

habe eine etwaige Erfindungsqualität der angegriffenen Ausführungsform nicht

berücksichtigen dürfen, weil dies in eindeutigem Widerspruch zu dem jahrelan-

gen früheren Tatsachenvortrag der Beklagten stehe, ohne daß nachvollziehba-

re Gründe für die Änderung dieses Vortrags angegeben seien.

4. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich nicht

auf eine Befassung mit der Frage beschränken können, ob die Kabeldurchfüh-

rungsvorrichtung SZ.2400 als abgewandelte Ausführungsform in den Schutz-

bereich des Klagegebrauchsmusters fällt. Es wird vielmehr - vorrangig - auch

noch einmal der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, daß die ange-

griffene Ausführungsform den Anweisungen zu 2.1 (Schaumgummiabdichtung)

und 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) ihrem vernünftig verstan-

denen Wortsinne nach genüge, was - ausgehend von den Feststellungen des

Berufungsgerichts zu den sonstigen Merkmalen des Schutzanspruchs - be-

deuten würde, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 insgesamt von

der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortlautgemäß Gebrauch macht. Denn die

Auslegung des Schutzanspruchs durch das Berufungsgericht, die zur Vernei-

nung einer wortsinngemäßen Benutzung der Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 geführt

hat, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Zur Begründung seiner Annahme, Merkmal 2.1 (Schaumgummiab-

dichtung) sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirk-

licht, hat das Berufungsgericht wiederum nur auf das eingeholte Gutachten des

gerichtlichen Sachverständigen verwiesen. Ergänzend ist lediglich ausgeführt,

es sei verständlich, wenn der Gerichtssachverständige Schlüsse daraus ziehe,

daß die Gebrauchsmusterschrift in der Beschreibung auf S. 2 unten sowie S. 4

unten angebe, die beiden Gehäusehälften seien bzw. jede Gehäusehälfte sei

"gefüllt"; das sei auch aus der Zeichnung, welche die Erfindung näher erläute-

re, zu entnehmen. Hieraus ergibt sich, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts

die Anweisung zu Merkmal 2.1 dahin geht, daß Schaumgummi oder Kunststoff-

schaumstoff das zweiteilige, rechteckige Gehäuse in Form von Körpern aus

diesem Material ausfüllt. Das kann in dieser Form keinen Bestand haben.

Die Verständlichkeit eines Schlusses, den ein gerichtlicher Sachver-

ständiger zieht, bietet für sich allein keine Gewähr dafür, daß das richtige Er-

gebnis gefunden worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen

außerdem nicht erkennen, daß die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze be-

achtet worden sind.

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusterschutzanspruchs wird durch

den Anspruchswortlaut definiert (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GebrMG). Er, nicht die Be-

schreibung oder die Zeichnungen, ist deshalb maßgeblich. Entscheidend ist,

welche Lehre zum technischen Handeln der Durchschnittsfachmann den durch

den Schutzanspruch in Worte gefaßten Anweisungen entnimmt. Dies verbietet

eine einengende Auslegung von in den Schutzanspruch aufgenommenen all-

gemein gehaltenen Anweisungen jedenfalls dann, wenn ihre Befolgung trotz

der allgemeinen Fassung geeignet ist, zu der Lösung des Problems beizutra-

gen, das dem Schutzrecht zugrunde liegt. Die betreffende Anweisung hat dann

eine ohne weiteres im Sinne des Schutzrechts liegende sinnvolle Bedeutung

und bedarf nach Aufgabe und Lösung des Schutzrechts keiner Konkretisierung.

Sofern die Beschreibung oder die Zeichnungen des Schutzrechts konkretisierte

Gestaltungen beschreiben, kennzeichnen sie unter diesen Umständen lediglich

bevorzugte Ausführungen der allgemeiner gefaßten Anweisung des Schutzan-

spruchs.

Ein solcher Fall kann auch hier gegeben sein, weil - worauf die Revision

zu Recht hinweist - der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters seinem

Wortlaut nach nur verlangt, daß beide Gehäuseteile innen mit einem Körper

aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen sind, wodurch das

Kabel umschlossen wird.

Der Merkmal 2.1 betreffende Wortlaut geht danach zunächst ganz all-

gemein dahin, die beiden Teile des Gehäuses der Vorrichtung innen mit einem

Körper aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff zu versehen. Einem

Fachmann, der das Problem bewältigen will, das durch das Klagegebrauchs-

muster gelöst werden soll, muß es nicht notwendig erscheinen, das gesamte

Gehäuseinnere mit dem vorgeschlagenen Material zu füllen. Bei einer Kabel-

durchführung vermittels gattungsgemäßer Vorrichtung ergeben sich verschie-

dene Stellen bzw. Bereiche, die einer Abdichtung bedürfen; das sind zum ei-

nen die Trennfuge zwischen den beiden Teilen der Vorrichtung (Teilungsfuge

gemäß Merkmal 3.3), zum anderen die zwischen Kabel und Vorrichtung um-

laufende Fuge und schließlich die Fuge, die bei stirnseitiger Anlage der Vor-

richtung zwischen dieser und der Schrankwand entsteht. Bei der den Stand der

Technik betreffenden Nachteilsschilderung in der Beschreibung (S. 2 2. Abs.)

sind nur die beiden ersten als die Dichtigkeit beeinträchtigende Gegebenheiten

erwähnt. Hieraus kann entnommen werden, daß die Fuge zwischen der Vor-

richtung und der Schrankwand - ohne daß es einer Festlegung durch den

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bedürfte - anderweit zuverläs-

sig abgedichtet werden kann. Bestätigt wird dies durch die Beschreibung des

Ausführungsbeispiels und die Fig. 2. Danach kann diese Abdichtung bei-

spielsweise durch ein umlaufendes Profilgummi erfolgen (S. 6 2. Abs.). Aber

auch bezüglich der Teilungsfuge (Merkmal 3.3) erwähnt die Beschreibung ei-

nen Dichtring als Abdichtung (S. 6 1. Abs.). Dies läßt es entbehrlich erschei-

nen, im Inneren Körper aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff zu ha-

ben, welche diese Fuge über ihre gesamte Länge abdecken. Lediglich für den

umlaufenden Spalt zwischen dem Kabel und den Gehäusehälften der Vorrich-

tung gilt etwas anderes. Insoweit ist eine andere Abdichtungsmöglichkeit nicht

erwähnt. Hier muß sich deshalb der jeweilige Körper aus Schaumgummi oder

Kunststoffschaumstoff bewähren. Hierzu muß das Kabel von dem Schaum-

stoffmaterial umschlossen sein, wie es im Schutzanspruch 1 auch ausdrücklich

und die im übrigen allgemeine Anweisung konkretisierend heißt. Im Lichte der

den Schutzanspruch 1 erläuternden Beschreibung kann damit in dieser Not-

wendigkeit das die Lösung gemäß Merkmal 2.1 Kennzeichnende liegen. Dies

wird bestätigt durch Seite 2 letzter Abs. der Beschreibung, weil es dort heißt,

dadurch, daß das Kabel umschlossen werde, werde es sicher abgedichtet. An-

gesichts der in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters angegebenen

Möglichkeiten, Trennfuge und Fuge zwischen Vorrichtung und Schrankwand

undurchlässig zu machen, ist hiermit dann auch die eigentliche Abdichtung des

Lochs in der Schrankwand beschrieben, wie auf S. 6 1. Abs. der Beschreibung

erwähnt ist. Mithin legt das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann nahe,

Merkmal 2.1 lediglich die Anweisung zu entnehmen, in beiden Teilen des Ge-

häuses einen das Kabel umschließenden Körper aus Schaumgummi bzw.

Kunststoffschaumstoff vorzusehen.

Dies hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, weil es

- wiederum - kritiklos die Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen über-

nommen hat. Befaßt sich ein gerichtlicher Sachverständiger mit der Auslegung

des Wortlauts eines Schutzanspruchs, gehört zu der vom Tatrichter vorzuneh-

menden Würdigung vor allem auch die Überprüfung, ob dabei den Auslegungs-

regeln genügt ist. Diese Prüfung hätte hier ergeben, daß der gerichtliche Sach-

verständige bei seiner Bewertung des Schutzanspruchs 1 den Vorrang der An-

spruchsfassung vor der Beschreibung und den Zeichnungen mißachtet hat.

Überdies fehlt selbst in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters jegli-

cher Hinweis für die Richtigkeit der die abschließende Meinung des gerichtli-

chen Sachverständigen prägenden Ansicht, erfindungsgemäß sorge das Zu-

sammenpressen der beiden Gehäuseschalen dafür, daß das darin angeord-

nete gummielastische Dichtungsmaterial aus der kabelaustrittsseitigen Öffnung

teilweise herausgepreßt und gegen den Randbereich des Lochs der Schrank-

wand abdichtend gedrückt werde. Ein solcher Vorgang ist im Klagegebrauchs-

muster weder beschrieben noch gezeigt. Dafür, daß er nach dem fachmänni-

schen Verständnis erfindungswesentlich sei, fehlt damit jeder Beleg.

b) Auch der Verneinung einer wortsinngemäßen Verwirklichung der

Merkmale 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) liegt keine Ausle-

gung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters zugrunde, wie sie

nach dem Vorgesagten im Verletzungsrechtsstreit erforderlich ist. Der Senat

hat bereits im ersten Urteil beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf

den Vortrag des Klägers eingegangen sei, die Schellen seien bei der ange-

griffenen Ausführungsform in Ausnehmungen einer Gehäusehälfte so ange-

ordnet, daß sie beim Schließen der Gehäusehälften in den Ausnehmungen und

damit an der Innenseite einer Gehäusehälfte befestigt seien. Dies habe eine

Darlegung erfordert, warum nach dem Verständnis des Durchschnittsfach-

manns eine in drei Ebenen unbewegliche Anbringung erforderlich sei und war-

um der Durchschnittsfachmann aufgrund des Schutzanspruchs 1 des Klagege-

brauchsmusters in Verbindung mit der Beschreibung des Schutzrechts eine

formschlüssige Verbindung, die eine Zugentlastung des Kabels in axialer

Richtung bewirke, nicht für ausreichend erachte. Auf diese Darlegung habe

nicht verzichtet werden können, weil gegen das Verständnis des Berufungsge-

richts die Zielsetzung des Klagegebrauchsmusters spreche, auch eine Zu-

gentlastung des Kabels zu erreichen (S. 2 Abs. 2 u. 3, insbes. S. 3 Abs. 2 der

Beschreibung). Zwar seien in den Ausführungsbeispielen nach Fig. 1 des Kla-

gegebrauchsmusters die Schellen in allen drei Ebenen unbeweglich, weil sie

mit Schrauben befestigt seien (S. 5 Abs. 2 der Beschreibung). Auf eine solche

Befestigung stelle aber der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht ab;

ausweislich S. 3 Abs. 2 der Beschreibung genüge es, eine Schelle vorzusehen,

mit der das Kabel befestigt werde. Hierzu sei eine unbewegliche Befestigung in

drei Ebenen nicht ohne weiteres erforderlich. Bei vernachlässigbarem Spiel

des Kabels in der dritten Ebene, wie es nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sei, könne eine

Sicherung des Kabels in zwei Richtungsebenen genügen.

Diesen Beanstandungen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.

Wiederum ist nur ein Schluß des gerichtlichen Sachverständigen als verständ-

lich bezeichnet. Er ist allein daraus gezogen worden, daß nach der Beschrei-

bung S. 5 oben die jeweilige Schelle an dem Steg der Gehäusehälfte mit

Schrauben befestigt sei, während bei der angegriffenen Ausführungsform ein

das Kabel umgreifende Schellenpaar in ein eigenes Fach allein formschlüssig

eingelegt sei. Das ist keine Befassung mit den vom Senat genannten Ge-

sichtspunkten. Vor allem die Erläuterung des Schutzanspruchs 1 auf S. 3

Abs. 2 der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters haben der gerichtliche

Sachverständige und demgemäß auch das Berufungsgericht vernachlässigt.

Hierdurch ist dem Fachmann nahegelegt, daß nach Schutzanspruch 1 jede

Befestigung einer Kabelschelle an der Innenseite des Gehäuses ausreicht, die

bei in der Schelle eingeklemmtem Kabel verhindert, daß der Stecker in dem

Schaltschrank herausgezogen wird, wenn Zug auf das Kabel wirkt.

5. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der

Fachmann, der sich mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters beschäftigt,

keine sich etwa aus seinem allgemeinen Fachwissen ergebende Hinderungs-

gründe sieht, die Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 in der wie vorstehend ausgeführt

durch das Schutzrecht nahegelegten Weise zu verstehen, und sollte der

nochmalige Vergleich der angegriffenen Ausführungsform mit der Lehre des

Gebrauchsmusters ergeben, daß eine wortsinngemäße Benutzung vorliegt,

kann es aus Rechtsgründen nicht auf die Frage ankommen, ob der angegriffe-

nen Ausführungsform eine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Diese Frage

ist allein von Bedeutung, wenn eine angegriffene Ausführungsform in minde-

stens einer Hinsicht von den Anweisungen des sinnvoll verstandenen Wort-

lauts des Schutzanspruchs abweicht und deshalb zu klären ist, ob sie gleich-

wohl vom Ausschließlichkeitsschutz umfaßt ist.

Sollte das Berufungsgericht hingegen wiederum zu dem Ergebnis ge-

langen, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 lediglich als abge-

wandelte Ausführungsform zum Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters

gehören kann, wird es für den Fall, daß die Prüfung, die nach den zu 2. ge-

machten Ausführungen nachzuholen ist, eine Einbeziehung der angegriffenen

Ausführungsform in den Schutzbereich ergibt, dem sogenannten Formstein-

Einwand nach Maßgabe der Ausführungen des Senats in dem ersten Revisi-

onsurteil nachzugehen haben.

Rogge

Scharen

Jestaedt

Mühlens

Meier-Beck