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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 120/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemel-

det hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05 - LG Münster

AG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Dr. Detlev Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 23. März 2005 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

§ 7

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1,

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie

keinen Erfolg.

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechts-

grundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Anga-

ben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird

in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwie-

gend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine

Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG

Celle ZInsO 2000, 456, 457; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22;

HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn.

5; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290

Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbut-

ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mön-

chengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 51).

3

Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des

Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen

lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen

Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht

vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im

Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse

sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig an-

gibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu

§ 346e).

4

2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen

oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil

der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichti-

gen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung

der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB

174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI

2005,

641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzel-

falles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens

des Schuldners als grob fahrlässig.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 21.05.2003 - 70 IK 12/01 -

LG Münster, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 T 673/03 -