Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.02.2007 – XI ZR 145/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 wird

auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage

durch den erkennenden Senat im Jahre 2000 erneut die Rückabwicklung

eines Darlehensvertrages, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzie-

rung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen haben. Dem liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

2

Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit

der Anlagevermittlerin De. unterschrieben die Kläger am 27. Mai

1992 eine Erklärung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM

zuzüglich 5% Agio zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen

Rechts S. in D. (nachfolgend: GbR) ver-

pflichteten und ein auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages

gerichtetes Angebot abgaben. Dem Geschäftsbesorger/Treuhänder er-

teilten sie, wie im Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, die

zur Vertragsdurchführung erforderliche Vollmacht. Die Kläger unter-

zeichneten einen ihnen von der Vermittlerin De. vorgelegten voll-

ständig ausgefüllten formularmäßigen Darlehensvertrag der Beklagten

über 82.585 DM, der als Verwendungszweck für die Darlehenssumme

den Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeichnete und eine Widerrufs-

belehrung nach § 7 VerbrKrG enthielt. Diesen Vertrag unterschrieb die

Beklagte am 12. August 1992.

3

Ab August 1995 schüttete die GbR keine Erträge mehr an die Klä-

ger aus. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15. August 1997 widerriefen

die Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwi-

derrufsgesetzes (HWiG) und fochten ihn außerdem wegen arglistiger

Täuschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kläger nach Ablauf der

Zinsbindungsfrist zum 30. August 1997 die vereinbarte Darlehenssumme

unter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zurück.

4

Die Kläger haben im ersten Prozess beantragt, die Beklagte zur

Rückzahlung

erbrachter

Zins-

und

Tilgungsleistungen

von

108.362,80 DM und auf das Darlehen verrechneter Ausschüttungen des

Fonds über 6.003,55 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie haben be-

hauptet, sie seien über den Wert des Fondsanteils arglistig getäuscht

worden. Für die schlüsselfertige Erstellung des Bauobjektes sei ein Be-

trag von 9,241 Millionen DM angegeben, dabei aber verschwiegen wor-

den, dass davon rund 3,8 Millionen DM für den Initiator des Fonds be-

stimmt gewesen seien. Deshalb hätten die im Emissionsprospekt ausge-

wiesenen Erträge von der GbR nicht einmal annähernd erzielt werden

können. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rahmenbedingungen

des Fonds hätten sie weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch

die Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies müsse sich die Beklagte entge-

genhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbun-

denes Geschäft gewesen seien.

5

Die Klage hatte im Vorprozess in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Revision der Kläger wurde im Urteil des erkennenden Senats vom

27. Juni 2000 (WM 2000, 1687 ff.) mit der Begründung zurückgewiesen,

dass ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertra-

ges geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haus-

türwiderrufsgesetzes mangels eines innerhalb der Wochenfrist des § 1

Nr. 1 HWiG erklärten Widerrufs nicht bestehe. Der Darlehensvertrag sei

auch nicht nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo

rückabzuwickeln. Eine von den Fondsverantwortlichen begangene arglis-

tige Täuschung darüber, dass der Fondsinitiator 3,8 Millionen DM erhal-

ten habe, müsse sich die Beklagte als reine Kreditgeberin nicht zurech-

nen lassen. Eine eigene Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei

nicht festzustellen.

6

Auch ein etwaiger gegen die GbR bestehender Schadensersatzan-

spruch der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss könne jeden-

falls derzeit einen bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9

VerbrKrG in Betracht zu ziehenden Rückforderungsdurchgriff entspre-

chend § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen. Nach den Grundsätzen

der fehlerhaften Gesellschaft seien die Kläger an den angeblich fehler-

haften Fondsbeitritt gebunden und damit an der Durchsetzung eines auf

Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs gehin-

dert. Ein Rückforderungsdurchgriff setze infolgedessen eine wirksame

außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der

GbR voraus. Eine solche sei aber bisher nicht erfolgt. In dem Widerruf

und der Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten

liege schon deshalb keine konkludente Kündigung der Fondsbeteiligung,

weil nicht dargetan sei, dass die Beklagte Empfangsvertreterin oder

-botin der GbR gewesen sei.

7

Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294;

WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die

Anwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung

der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 €

zuzüglich Zinsen zurück. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, reichten

sie am 30. Dezember 2004 einen Mahnbescheidsantrag in gleicher Höhe

ein, wobei die geltend gemachte Forderung mit "ungerechtfertigter Berei-

cherung gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" be-

zeichnet wurde.

Die Beklagte hält eine Rückzahlungspflicht nach wie vor nicht für

gegeben. Zudem hat sie sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Be-

rufung, mit der die Kläger erstmals beantragt haben, die Beklagte nur

Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zur Zahlung von

58.474,59 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, ist erfolglos geblieben. Mit

9

der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren

im zweiten Rechtszug geringfügig ermäßigten Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist nicht begründet.

I.

12

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung

der aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. August 1992 geleisteten

Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsge-

setzes stehe bereits die materielle Rechtskraft des im ersten Prozess

ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 entge-

gen. Ausweislich der Entscheidungsgründe sei die damalige Klage der

Kläger mangels rechtzeitigen Widerrufs des in einer Haustürsituation ab-

geschlossenen Darlehensvertrages endgültig abgewiesen worden. Da

der alte und neue Klageantrag sowie der zugrunde liegende Lebens-

sachverhalt bis auf die geringfügige Klagerücknahme vollkommen iden-

tisch seien, sei die jetzige Klage insoweit unzulässig.

13

Dagegen könnten die Kläger ihr Klagebegehren noch einmal auf

die Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs stützen, da die Klagefor-

derung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 insoweit

nicht endgültig, sondern nur deshalb verneint worden sei, weil es jeden-

falls derzeit an der dazu notwendigen außerordentlichen Kündigung des

Gesellschaftsbeitritts gegenüber der GbR fehle. Dieses Anspruchshin-

dernis sei indes in der Folgezeit entfallen. Nach der Entscheidung des

II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156,

46, 50) könne der Gesellschafter die Fondsbeteiligung im Rahmen eines

Verbundgeschäfts ausnahmsweise auch gegenüber der kreditgebenden

Bank fristlos kündigen. Dabei reiche es für eine konkludente Kündigung

aus wichtigem Grund regelmäßig aus, dass der Betroffene ihr den finan-

zierten Geschäftsanteil unter Hinweis auf die arglistige Täuschung des

Anlagevermittlers oder andere Beitrittsmängel zur Übernahme anbiete.

Ein derartiges Angebot sei der Beklagten von den Klägern spätestens

dadurch unterbreitet worden, dass sie im zweiten Berufungsverfahren

angekündigt hätten, die Beklagte nur noch Zug um Zug gegen Übertra-

gung der Gesellschaftsbeteiligung auf Rückzahlung der Zins- und Til-

gungsleistungen in Anspruch nehmen zu wollen.

14

Indessen sei die Klage hinsichtlich des Rückforderungsdurchgriffs

nicht begründet, weil die der Beklagten entgegengehaltenen Schadens-

ersatzforderungen gegen die Fondsverantwortlichen bzw. der Rückforde-

rungsanspruch als solcher wegen Ablaufs der neuen dreijährigen Regel-

verjährung (§ 195 BGB n.F.) verjährt seien. Auch bei Berücksichtigung

des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Rahmen des Art. 229 § 6 Abs. 1

EGBGB ergebe sich dies daraus, dass die betreffenden Schadenser-

satzansprüche schon im Jahre 1992 entstanden und den Klägern sowohl

die anspruchsbegründenden Umstände als auch die haftenden Personen

bereits vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002

bekannt gewesen seien. Der Mahnbescheid vom 20. Januar 2005 habe

den Lauf der Verjährung hinsichtlich des streitigen Rückforderungs-

durchgriffs nicht gehemmt. Selbst wenn man diesen in Anlehnung an die

Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 aus einer

entsprechenden Anwendung des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herleite, also

von einer "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung" im Sinne des

Mahnbescheides gesprochen werden könne, so zeigten aber die Worte

"gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" deutlich,

dass die Beklagte ausschließlich nach den Vorschriften des Haustürwi-

derrufsgesetzes auf Rückzahlung der darlehensvertraglichen Zins- und

Tilgungsraten habe in Anspruch genommen werden sollen.

15

Dasselbe gelte auch für einen Rückforderungsdurchgriff, der sich

auf einen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Anspruch auf ein et-

waiges Auseinandersetzungsguthaben stütze. Wenn in dem durchgeführ-

ten Vorprozess noch keine Kündigung der Fondsbeteiligung gesehen

werde, scheitere ein Durchgriffsanspruch der Kläger jedenfalls daran,

dass eine im vorliegenden Prozess erklärte Kündigung aus wichtigem

Grund verspätet sei.

II.

16

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im

Ergebnis stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte nach wie vor kein

Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des streitgegenständlichen Dar-

lehensvertrages geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu. Der Grund hier-

für liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht erst

darin, dass ein etwaiger Durchgriffsanspruch der Kläger entsprechend

§ 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder analog § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB

inzwischen verjährt ist und daher aufgrund der von der Beklagten im

zweiten Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr

durchgesetzt werden kann. Vielmehr steht der jetzigen Klage auch inso-

weit die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000

(aaO) entgegen, weil es immer noch an der für einen Rückforderungs-

durchgriff notwendigen außerordentlichen Kündigung des möglicherwei-

se fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts aus dem Jahre 1992 fehlt.

17

1. Zutreffend ist allerdings die Begründung, mit der das Beru-

fungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach den Vor-

schriften des Haustürwiderrufsgesetzes schon im Hinblick auf die mate-

rielle Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2000 verneint

hat (§ 325 ZPO). Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil des

Berufungsgerichts auch keine Einwendungen erhoben.

18

2. Die Kläger können von der Beklagten - anders als die Revision

meint - auch nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo kei-

ne schadensersatzrechtliche Aufhebung des Darlehensvertrages und

Rückzahlung der darauf erbrachten Leistungen verlangen. Zwar hat der

erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung

des Berufungsgerichts erlassenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR

106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 30 f. zur Veröffentlichung

in

BGHZ 167, 239 vorgesehen) erstmals die Ansicht vertreten, dass sich

die den Fondsbeitritt des Verbrauchers finanzierende Bank die arglistige

Täuschung des Vermittlers über die Fondsbeteiligung bei Vorliegen eines

verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG nach der Wertung

des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann

daher den Darlehensvertrag im Regelfall entweder gemäß § 123 BGB

anfechten oder eine Rückabwicklung wegen vorsätzlicher culpa

in

contrahendo (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem

Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen.

Der Annahme einer unmittelbaren vorvertraglichen Haftung der Beklag-

ten aufgrund eines zurechenbaren Fremdverschuldens, die eine Kündi-

gung der Fondsbeteiligung nicht erfordert, steht aber die materielle

Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2000 entgegen.

In ihr hat der Senat den Standpunkt vertreten, die Vermittlerin sei bei

den behaupteten unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit des Ob-

jekts nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als reine Kreditgeberin und

damit nicht als ihre Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB tätig ge-

worden. Der Senat hat die damalige Schadensersatzklage der Kläger

deshalb insoweit endgültig abgewiesen (siehe Senatsurteil aaO S. 1688

m.w.Nachw.). Ob er die Rechtslage heute anders beurteilen und einen

Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo be-

jahen würde, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Ein

bloßer Wandel der Rechtsauffassung ändert bei unveränderten tatsächli-

chen Verhältnissen am Einwand der materiellen Rechtskraft nichts (vgl.

BGHZ 89, 114, 121). Hingewiesen sei außerdem darauf, dass die Kläger

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess von der

Vermittlerin auf die Schwierigkeiten der Weiterveräußerung ihres Fonds-

anteils hingewiesen worden sind, was in Widerspruch steht zur Behaup-

tung der Kläger im vorliegenden Verfahren.

19

3. In Bezug auf die Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs er-

gibt sich im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung.

20

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die einge-

schränkte Rechtskraft des Senatsurteils nicht dadurch entfallen, dass

nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofes (BGHZ 156, 46, 53) die außerordentliche Kündigung des feh-

lerhaften Fondsbeitritts bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts

grundsätzlich auch gegenüber der kreditgebenden Bank wirksam erklärt

werden kann und die Kläger von dieser Möglichkeit spätestens im zwei-

ten Berufungsverfahren mit der Ankündigung eines Zug um Zug-Antrags

auch Gebrauch gemacht haben sollen.

21

Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwir-

kung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit un-

begründet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242,

244). Richtig ist auch, dass der Senat einen Rückforderungsdurchgriff in

seiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 nicht endgültig, sondern wegen

Fehlens einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Fondsbei-

tritts gegenüber der werbenden GbR verneint hat. Auch kann das Kündi-

gungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004

- II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Se-

natsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im

Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinsti-

tut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündi-

gungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fonds-

beteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme ange-

boten wird. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden

Vortrag der Kläger, den sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht

hat, wollten die Kläger, die nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts im Vorprozess erklärt haben, die Immobilienfondsbeteiligung und

die damit verbundenen Steuervorteile behalten zu wollen und die auch in

den folgenden Jahren nichts getan haben, um sich von der Beteiligung

zu trennen, auch weiterhin nicht auf diese Art und Weise aus der Gesell-

schaft ausscheiden. Ihnen fehlte daher das für die Abgabe einer still-

schweigenden Kündigungserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein.

Da weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass die Beklagte das pro-

zessuale oder sonstige Verhalten der Kläger aus der maßgebenden Sicht

eines verständigen Vertragspartners für eine konkludente Kündigung hal-

ten durfte und auch tatsächlich gehalten hat, kann das fehlende Erklä-

rungsbewusstsein auch nicht durch den äußeren Schein einer rechtlich

verbindlichen Willenserklärung ersetzt werden. Darauf, dass sich das im

Vorprozess für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff als fehlend

festgestellte Tatbestandsmerkmal einer außerordentlichen Kündigung

des Gesellschaftsbeitritts nach Schluss der letzten mündlichen Verhand-

lung inzwischen verwirklicht hat, lässt sich deshalb die neue Klage nicht

stützen. Zumindest stellt der erstmals in der Berufungsbegründung vom

11. August 2005 enthaltene Antrag, die Beklagte nur Zug um Zug gegen

Abtretung der Fondsbeteiligung zur Rückzahlung der auf das Darlehen

erbrachten Leistungen zu verurteilen, keine wirksame Kündigung dar. Ein

etwaiges Kündigungsrecht war, da den anwaltlich vertretenen Klägern

die behauptete arglistige Täuschung und das damit verbundene Recht

zur fristlosen Kündigung der fehlerhaften Gesellschaft bereits seit vielen

Jahren bekannt war, im August 2005, wie das Berufungsgericht zutref-

fend ausgeführt hat, längst entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1999

- II ZR 193/98, WM 1999, 1564, 1565). Das gilt besonders, da die Kläger

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess erklärt

haben, ihre Immobilienfondsbeteiligung und die damit verbundenen

Steuervorteile behalten zu wollen.

22

b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die eingeschränkte

materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 auch nicht

etwa mit der Begründung überwunden werden, der erkennende Senat

verlange für einen Rückforderungsdurchgriff gegen die den Anteilserwerb

finanzierende Bank eine Kündigung der Fondsbeteiligung nicht mehr. Die

Revision missversteht die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats

vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27-31). Der

Umstand, dass der Anleger danach von der Bank wegen des zurechen-

baren vorsätzlichen Fremdverschuldens die schadensersatzrechtliche

Rückabwicklung des verbundenen Darlehensvertrages verlangen kann

und hierbei den finanzierten Fondsanteil, nach dessen fristloser Kündi-

gung seinen Abfindungsanspruch, abzutreten hat (siehe Senatsurteil

aaO S. 1070 Tz. 31), betrifft ausschließlich das zwischen den Darle-

hensvertragsparteien bestehende Rechtsverhältnis und die damit ver-

bundene unmittelbare Haftung der kreditgebenden Bank für eine vorver-

tragliche arglistige Täuschung durch den Vermittler. Die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von

Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus

dem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil

vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur

Anwendung der Rechtssätze über die

fehlerhafte Gesellschaft auf

Fondsgesellschaften (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Juni

2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht berührt.

24

4. Darüber hinaus können die Kläger einen Rückforderungsdurch-

griff nicht mit Erfolg geltend machen.

Fraglich ist bereits, ob das Verbraucherkreditgesetz überhaupt ei-

nen Rückforderungsdurchgriff nach Kündigung der Fondsbeteiligung auf-

grund eines Fehlverhaltens des Vermittlers erlaubt oder die Grenzen ei-

ner zulässigen Wortauslegung überschritten werden, wenn aus der For-

mulierung "kann verweigern" gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. im Wege

eines Analogieschlusses ein "kann zurückfordern" gemacht wird (zum

Meinungsstreit siehe etwa Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9

Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 252 ff.). Darauf und auf die weitere

Frage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des § 813

Abs. 1 Satz 1 BGB analogiefähig sind und einen Rückforderungs-

durchgriff begründen können, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht

entscheidend an. Jedenfalls ist der Beklagten - wie der erkennende Se-

nat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (aaO) für den Einwen-

dungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat -

eine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter,

Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospekther-

ausgeber entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtsho-

fes nicht zuzurechnen. Ein Finanzierungszusammenhang, wie ihn die

besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft voraussetzen,

besteht

in Bezug auf diese Personen nicht (siehe auch Kindler

ZGR 2006, 172 f., 176). Seine gegenteilige Auffassung hat der

II. Zivilsenat inzwischen aufgegeben.

III.

25

Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und

war deshalb zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Hechingen, Entscheidung vom 22.07.2005 - 1 O 107/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2006 - 6 U 172/05 -