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BGH Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 46/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend die Marke 300 48 415

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Februar

2006 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin wurde am 16. Oktober 2000 die Wortmarke

ALLTREK

unter anderem für Waren der Klasse 12 "Personenkraftwagen und deren kon-

struktionsgebundene Teile" eingetragen. Gegen diese Eintragung hat die Wi-

dersprechende aus der deutschen Marke 2 092 896

TREK,

die am 15. März 1995 unter anderem für die Waren "Fahrräder, Fahrradrah-

men, Fahrradsättel und Reifen" in das Markenregister eingetragen worden ist,

Teil-Widerspruch eingelegt.

2

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat antrags-

gemäß die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die dagegen von

der Markeninhaberin eingelegte Erinnerung wurde zurückgewiesen. Auf die Be-

schwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die teilweise Lö-

schung der angegriffenen Marke aufgehoben und den Widerspruch zurückge-

wiesen.

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Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Widersprechenden.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.

Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen, ihre Statthaftigkeit folgt

aber daraus, dass die Widersprechende einen im Gesetz aufgeführten, die zu-

lassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel - die Versa-

gung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) - rügt (vgl. BGH,

Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 f. = WRP 2003, 655

- TURBO-TABS, m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen ausgeführt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Recht auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 Mar-

kenG).

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a) Eine Versagung rechtlichen Gehörs sieht die Rechtsbeschwerde dar-

in, dass die Widersprechende bis zu dem in der mündlichen Verhandlung vor

dem Bundespatentgericht am 1. Februar 2006 erfolgten Hinweis durch den

Vorsitzenden, der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft reiche mögli-

cherweise nicht aus, keine Veranlassung zur Ergänzung ihres entsprechenden

Sachvortrags gehabt und durch diesen Hinweis auch keine Möglichkeit dazu

bekommen habe. Die Widersprechende beruft sich darauf, sie habe bereits mit

ihrer Widerspruchsbegründung vom 19. Dezember 2000 und danach durch-

gängig im weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt so-

wie dem Bundespatentgericht zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Wider-

spruchsmarke vorgetragen, ohne dass die Markeninhaberin diesem Vortrag

entgegengetreten sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei in beiden Be-

schlüssen ebenso wie das Oberlandesgericht München in anderer Sache von

einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht habe die

Markeninhaberin die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmarke allen-

falls einen durchschnittlichen Schutzumfang habe. Daraufhin habe der Vorsit-

zende auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Sachvortrag der Widerspre-

chenden zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreiche. Da der Widerspre-

chenden keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich hierzu zu äußern, sei ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

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Hätte die Widersprechende ausreichend Möglichkeit zu ergänzendem

Vortrag erhalten, so hätte sie zu ihrem Umsatz, Werbeaufwand und den von ihr

verkauften Stückzahlen in den Jahren 2000 bis 2006 sowie zu umfassender

Medienberichterstattung über weitere Tour-de-France-Siege von Lance Arm-

strong auf TREK-Fahrrädern ergänzend vorgetragen.

9

b) Das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Recht der Widersprechen-

den, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern,

ist vom Bundespatentgericht nicht verletzt worden. Zu diesem Grundrecht ge-

hört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden

Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche recht-

lichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG

NJW-RR 1996, 253, 254; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006,

152 Tz 17 = WRP 2006, 102 - GALLUP). Dagegen verlangt das Gebot rechtli-

chen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor

dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Denn ein

Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Ge-

sichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BGH,

GRUR 2006, 152 Tz 13 - GALLUP; BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97,

GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR).

10

Die Widersprechende musste im vorliegenden Verfahren damit rechnen

und hat ausweislich ihres diesbezüglichen Vortrags auch tatsächlich damit ge-

rechnet, dass es für die Entscheidung maßgeblich auf die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke ankommen würde, auf die auch die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts entscheidend abgestellt hatten. Daher ist

auch der Sachverhalt, der einem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 18. September 2006 (II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412) zugrunde

lag, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um Hinweis-

pflichten bezüglich eines vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen

rechtlichen Gesichtspunkts, den das Landgericht ausdrücklich als für die Ent-

scheidung unerheblich bezeichnet und dem die Partei erkennbar ebenfalls kei-

ne Bedeutung beigemessen hatte.

11

Die Kennzeichnungskraft ist ein Rechtsbegriff, für dessen Beurteilung

nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemein-

schaften und des Bundesgerichtshofs alle relevanten Umstände heranzuziehen

sind, insbesondere auch der Marktanteil und die Verkehrsbekanntheit einer

Marke (etwa EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int.

1999, 734 Tz 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd Schuhfabrik; Urt. v. 18.6.2002

- C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips;

BGHZ 156, 112, 125 - Kinder, m.w.N.). Von einer erhöhten Kennzeichnungs-

kraft kann das Bundespatentgericht dabei nur ausgehen, wenn dafür tatsächli-

che Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73

Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola; BPatGE 44, 1,

4 - Korodin). Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungs-

kraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher vorliegend nicht dadurch ersetzt

werden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte

Kennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt.

12

Die von der Widersprechenden angeführte Senatsentscheidung "Katzen-

streu", in der eine Gehörsverletzung angenommen wurde, betrifft keinen ver-

gleichbaren Sachverhalt. Dort wurde die Einrede der Nichtbenutzung, die an-

ders als die für erhöhte Kennzeichnungskraft erforderlichen Tatsachen der Dis-

positionsmaxime unterliegt, erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung

geltend gemacht (BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 30/00, GRUR 2003, 903 =

WRP 2003, 1115 - Katzenstreu).

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Im Streitfall entsprach es deshalb sorgfältiger Prozessführung, bereits

von Anfang an zu den für die Kennzeichnungskraft maßgeblichen tatsächlichen

Umständen vollständig vorzutragen. Anlass zu umfassendem Vortrag zur Kenn-

zeichnungskraft hatte die Widersprechende auch deshalb, weil das Bundespa-

tentgericht bereits entschieden hatte, dass Angaben zu Umsatzzahlen allein

regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kenn-

zeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zuließen, da selbst umsatzstarke

Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Um-

sätze sehr bekannt sein könnten (BPatGE 44, 1, 4 - Korodin).

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c) Den von der Widersprechenden für eine erhöhte Kennzeichnungskraft

vorgetragenen Sachverhalt, der von der Markeninhaberin nicht substantiiert

bestritten wurde, hat das Bundespatentgericht umfassend berücksichtigt. Es hat

ihn jedoch nicht für ausreichend erachtet. Das Bundespatentgericht brauchte

die Widersprechende nicht darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, in dieser

Frage eine vom Deutschen Patent- und Markenamt abweichende Ansicht zu

vertreten (BGH GRUR 2006, 152 Tz 11 u. 13 - GALLUP). Erst recht war kein

Hinweis darauf geboten, dass das Gericht dazu neige, von der von einem

Oberlandesgericht in einer anderen Sache geäußerten Bewertung der Kenn-

zeichnungskraft abzuweichen.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden aufgrund

fehlender Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Kennzeichnungskraft

scheidet schon aufgrund dieser Erwägungen aus.

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d) Eine Gehörsverletzung kommt darüber hinaus aber auch deshalb nicht

in Betracht, weil das Bundespatentgericht der Widersprechenden nach dem

Hinweis darauf, dass der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht

ausreichend sein könnte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt

hat. Die Vertreter der Widersprechenden haben daraufhin ausweislich des Ver-

handlungsprotokolls lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Eine Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag zur Kennzeichnungskraft haben

sie dagegen nicht beantragt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR

2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ).

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III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 90 Abs. 2

MarkenG zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2006 - 28 W (pat) 8/05 -