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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemel-
det hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 23. März 2005 wird auf Kosten des
Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
§ 7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1,
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie
keinen Erfolg.
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechts-
grundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Anga-
ben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird
in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwie-
gend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine
Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG
Celle ZInsO 2000, 456, 457; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22;
HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn.
5; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290
Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbut-
ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mön-
chengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 51).
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Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des
Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen
lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen
Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht
vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im
Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse
sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig an-
gibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu
§ 346e).
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2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen
oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil
der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichti-
gen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung
der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB
174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI
2005,
641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzel-
falles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens
des Schuldners als grob fahrlässig.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 21.05.2003 - 70 IK 12/01 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 T 673/03 -