BGH Urteil vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. November 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 563 Abs. 2 BGB a.F. §§ 123, 276 Fb
a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu- grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.
b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finan- zierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver- bundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia- toren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge- wirkt hat.
BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - OLG Schleswig LG Kiel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 2. Juni 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilien-
fondsanteils gewährt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend Rück-
zahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung
des Rückkaufswerts einer von der Klägerin verwerteten Kapitallebens-
versicherung.
Die beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsan-
gestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im
August 1992 eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilien-
fonds …
der G.
GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM.
Sie waren von dem für die H.
GmbH tätigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds
waren die D. mbH
(im Folgenden: D. ) und deren damaliger Geschäftsfüh-
rer W. Gr. , der unter anderem auch in dieser Sache we-
gen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immo-
bilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks
… . Das Gesellschaftskapital und der Gesamt-
aufwand betrugen nach den Angaben im "Investitions- und Finanzie-
rungsplan" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM
für Kaufpreis und schlüsselfertige Erstellung. Die tatsächlich dafür auf-
gewandten Kosten betrugen
- wie sich später herausstellte - nur
10.707.097 DM.
Die Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der
Klägerin verpfändeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes
tilgungsfreies Darlehen der Klägerin über 58.989 DM zu einem bis zum
30. Oktober 1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95%.
Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Klägerin ab-
getretenen Kapitallebensversicherung
erfolgen,
spätestens
aber
20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgemäß an den von den Be-
klagten beauftragten Treuhänder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Wi-
derrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt
gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es
nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs o-
der nach Darlehensauszahlung zurückzahle.
Nachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte,
wurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds
… vom 6. November 1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator
Gr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen sei-
tens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurz-
fristig in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Die Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das
Darlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem
27. März 1997 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten
der Klägerin gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung.
Mit Faxschreiben vom 10. November 2000 an den Immobilienfonds kün-
digten sie wegen der falschen Beitrittswerbung außerdem ihre Mitglied-
schaft.
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des gewährten Darlehens in
Höhe von 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum
Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den
Vermittler P. in einer Haustürsituation bestimmt worden, und berufen
sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsini-
tiatoren. Sie fordern widerklagend die Rückzahlung der an die Klägerin
geleisteten Zinsen in Höhe von 10.834,40 DM sowie, nachdem die zu-
nächst beantragte Rückabtretung der Kapitallebensversicherung des Be-
klagten zu 1) durch Verwertung unmöglich geworden ist, die Erstattung
des von der Klägerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 € zuzüglich
Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage
stattgegeben. Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Berufungsgericht
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Be-
klagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR
397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei ausge-
führt, die Beklagten bräuchten weitere Zahlungen an die Klägerin nicht
zu leisten und hätten ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr der bereits
erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ih-
nen Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des
Fonds unter anderem aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-
tragsschluss zustünden, die sie auch der Klägerin entgegenhalten könn-
ten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein
verbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stel-
len, wie sie stünden, wären sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien
daher nur verpflichtet, der Klägerin ihre Fondsbeteiligung zur Verfügung
zu stellen und könnten überdies grundsätzlich Rückgewähr der erbrach-
ten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der
Beteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen
im Zusammenhang mit der Beteiligung möglicherweise zugeflossen sei-
en. Insoweit bedürfe es weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht.
Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Einrede
der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter
Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen verurteilt, an die
Klägerin 20.391,30 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Kla-
geabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in
WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an
das zurückverweisende Urteil des
II. Zivilsenates gebunden. § 563
Abs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Beru-
fungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zu-
lassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsge-
richts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die
verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfort-
bildung tangiert würden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs der Fall.
Im Rahmen eines auf § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gestütz-
ten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs könne der Verbraucher
nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gegenüber
der
finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem
finanzierten
Rechtsgeschäft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und
Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverhältnis-
se zu anderen Dritten, etwa zu den Gründungsgesellschaftern des
Fonds, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Pros-
pektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen,
finde in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zuläs-
sigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar.
Abgesehen davon könnten die Beklagten der Klägerin selbst bei
Anerkennung eines erweiterten Rückforderungsdurchgriffs Ansprüche
gegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil
diese verjährt seien. Im Falle eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwen-
dungs- und Rückforderungsdurchgriffs müsse der Verbraucher die Ver-
jährung durch Handlungen gegenüber den Fondsinitiatoren hemmen oder
unterbrechen. Das hätten die Beklagten nicht getan.
Den Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustür-
widerrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, die
den Vorgaben des § 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenständige
Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgeset-
zes entspreche, sei nicht notwendig. Daher könne dahinstehen, ob die
Beklagten überhaupt in einer Haustürsituation geworben worden seien.
Die Forderung der Klägerin belaufe sich nach Gegenrechnung der
im Wege des Rückforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschafts-
beteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentschädigung und der
Verwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 €. Die auf Zahlung
gerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegrün-
det.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft bil-
den und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehen-
den Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt gegenüber
der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen kön-
nen. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts,
Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren könnten insoweit
keine Berücksichtigung finden.
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei
ein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung
des Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treu-
händer valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbei-
tritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft darstellen (siehe dazu
Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005
m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten
von den Fondsinitiatoren über die Werthaltigkeit des Objekts …
und damit der Fondsbeteiligung arglistig getäuscht worden sind
und wegen dieser arglistigen Täuschung dem Fonds beigetreten sind,
werden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu
beanstanden.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausge-
führt, dass der auf einer arglistigen Täuschung beruhende fehlerhafte
Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts
führt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug ge-
setzt worden ist, zunächst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf
den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der außeror-
dentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Es
ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die
Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber dem Finanzierungsinstitut
als ausreichend angesehen (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 53) und eine Verwir-
kung des Kündigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl.
BGHZ 156, 46, 53). Als Rechtsfolge der Kündigung tritt an die Stelle des
nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruches auf Rückzah-
lung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige Täuschung
verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen ge-
sellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Des-
sen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungs-
zeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach dem Gesell-
schaftsrecht keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-
punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Ver-
hältnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger,
wenn - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliegt, der kreditgebenden
Bank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits nach § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl.
BGHZ 156, 46, 50, 51; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05,
WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-
sehen).
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - er-
weiterten - Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG
wegen Ansprüchen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bin-
dung an die rechtlichen Ausführungen des ersten Revisionsurteils nach
§ 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem
Revisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beur-
teilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden,
dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar
verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisi-
onsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte
seine Rechtsauffassung ändert
(vgl. GemSOGB, Beschluss vom
6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer
der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung
für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwä-
gungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO
gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespon-
diert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte, eine Selbstbin-
dung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Aus-
nahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtspre-
chung entfällt (GemSOGB aaO S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bin-
dungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrie-
den zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar
nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dement-
sprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde lie-
gende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner An-
sicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausge-
legt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93,
NJW 1994, 2956, 2957).
Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei ver-
fassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65,
132, 137 f.), insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem
Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar ge-
setzeswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93,
NJW 1994, 2956, 2957; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 3a).
Die vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ge-
setzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant.
bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzu-
stimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines ver-
bundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer
Umstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren
oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch
falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erken-
nende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der
entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280,
291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf
Anfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006
- XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger
sich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei
des finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt
schon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszu-
sammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitia-
toren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung ge-
gen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank
sein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der
Rechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das
erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom
6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
cc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder
Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforde-
rungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden
sollen, die Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner unterbrochen
oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an.
2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsge-
richts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach
dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Wider-
rufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer
Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach
§ 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässi-
gen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn
der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen
zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darle-
hensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002
- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02,
WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005
- II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR
327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung be-
steht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts,
die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Beru-
fungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entschei-
dung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht
hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb
europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der
Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der
Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437
Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen
hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung be-
stimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darle-
hensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbeleh-
rung wirksam.
III.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat
der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch
gemacht.
1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu
einer für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Okto-
ber 1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben.
Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag auf-
grund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungs-
gericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung
des Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006
Tz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwick-
lung der Fondsbeteiligung zu beachten haben.
2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht
bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen
Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob
den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P.
wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhal-
ten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der er-
brachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Senatsurteil vom
25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Ver-
öffentlichung in BGHZ vorgesehen).
3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten
durch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der
vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen
Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsge-
sellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-
sehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Be-
klagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen
eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsät-
ze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb
des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter
die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in
institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihen-
folge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selb-
ständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 20.09.2001 - 9 O 64/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 -