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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen

Rechtsanwalts.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06 - LG Bad Kreuznach

AG Simmern

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer

des

Landgerichts Bad Kreuznach

vom

15. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gründe

I.

2

ten.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Anwaltskos-

Der in G. ansässige Kläger machte gegen die Beklagten vor dem

15 Kilometer entfernten Amtsgericht in S. 929,16 € nebst Zinsen und vorgericht-

lichen Mahnkosten geltend. In diesem Rechtsstreit ließ er sich durch einen An-

walt seines Vertrauens vertreten, der seine Kanzlei in dem von dem Amtsge-

richt 235 Kilometer entfernten E. unterhält.

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Das Amtsgericht hat die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verur-

teilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Vor dem Amtsgericht fanden zwei Verhandlungstermine statt, zu denen

der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils mit dem Pkw anreiste. Die da-

für geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von ins-

gesamt 352 € hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als

erstattungsfähig anerkannt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte einen

Teilerfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Kosten in Höhe von

58,50 € als erstattungsfähig angesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde will der Kläger die Festsetzung der für seinen Prozessbevollmächtig-

ten angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder in voller Höhe errei-

chen.

6

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beauftragung eines auswärtigen

Rechtsanwalts sei für die im eigenen Gerichtsstand klagende Partei nicht als

notwendig anzusehen. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei beauftrage in

einem solchen Fall entweder einen bei dem Prozessgericht zugelassenen

Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung oder einen solchen in der Nähe ihres Wohn-

oder Geschäftsortes. Besonderheiten, die davon abweichend die Beauftragung

des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwalts als notwendig erscheinen lie-

ßen, lägen nicht vor. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich weder aus der

ständigen Zusammenarbeit des Klägers mit dem beauftragten Rechtsanwalt

noch aus dessen vorprozessualem Tätigwerden in derselben Angelegenheit.

Da am Geschäfts- und Wohnort des Klägers kein Rechtsanwalt ansässig sei,

seien die durch die Reisen des Prozessbevollmächtigten zum Amtsgericht ent-

standenen Kosten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten des Klägers für ein

Informationsgespräch erstattungsfähig, die bei Beauftragung eines Prozessbe-

vollmächtigten am Gerichtsort entstanden wären.

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2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, einer Partei müsse es

ohne kostenrechtliche Nachteile möglich sein, einen Rechtsanwalt zu beauftra-

gen, mit dem sie ständig zusammenarbeite und zu dem sie ein langjähriges

Vertrauensverhältnis unterhalte, auch wenn dieser weder am Gerichtsort noch

in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässig sei. Unter

Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. März 2004

- VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858) führt sie aus, allein dadurch werde der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den gesetzgeberischen

Vorstellungen zur Änderung des Lokalitätsprinzips Rechnung getragen. Auch

komme einem solchen Prozessbevollmächtigten aufgrund der langjährigen Zu-

sammenarbeit eine besondere Spezialisierung insoweit zu, als er mit den per-

sönlichen und beruflichen Verhältnissen der Partei in besonderem Maße ver-

traut sei.

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Selbst wenn die Zusatzkosten bei Beauftragung eines auswärtigen

Rechtsanwalts zu Lasten der Partei gingen, seien nicht lediglich die Kosten ei-

ner fiktiven Informationsreise des Klägers in Ansatz zu bringen. Dieser sei be-

rechtigt gewesen, einen an seinem Wohnort in G. ansässigen Rechtsanwalt mit

seiner Vertretung zu beauftragen. Angesichts zweier Gerichtstermine vor dem

Amtsgericht habe der Kläger zumindest Anspruch auf Erstattung der fiktiven

Reisekosten eines Rechtsanwalts aus G. zum Gerichtsort in S. in Höhe von

insgesamt 88 €.

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3. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht die über den Betrag

von 58,50 € hinausgehenden Reisekosten und Abwesenheitsgelder versagt.

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a) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom

12. Dezember 2002 (I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003, 901) ent-

schieden, dass die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar

bei dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grund-

sätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ange-

sehen werden kann, wenn die Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder

verklagt wird. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Eine vernünf-

tige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben

möchte, wird, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswär-

tigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der

entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am

Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt

sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im

Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung.

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b) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2004 (VII ZB 27/03,

NJW-RR 2004, 858) ausgeführt, dass ebenso gewichtig wie ein persönliches

Gespräch das Interesse der Partei sein kann, sich durch einen Rechtsanwalt

ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Par-

tei ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt ihres Ver-

trauens mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabhängig davon,

wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder dem Ge-

richtsort entfernt ist. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nur, dass eine

Partei unter Kostenaspekten nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort

ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern ohne kosten-

rechtliche Nachteile auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäfts-

ort oder in dessen Nähe mandatieren kann. Im Übrigen hat der Senat klarge-

stellt, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden be-

liebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung aus-

wählen kann. Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen,

die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder

Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen.

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c) Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass sich ei-

ne Partei gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei

einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen

kann. Daraus folgt nicht, dass die durch die Beauftragung eines auswärtigen

Rechtsanwalts entstandenen Kosten auch jeweils als notwendige Kosten im

Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen wären. Gleiches gilt für den Um-

stand, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2000

(1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16) im Rahmen des Streits um die Singular-

oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensver-

hältnis zwischen Anwalt und Mandant als einen rechtlich anzuerkennenden Vor-

teil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt hat.

13

d) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihm beauf-

tragten auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machten, hat der Kläger nicht

vorgetragen. Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisie-

rung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle Zu-

sammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt

keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwen-

dig erscheinen ließe. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsbeschwerde nicht ein-

mal behauptet, dass es für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers auf

die Kenntnis von dessen beruflichen und privaten Verhältnissen angekommen

sei.

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Dass der Kläger den Anwalt seines Vertrauens bereits vorgerichtlich mit

der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, gibt ebenfalls keinen

Grund, die durch seine Prozessvertretung entstandenen Reisekosten ein-

schließlich der Abwesenheitsgelder als zur zweckentsprechenden Rechtsver-

folgung notwendige Kosten anzusehen. Zwar ist es im Allgemeinen für die Par-

tei kostengünstiger, den von ihr vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt

auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage der Notwendig-

keit, einen auswärtigen Rechtsanwalt einzuschalten, ist jedoch nicht auf den

Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Frage stellt, welcher Rechtsanwalt mit

der Prozessvertretung mandatiert werden soll, sondern auf den der Beauftra-

gung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interes-

sen der Partei. Insoweit wird eine vernünftige und kostenorientierte Partei einen

in ihrer Nähe oder am Gerichtsort tätigen Rechtsanwalt einschalten (BGH, Be-

schluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003,

901).

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e) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die von der

Rechtsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen werden, hatte der Kläger

nicht die Möglichkeit, einen an seinem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen

Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, weil dort kein Rechtsanwalt eine

Kanzlei unterhält. Reisekosten eines Rechtsanwalts vom Wohn- oder Ge-

schäftsort des Klägers zum Gerichtsort, wie sie die Rechtsbeschwerde darlegt,

konnten daher zwangsläufig nicht anfallen. Die Berücksichtigung der Reisekos-

ten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Höhe der fiktiven Kosten einer

Informationsreise des Klägers zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsan-

walt begegnet daher keinen Bedenken.

Dressler

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Simmern, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 C 768/04 -

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.09.2006 - 1 T 61/05 -