BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 56/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
5.000 €.
Gründe
I.
Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin,
beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung
zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeich-
nis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Ein-
künfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner unter der Voraus-
setzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-
tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbe-
freiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat
das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die
Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-
beschwerde.
II.
Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das
- unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten
Vermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der
Schuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Key-
boards auf 430 bis 530 € und den eines Verstärkers auf 50 € beziffert. Für die
mehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert € erzielen.
Dem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Anga-
ben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert
hätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des Kulturvereins, des-
sen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereins-
mitgliedern genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen,
die Musikinstrumente gehörten nicht ihm. Grob fahrlässig sei es auch, wenn der
Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Versagungsantrag sei nicht einmal
zulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei.
Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar.
a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des
Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft
gemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit
des Versagungsantrags zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags
zu Recht bejaht.
Auf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass
der Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe
und dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine
Entscheidung nicht gestützt.
Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4
InsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbe-
freiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005
- IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht
auf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die
Angaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer
Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be-
teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehö-
ren. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den
Proberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitglie-
dern zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts.
3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den
Versagungsantrag auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls
kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner
nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente,
betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der
Schuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst
nutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu
beanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des Rechtsbe-
schwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausge-
führt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens
der Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung
durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober
Fahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein
Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner.
Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso
würdigt wie er, hatte er nicht.
b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt,
dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver-
halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen
seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle.
Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem
Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht
versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-InsO). Daran
orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. De-
zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das
Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Vor-
aussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint.
Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI
2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten,
dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 €
wert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln,
weil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen Be-
stand von insgesamt 980,86 € aufwies.
Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt.
Ob die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß
gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob
der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuld-
ner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich.
c) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten
Forderungen 257.636,49 € und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der
nicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher.
Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung
der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-
trächtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus-
setzt; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach
geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH,
Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. März 2005 - IX
ZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007,
446, 447). Dies ist hier der Fall.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -