Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 56/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

5.000 €.

Gründe

I.

1

Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin,

beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung

zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeich-

nis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Ein-

künfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben.

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Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -

den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner unter der Voraus-

setzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-

tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbe-

freiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat

das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die

Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-

beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts.

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1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das

- unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten

Vermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der

Schuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Key-

boards auf 430 bis 530 € und den eines Verstärkers auf 50 € beziffert. Für die

mehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert € erzielen.

Dem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Anga-

ben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert

hätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des Kulturvereins, des-

sen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereins-

mitgliedern genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen,

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die Musikinstrumente gehörten nicht ihm. Grob fahrlässig sei es auch, wenn der

Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Versagungsantrag sei nicht einmal

zulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei.

Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar.

a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des

Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft

gemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit

des Versagungsantrags zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.

b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags

zu Recht bejaht.

Auf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass

der Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe

und dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine

Entscheidung nicht gestützt.

Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4

InsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbe-

freiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005

- IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht

auf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die

Angaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer

Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be-

teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehö-

ren. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den

Proberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitglie-

dern zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts.

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3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den

Versagungsantrag auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls

kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner

nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente,

betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der

Schuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst

nutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu

beanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des Rechtsbe-

schwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausge-

führt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens

der Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung

durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober

Fahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf recht-

liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein

Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner.

Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso

würdigt wie er, hatte er nicht.

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b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt,

dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver-

halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen

seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle.

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Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem

Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht

versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-InsO). Daran

orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. De-

zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das

Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Vor-

aussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint.

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Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI

2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten,

dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 €

wert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln,

weil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen Be-

stand von insgesamt 980,86 € aufwies.

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Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt.

Ob die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß

gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob

der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuld-

ner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich.

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c) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten

Forderungen 257.636,49 € und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der

nicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher.

Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung

der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-

trächtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus-

setzt; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach

geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH,

Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. März 2005 - IX

ZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007,

446, 447). Dies ist hier der Fall.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -