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BGH Urteil vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. November 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 563 Abs. 2 BGB a.F. §§ 123, 276 Fb

a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu- grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.

b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finan- zierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver- bundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia- toren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge- wirkt hat.

BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - OLG Schleswig LG Kiel

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 2. Juni 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines

Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilien-

fondsanteils gewährt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend Rück-

zahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung

des Rückkaufswerts einer von der Klägerin verwerteten Kapitallebens-

versicherung.

2

Die beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsan-

gestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im

August 1992 eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilien-

fonds …

der G.

GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM.

Sie waren von dem für die H.

GmbH tätigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds

waren die D. mbH

(im Folgenden: D. ) und deren damaliger Geschäftsfüh-

rer W. Gr. , der unter anderem auch in dieser Sache we-

gen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immo-

bilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks

… . Das Gesellschaftskapital und der Gesamt-

aufwand betrugen nach den Angaben im "Investitions- und Finanzie-

rungsplan" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM

für Kaufpreis und schlüsselfertige Erstellung. Die tatsächlich dafür auf-

gewandten Kosten betrugen

- wie sich später herausstellte - nur

10.707.097 DM.

3

Die Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der

Klägerin verpfändeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes

tilgungsfreies Darlehen der Klägerin über 58.989 DM zu einem bis zum

30. Oktober 1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95%.

Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Klägerin ab-

getretenen Kapitallebensversicherung

erfolgen,

spätestens

aber

20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgemäß an den von den Be-

klagten beauftragten Treuhänder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Wi-

derrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt

gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es

nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs o-

der nach Darlehensauszahlung zurückzahle.

4

Nachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte,

wurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds

… vom 6. November 1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator

Gr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen sei-

tens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurz-

fristig in Untersuchungshaft genommen worden sei.

5

Die Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das

Darlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem

27. März 1997 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten

der Klägerin gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung.

Mit Faxschreiben vom 10. November 2000 an den Immobilienfonds kün-

digten sie wegen der falschen Beitrittswerbung außerdem ihre Mitglied-

schaft.

6

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des gewährten Darlehens in

Höhe von 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum

Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den

Vermittler P. in einer Haustürsituation bestimmt worden, und berufen

sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsini-

tiatoren. Sie fordern widerklagend die Rückzahlung der an die Klägerin

geleisteten Zinsen in Höhe von 10.834,40 DM sowie, nachdem die zu-

nächst beantragte Rückabtretung der Kapitallebensversicherung des Be-

klagten zu 1) durch Verwertung unmöglich geworden ist, die Erstattung

des von der Klägerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 € zuzüglich

Zinsen.

7

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage

stattgegeben. Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Berufungsgericht

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Be-

klagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil

aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR

397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei ausge-

führt, die Beklagten bräuchten weitere Zahlungen an die Klägerin nicht

zu leisten und hätten ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr der bereits

erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ih-

nen Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des

Fonds unter anderem aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-

tragsschluss zustünden, die sie auch der Klägerin entgegenhalten könn-

ten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein

verbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stel-

len, wie sie stünden, wären sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien

daher nur verpflichtet, der Klägerin ihre Fondsbeteiligung zur Verfügung

zu stellen und könnten überdies grundsätzlich Rückgewähr der erbrach-

ten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der

Beteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen

im Zusammenhang mit der Beteiligung möglicherweise zugeflossen sei-

en. Insoweit bedürfe es weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht.

8

Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Einrede

der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter

Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen verurteilt, an die

Klägerin 20.391,30 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Kla-

geabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in

WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an

das zurückverweisende Urteil des

II. Zivilsenates gebunden. § 563

Abs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Beru-

fungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zu-

lassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsge-

richts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die

verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfort-

bildung tangiert würden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs der Fall.

11

Im Rahmen eines auf § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gestütz-

ten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs könne der Verbraucher

nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gegenüber

der

finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem

finanzierten

Rechtsgeschäft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und

Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverhältnis-

se zu anderen Dritten, etwa zu den Gründungsgesellschaftern des

Fonds, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Pros-

pektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen,

finde in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zuläs-

sigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar.

12

Abgesehen davon könnten die Beklagten der Klägerin selbst bei

Anerkennung eines erweiterten Rückforderungsdurchgriffs Ansprüche

gegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil

diese verjährt seien. Im Falle eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwen-

dungs- und Rückforderungsdurchgriffs müsse der Verbraucher die Ver-

jährung durch Handlungen gegenüber den Fondsinitiatoren hemmen oder

unterbrechen. Das hätten die Beklagten nicht getan.

13

Den Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustür-

widerrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, die

den Vorgaben des § 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenständige

Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgeset-

zes entspreche, sei nicht notwendig. Daher könne dahinstehen, ob die

Beklagten überhaupt in einer Haustürsituation geworben worden seien.

14

Die Forderung der Klägerin belaufe sich nach Gegenrechnung der

im Wege des Rückforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschafts-

beteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentschädigung und der

Verwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 €. Die auf Zahlung

gerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegrün-

det.

II.

16

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,

dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft bil-

den und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehen-

den Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt gegenüber

der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen kön-

nen. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts,

Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren könnten insoweit

keine Berücksichtigung finden.

17

a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei

ein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung

des Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treu-

händer valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbei-

tritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft darstellen (siehe dazu

Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005

m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten

von den Fondsinitiatoren über die Werthaltigkeit des Objekts …

und damit der Fondsbeteiligung arglistig getäuscht worden sind

und wegen dieser arglistigen Täuschung dem Fonds beigetreten sind,

werden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu

beanstanden.

18

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausge-

führt, dass der auf einer arglistigen Täuschung beruhende fehlerhafte

Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts

führt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug ge-

setzt worden ist, zunächst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf

den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der außeror-

dentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Es

ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die

Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber dem Finanzierungsinstitut

als ausreichend angesehen (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 53) und eine Verwir-

kung des Kündigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl.

BGHZ 156, 46, 53). Als Rechtsfolge der Kündigung tritt an die Stelle des

nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruches auf Rückzah-

lung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige Täuschung

verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen ge-

sellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Des-

sen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungs-

zeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach dem Gesell-

schaftsrecht keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-

punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Ver-

hältnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger,

wenn - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliegt, der kreditgebenden

Bank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits nach § 9 Abs. 3

Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl.

BGHZ 156, 46, 50, 51; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05,

WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-

sehen).

19

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - er-

weiterten - Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG

wegen Ansprüchen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt.

20

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bin-

dung an die rechtlichen Ausführungen des ersten Revisionsurteils nach

§ 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem

Revisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beur-

teilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die

rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch

seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden,

dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar

verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisi-

onsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte

seine Rechtsauffassung ändert

(vgl. GemSOGB, Beschluss vom

6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer

der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung

für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwä-

gungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO

gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespon-

diert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte, eine Selbstbin-

dung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Aus-

nahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtspre-

chung entfällt (GemSOGB aaO S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bin-

dungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrie-

den zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar

nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dement-

sprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde lie-

gende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner An-

sicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausge-

legt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93,

NJW 1994, 2956, 2957).

21

Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei ver-

fassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65,

132, 137 f.), insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem

Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar ge-

setzeswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93,

NJW 1994, 2956, 2957; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 3a).

Die vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken

gegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ge-

setzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant.

22

bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzu-

stimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines ver-

bundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer

Umstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren

oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch

falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erken-

nende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der

entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280,

291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf

Anfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006

- XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger

sich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei

des finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt

schon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszu-

sammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitia-

toren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung ge-

gen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank

sein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der

Rechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das

erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom

6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).

23

cc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder

Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforde-

rungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden

sollen, die Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner unterbrochen

oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an.

24

2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsge-

richts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach

dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat.

25

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Wider-

rufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer

Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach

§ 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässi-

gen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn

der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen

zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darle-

hensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002

- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02,

WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005

- II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR

327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung be-

steht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts,

die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Beru-

fungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entschei-

dung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht

hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb

europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht

nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der

Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der

Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437

Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen

hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung be-

stimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darle-

hensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbeleh-

rung wirksam.

III.

26

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat

der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch

gemacht.

27

1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu

einer für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Okto-

ber 1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben.

Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag auf-

grund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungs-

gericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung

des Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006

Tz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwick-

lung der Fondsbeteiligung zu beachten haben.

28

2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht

bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen

Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob

den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P.

wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhal-

ten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der er-

brachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Senatsurteil vom

25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Ver-

öffentlichung in BGHZ vorgesehen).

29

3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten

durch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der

vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen

Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsge-

sellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04,

WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-

sehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Be-

klagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen

eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsät-

ze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb

des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter

die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in

institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.

30

4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihen-

folge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selb-

ständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 20.09.2001 - 9 O 64/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 -