BGH Urteil vom 13.02.2007 – XI ZR 145/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 wird
auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage
durch den erkennenden Senat im Jahre 2000 erneut die Rückabwicklung
eines Darlehensvertrages, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzie-
rung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen haben. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit
der Anlagevermittlerin De. unterschrieben die Kläger am 27. Mai
1992 eine Erklärung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM
zuzüglich 5% Agio zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen
Rechts S. in D. (nachfolgend: GbR) ver-
pflichteten und ein auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages
gerichtetes Angebot abgaben. Dem Geschäftsbesorger/Treuhänder er-
teilten sie, wie im Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, die
zur Vertragsdurchführung erforderliche Vollmacht. Die Kläger unter-
zeichneten einen ihnen von der Vermittlerin De. vorgelegten voll-
ständig ausgefüllten formularmäßigen Darlehensvertrag der Beklagten
über 82.585 DM, der als Verwendungszweck für die Darlehenssumme
den Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeichnete und eine Widerrufs-
belehrung nach § 7 VerbrKrG enthielt. Diesen Vertrag unterschrieb die
Beklagte am 12. August 1992.
Ab August 1995 schüttete die GbR keine Erträge mehr an die Klä-
ger aus. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15. August 1997 widerriefen
die Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwi-
derrufsgesetzes (HWiG) und fochten ihn außerdem wegen arglistiger
Täuschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kläger nach Ablauf der
Zinsbindungsfrist zum 30. August 1997 die vereinbarte Darlehenssumme
unter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zurück.
Die Kläger haben im ersten Prozess beantragt, die Beklagte zur
Rückzahlung
erbrachter
Zins-
und
Tilgungsleistungen
von
108.362,80 DM und auf das Darlehen verrechneter Ausschüttungen des
Fonds über 6.003,55 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie haben be-
hauptet, sie seien über den Wert des Fondsanteils arglistig getäuscht
worden. Für die schlüsselfertige Erstellung des Bauobjektes sei ein Be-
trag von 9,241 Millionen DM angegeben, dabei aber verschwiegen wor-
den, dass davon rund 3,8 Millionen DM für den Initiator des Fonds be-
stimmt gewesen seien. Deshalb hätten die im Emissionsprospekt ausge-
wiesenen Erträge von der GbR nicht einmal annähernd erzielt werden
können. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rahmenbedingungen
des Fonds hätten sie weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch
die Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies müsse sich die Beklagte entge-
genhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbun-
denes Geschäft gewesen seien.
Die Klage hatte im Vorprozess in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Revision der Kläger wurde im Urteil des erkennenden Senats vom
27. Juni 2000 (WM 2000, 1687 ff.) mit der Begründung zurückgewiesen,
dass ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertra-
ges geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haus-
türwiderrufsgesetzes mangels eines innerhalb der Wochenfrist des § 1
Nr. 1 HWiG erklärten Widerrufs nicht bestehe. Der Darlehensvertrag sei
auch nicht nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo
rückabzuwickeln. Eine von den Fondsverantwortlichen begangene arglis-
tige Täuschung darüber, dass der Fondsinitiator 3,8 Millionen DM erhal-
ten habe, müsse sich die Beklagte als reine Kreditgeberin nicht zurech-
nen lassen. Eine eigene Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei
nicht festzustellen.
Auch ein etwaiger gegen die GbR bestehender Schadensersatzan-
spruch der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss könne jeden-
falls derzeit einen bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG in Betracht zu ziehenden Rückforderungsdurchgriff entspre-
chend § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen. Nach den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft seien die Kläger an den angeblich fehler-
haften Fondsbeitritt gebunden und damit an der Durchsetzung eines auf
Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs gehin-
dert. Ein Rückforderungsdurchgriff setze infolgedessen eine wirksame
außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der
GbR voraus. Eine solche sei aber bisher nicht erfolgt. In dem Widerruf
und der Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten
liege schon deshalb keine konkludente Kündigung der Fondsbeteiligung,
weil nicht dargetan sei, dass die Beklagte Empfangsvertreterin oder
-botin der GbR gewesen sei.
Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294;
WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die
Anwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 €
zuzüglich Zinsen zurück. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, reichten
sie am 30. Dezember 2004 einen Mahnbescheidsantrag in gleicher Höhe
ein, wobei die geltend gemachte Forderung mit "ungerechtfertigter Berei-
cherung gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" be-
zeichnet wurde.
Die Beklagte hält eine Rückzahlungspflicht nach wie vor nicht für
gegeben. Zudem hat sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Be-
rufung, mit der die Kläger erstmals beantragt haben, die Beklagte nur
Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zur Zahlung von
58.474,59 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, ist erfolglos geblieben. Mit
der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren
im zweiten Rechtszug geringfügig ermäßigten Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung
der aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. August 1992 geleisteten
Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsge-
setzes stehe bereits die materielle Rechtskraft des im ersten Prozess
ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 entge-
gen. Ausweislich der Entscheidungsgründe sei die damalige Klage der
Kläger mangels rechtzeitigen Widerrufs des in einer Haustürsituation ab-
geschlossenen Darlehensvertrages endgültig abgewiesen worden. Da
der alte und neue Klageantrag sowie der zugrunde liegende Lebens-
sachverhalt bis auf die geringfügige Klagerücknahme vollkommen iden-
tisch seien, sei die jetzige Klage insoweit unzulässig.
Dagegen könnten die Kläger ihr Klagebegehren noch einmal auf
die Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs stützen, da die Klagefor-
derung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 insoweit
nicht endgültig, sondern nur deshalb verneint worden sei, weil es jeden-
falls derzeit an der dazu notwendigen außerordentlichen Kündigung des
Gesellschaftsbeitritts gegenüber der GbR fehle. Dieses Anspruchshin-
dernis sei indes in der Folgezeit entfallen. Nach der Entscheidung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156,
46, 50) könne der Gesellschafter die Fondsbeteiligung im Rahmen eines
Verbundgeschäfts ausnahmsweise auch gegenüber der kreditgebenden
Bank fristlos kündigen. Dabei reiche es für eine konkludente Kündigung
aus wichtigem Grund regelmäßig aus, dass der Betroffene ihr den finan-
zierten Geschäftsanteil unter Hinweis auf die arglistige Täuschung des
Anlagevermittlers oder andere Beitrittsmängel zur Übernahme anbiete.
Ein derartiges Angebot sei der Beklagten von den Klägern spätestens
dadurch unterbreitet worden, dass sie im zweiten Berufungsverfahren
angekündigt hätten, die Beklagte nur noch Zug um Zug gegen Übertra-
gung der Gesellschaftsbeteiligung auf Rückzahlung der Zins- und Til-
gungsleistungen in Anspruch nehmen zu wollen.
Indessen sei die Klage hinsichtlich des Rückforderungsdurchgriffs
nicht begründet, weil die der Beklagten entgegengehaltenen Schadens-
ersatzforderungen gegen die Fondsverantwortlichen bzw. der Rückforde-
rungsanspruch als solcher wegen Ablaufs der neuen dreijährigen Regel-
verjährung (§ 195 BGB n.F.) verjährt seien. Auch bei Berücksichtigung
des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Rahmen des Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB ergebe sich dies daraus, dass die betreffenden Schadenser-
satzansprüche schon im Jahre 1992 entstanden und den Klägern sowohl
die anspruchsbegründenden Umstände als auch die haftenden Personen
bereits vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002
bekannt gewesen seien. Der Mahnbescheid vom 20. Januar 2005 habe
den Lauf der Verjährung hinsichtlich des streitigen Rückforderungs-
durchgriffs nicht gehemmt. Selbst wenn man diesen in Anlehnung an die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 aus einer
entsprechenden Anwendung des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herleite, also
von einer "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung" im Sinne des
Mahnbescheides gesprochen werden könne, so zeigten aber die Worte
"gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" deutlich,
dass die Beklagte ausschließlich nach den Vorschriften des Haustürwi-
derrufsgesetzes auf Rückzahlung der darlehensvertraglichen Zins- und
Tilgungsraten habe in Anspruch genommen werden sollen.
Dasselbe gelte auch für einen Rückforderungsdurchgriff, der sich
auf einen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Anspruch auf ein et-
waiges Auseinandersetzungsguthaben stütze. Wenn in dem durchgeführ-
ten Vorprozess noch keine Kündigung der Fondsbeteiligung gesehen
werde, scheitere ein Durchgriffsanspruch der Kläger jedenfalls daran,
dass eine im vorliegenden Prozess erklärte Kündigung aus wichtigem
Grund verspätet sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im
Ergebnis stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte nach wie vor kein
Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des streitgegenständlichen Dar-
lehensvertrages geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu. Der Grund hier-
für liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht erst
darin, dass ein etwaiger Durchgriffsanspruch der Kläger entsprechend
§ 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder analog § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB
inzwischen verjährt ist und daher aufgrund der von der Beklagten im
zweiten Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr
durchgesetzt werden kann. Vielmehr steht der jetzigen Klage auch inso-
weit die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000
(aaO) entgegen, weil es immer noch an der für einen Rückforderungs-
durchgriff notwendigen außerordentlichen Kündigung des möglicherwei-
se fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts aus dem Jahre 1992 fehlt.
1. Zutreffend ist allerdings die Begründung, mit der das Beru-
fungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach den Vor-
schriften des Haustürwiderrufsgesetzes schon im Hinblick auf die mate-
rielle Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2000 verneint
hat (§ 325 ZPO). Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil des
Berufungsgerichts auch keine Einwendungen erhoben.
2. Die Kläger können von der Beklagten - anders als die Revision
meint - auch nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo kei-
ne schadensersatzrechtliche Aufhebung des Darlehensvertrages und
Rückzahlung der darauf erbrachten Leistungen verlangen. Zwar hat der
erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung
des Berufungsgerichts erlassenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR
106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 30 f. zur Veröffentlichung
in
BGHZ 167, 239 vorgesehen) erstmals die Ansicht vertreten, dass sich
die den Fondsbeitritt des Verbrauchers finanzierende Bank die arglistige
Täuschung des Vermittlers über die Fondsbeteiligung bei Vorliegen eines
verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG nach der Wertung
des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann
daher den Darlehensvertrag im Regelfall entweder gemäß § 123 BGB
anfechten oder eine Rückabwicklung wegen vorsätzlicher culpa
in
contrahendo (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem
Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen.
Der Annahme einer unmittelbaren vorvertraglichen Haftung der Beklag-
ten aufgrund eines zurechenbaren Fremdverschuldens, die eine Kündi-
gung der Fondsbeteiligung nicht erfordert, steht aber die materielle
Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2000 entgegen.
In ihr hat der Senat den Standpunkt vertreten, die Vermittlerin sei bei
den behaupteten unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit des Ob-
jekts nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als reine Kreditgeberin und
damit nicht als ihre Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB tätig ge-
worden. Der Senat hat die damalige Schadensersatzklage der Kläger
deshalb insoweit endgültig abgewiesen (siehe Senatsurteil aaO S. 1688
m.w.Nachw.). Ob er die Rechtslage heute anders beurteilen und einen
Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo be-
jahen würde, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Ein
bloßer Wandel der Rechtsauffassung ändert bei unveränderten tatsächli-
chen Verhältnissen am Einwand der materiellen Rechtskraft nichts (vgl.
BGHZ 89, 114, 121). Hingewiesen sei außerdem darauf, dass die Kläger
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess von der
Vermittlerin auf die Schwierigkeiten der Weiterveräußerung ihres Fonds-
anteils hingewiesen worden sind, was in Widerspruch steht zur Behaup-
tung der Kläger im vorliegenden Verfahren.
3. In Bezug auf die Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs er-
gibt sich im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die einge-
schränkte Rechtskraft des Senatsurteils nicht dadurch entfallen, dass
nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofes (BGHZ 156, 46, 53) die außerordentliche Kündigung des feh-
lerhaften Fondsbeitritts bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts
grundsätzlich auch gegenüber der kreditgebenden Bank wirksam erklärt
werden kann und die Kläger von dieser Möglichkeit spätestens im zwei-
ten Berufungsverfahren mit der Ankündigung eines Zug um Zug-Antrags
auch Gebrauch gemacht haben sollen.
Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwir-
kung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit un-
begründet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242,
244). Richtig ist auch, dass der Senat einen Rückforderungsdurchgriff in
seiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 nicht endgültig, sondern wegen
Fehlens einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Fondsbei-
tritts gegenüber der werbenden GbR verneint hat. Auch kann das Kündi-
gungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004
- II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Se-
natsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im
Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinsti-
tut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündi-
gungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fonds-
beteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme ange-
boten wird. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden
Vortrag der Kläger, den sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht
hat, wollten die Kläger, die nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts im Vorprozess erklärt haben, die Immobilienfondsbeteiligung und
die damit verbundenen Steuervorteile behalten zu wollen und die auch in
den folgenden Jahren nichts getan haben, um sich von der Beteiligung
zu trennen, auch weiterhin nicht auf diese Art und Weise aus der Gesell-
schaft ausscheiden. Ihnen fehlte daher das für die Abgabe einer still-
schweigenden Kündigungserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein.
Da weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass die Beklagte das pro-
zessuale oder sonstige Verhalten der Kläger aus der maßgebenden Sicht
eines verständigen Vertragspartners für eine konkludente Kündigung hal-
ten durfte und auch tatsächlich gehalten hat, kann das fehlende Erklä-
rungsbewusstsein auch nicht durch den äußeren Schein einer rechtlich
verbindlichen Willenserklärung ersetzt werden. Darauf, dass sich das im
Vorprozess für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff als fehlend
festgestellte Tatbestandsmerkmal einer außerordentlichen Kündigung
des Gesellschaftsbeitritts nach Schluss der letzten mündlichen Verhand-
lung inzwischen verwirklicht hat, lässt sich deshalb die neue Klage nicht
stützen. Zumindest stellt der erstmals in der Berufungsbegründung vom
11. August 2005 enthaltene Antrag, die Beklagte nur Zug um Zug gegen
Abtretung der Fondsbeteiligung zur Rückzahlung der auf das Darlehen
erbrachten Leistungen zu verurteilen, keine wirksame Kündigung dar. Ein
etwaiges Kündigungsrecht war, da den anwaltlich vertretenen Klägern
die behauptete arglistige Täuschung und das damit verbundene Recht
zur fristlosen Kündigung der fehlerhaften Gesellschaft bereits seit vielen
Jahren bekannt war, im August 2005, wie das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeführt hat, längst entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1999
- II ZR 193/98, WM 1999, 1564, 1565). Das gilt besonders, da die Kläger
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess erklärt
haben, ihre Immobilienfondsbeteiligung und die damit verbundenen
Steuervorteile behalten zu wollen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die eingeschränkte
materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 auch nicht
etwa mit der Begründung überwunden werden, der erkennende Senat
verlange für einen Rückforderungsdurchgriff gegen die den Anteilserwerb
finanzierende Bank eine Kündigung der Fondsbeteiligung nicht mehr. Die
Revision missversteht die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats
vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27-31). Der
Umstand, dass der Anleger danach von der Bank wegen des zurechen-
baren vorsätzlichen Fremdverschuldens die schadensersatzrechtliche
Rückabwicklung des verbundenen Darlehensvertrages verlangen kann
und hierbei den finanzierten Fondsanteil, nach dessen fristloser Kündi-
gung seinen Abfindungsanspruch, abzutreten hat (siehe Senatsurteil
aaO S. 1070 Tz. 31), betrifft ausschließlich das zwischen den Darle-
hensvertragsparteien bestehende Rechtsverhältnis und die damit ver-
bundene unmittelbare Haftung der kreditgebenden Bank für eine vorver-
tragliche arglistige Täuschung durch den Vermittler. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von
Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus
dem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil
vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur
Anwendung der Rechtssätze über die
fehlerhafte Gesellschaft auf
Fondsgesellschaften (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Juni
2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht berührt.
4. Darüber hinaus können die Kläger einen Rückforderungsdurch-
griff nicht mit Erfolg geltend machen.
Fraglich ist bereits, ob das Verbraucherkreditgesetz überhaupt ei-
nen Rückforderungsdurchgriff nach Kündigung der Fondsbeteiligung auf-
grund eines Fehlverhaltens des Vermittlers erlaubt oder die Grenzen ei-
ner zulässigen Wortauslegung überschritten werden, wenn aus der For-
mulierung "kann verweigern" gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. im Wege
eines Analogieschlusses ein "kann zurückfordern" gemacht wird (zum
Meinungsstreit siehe etwa Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9
Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 252 ff.). Darauf und auf die weitere
Frage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des § 813
Abs. 1 Satz 1 BGB analogiefähig sind und einen Rückforderungs-
durchgriff begründen können, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht
entscheidend an. Jedenfalls ist der Beklagten - wie der erkennende Se-
nat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (aaO) für den Einwen-
dungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat -
eine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter,
Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospekther-
ausgeber entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtsho-
fes nicht zuzurechnen. Ein Finanzierungszusammenhang, wie ihn die
besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft voraussetzen,
besteht
in Bezug auf diese Personen nicht (siehe auch Kindler
ZGR 2006, 172 f., 176). Seine gegenteilige Auffassung hat der
II. Zivilsenat inzwischen aufgegeben.
III.
Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und
war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 22.07.2005 - 1 O 107/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2006 - 6 U 172/05 -