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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91 Abs. 2
Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen
Rechtsanwalts.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06 - LG Bad Kreuznach
AG Simmern
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer
des
Landgerichts Bad Kreuznach
vom
15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe
I.
ten.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Anwaltskos-
Der in G. ansässige Kläger machte gegen die Beklagten vor dem
15 Kilometer entfernten Amtsgericht in S. 929,16 € nebst Zinsen und vorgericht-
lichen Mahnkosten geltend. In diesem Rechtsstreit ließ er sich durch einen An-
walt seines Vertrauens vertreten, der seine Kanzlei in dem von dem Amtsge-
richt 235 Kilometer entfernten E. unterhält.
Das Amtsgericht hat die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verur-
teilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Vor dem Amtsgericht fanden zwei Verhandlungstermine statt, zu denen
der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils mit dem Pkw anreiste. Die da-
für geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von ins-
gesamt 352 € hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als
erstattungsfähig anerkannt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte einen
Teilerfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Kosten in Höhe von
58,50 € als erstattungsfähig angesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde will der Kläger die Festsetzung der für seinen Prozessbevollmächtig-
ten angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder in voller Höhe errei-
chen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts sei für die im eigenen Gerichtsstand klagende Partei nicht als
notwendig anzusehen. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei beauftrage in
einem solchen Fall entweder einen bei dem Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung oder einen solchen in der Nähe ihres Wohn-
oder Geschäftsortes. Besonderheiten, die davon abweichend die Beauftragung
des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwalts als notwendig erscheinen lie-
ßen, lägen nicht vor. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich weder aus der
ständigen Zusammenarbeit des Klägers mit dem beauftragten Rechtsanwalt
noch aus dessen vorprozessualem Tätigwerden in derselben Angelegenheit.
Da am Geschäfts- und Wohnort des Klägers kein Rechtsanwalt ansässig sei,
seien die durch die Reisen des Prozessbevollmächtigten zum Amtsgericht ent-
standenen Kosten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten des Klägers für ein
Informationsgespräch erstattungsfähig, die bei Beauftragung eines Prozessbe-
vollmächtigten am Gerichtsort entstanden wären.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, einer Partei müsse es
ohne kostenrechtliche Nachteile möglich sein, einen Rechtsanwalt zu beauftra-
gen, mit dem sie ständig zusammenarbeite und zu dem sie ein langjähriges
Vertrauensverhältnis unterhalte, auch wenn dieser weder am Gerichtsort noch
in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässig sei. Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. März 2004
- VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858) führt sie aus, allein dadurch werde der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den gesetzgeberischen
Vorstellungen zur Änderung des Lokalitätsprinzips Rechnung getragen. Auch
komme einem solchen Prozessbevollmächtigten aufgrund der langjährigen Zu-
sammenarbeit eine besondere Spezialisierung insoweit zu, als er mit den per-
sönlichen und beruflichen Verhältnissen der Partei in besonderem Maße ver-
traut sei.
Selbst wenn die Zusatzkosten bei Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts zu Lasten der Partei gingen, seien nicht lediglich die Kosten ei-
ner fiktiven Informationsreise des Klägers in Ansatz zu bringen. Dieser sei be-
rechtigt gewesen, einen an seinem Wohnort in G. ansässigen Rechtsanwalt mit
seiner Vertretung zu beauftragen. Angesichts zweier Gerichtstermine vor dem
Amtsgericht habe der Kläger zumindest Anspruch auf Erstattung der fiktiven
Reisekosten eines Rechtsanwalts aus G. zum Gerichtsort in S. in Höhe von
insgesamt 88 €.
3. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht die über den Betrag
von 58,50 € hinausgehenden Reisekosten und Abwesenheitsgelder versagt.
a) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom
12. Dezember 2002 (I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003, 901) ent-
schieden, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar
bei dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grund-
sätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ange-
sehen werden kann, wenn die Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder
verklagt wird. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Eine vernünf-
tige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben
möchte, wird, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswär-
tigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der
entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am
Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt
sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im
Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung.
b) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2004 (VII ZB 27/03,
NJW-RR 2004, 858) ausgeführt, dass ebenso gewichtig wie ein persönliches
Gespräch das Interesse der Partei sein kann, sich durch einen Rechtsanwalt
ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Par-
tei ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt ihres Ver-
trauens mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabhängig davon,
wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder dem Ge-
richtsort entfernt ist. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nur, dass eine
Partei unter Kostenaspekten nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort
ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern ohne kosten-
rechtliche Nachteile auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäfts-
ort oder in dessen Nähe mandatieren kann. Im Übrigen hat der Senat klarge-
stellt, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden be-
liebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung aus-
wählen kann. Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen,
die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder
Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen.
c) Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass sich ei-
ne Partei gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei
einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
kann. Daraus folgt nicht, dass die durch die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts entstandenen Kosten auch jeweils als notwendige Kosten im
Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen wären. Gleiches gilt für den Um-
stand, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2000
(1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16) im Rahmen des Streits um die Singular-
oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensver-
hältnis zwischen Anwalt und Mandant als einen rechtlich anzuerkennenden Vor-
teil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt hat.
d) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihm beauf-
tragten auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machten, hat der Kläger nicht
vorgetragen. Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisie-
rung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle Zu-
sammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt
keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwen-
dig erscheinen ließe. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsbeschwerde nicht ein-
mal behauptet, dass es für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers auf
die Kenntnis von dessen beruflichen und privaten Verhältnissen angekommen
sei.
Dass der Kläger den Anwalt seines Vertrauens bereits vorgerichtlich mit
der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, gibt ebenfalls keinen
Grund, die durch seine Prozessvertretung entstandenen Reisekosten ein-
schließlich der Abwesenheitsgelder als zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendige Kosten anzusehen. Zwar ist es im Allgemeinen für die Par-
tei kostengünstiger, den von ihr vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt
auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage der Notwendig-
keit, einen auswärtigen Rechtsanwalt einzuschalten, ist jedoch nicht auf den
Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Frage stellt, welcher Rechtsanwalt mit
der Prozessvertretung mandatiert werden soll, sondern auf den der Beauftra-
gung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interes-
sen der Partei. Insoweit wird eine vernünftige und kostenorientierte Partei einen
in ihrer Nähe oder am Gerichtsort tätigen Rechtsanwalt einschalten (BGH, Be-
schluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003,
901).
e) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die von der
Rechtsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen werden, hatte der Kläger
nicht die Möglichkeit, einen an seinem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen
Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, weil dort kein Rechtsanwalt eine
Kanzlei unterhält. Reisekosten eines Rechtsanwalts vom Wohn- oder Ge-
schäftsort des Klägers zum Gerichtsort, wie sie die Rechtsbeschwerde darlegt,
konnten daher zwangsläufig nicht anfallen. Die Berücksichtigung der Reisekos-
ten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Höhe der fiktiven Kosten einer
Informationsreise des Klägers zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsan-
walt begegnet daher keinen Bedenken.
Dressler
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Simmern, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 C 768/04 -
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.09.2006 - 1 T 61/05 -