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BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ZB 4/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2007
in dem Rechtsstreit
II ZB 4/06
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 520
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches
Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die
Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung
auseinandersetzen.
ZPO § 341
Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Ein-
spruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße
Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2006 wird auf
Kosten der Beklagten verworfen.
Gegenstandswert: 70.000,00 €
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I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Geschäftsleitervertrag gegen
Gründe:
die Beklagte, eine in der Ukraine ansässige Aktiengesellschaft, geltend. Die
Klage ist in Deutschland durch Niederlegung bei einer von der Klägerin als Nie-
derlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin
vom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das
ihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomati-
schem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellt
worden ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004
Einspruch eingelegt und "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 geschlos-
senen Widerrufsvergleich hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerru-
fen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im einzel-
nen dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollmächtigt sei
und der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht abschließend entschie-
den werden könne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das Landgericht den
Einspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen
(§ 341 ZPO).
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Zur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die
Beklagte ausgeführt, das "Versäumnisurteil" des Landgerichts sei aufzuheben,
weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und über ihren Wiedereinset-
zungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die einge-
hend zur materiellen Begründetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG jede Möglichkeit genommen worden, sich in einem ord-
nungsgemäßen Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr
zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels einer ordnungs-
gemäßen Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche
Erwägung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tatsächlich
gegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristversäumung, die
als solche außer Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der
Umstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil Wie-
dereinsetzung rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft
gemacht worden seien.
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III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist
weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
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Alt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angeführten Fragen
in diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mangels einer
ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Be-
zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des
Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-
fochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall
zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für
unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99, NJW 2000,
590 f.; Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 16/04, BGH-Report 2006, 452).
Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich
richtet und wie er begründet wird (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB
45/92, NJW 1992, 3243 f.).
b) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt.
Die Berufungsbegründung geht nicht einmal ansatzweise auf den das
landgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Versäumung der Ein-
spruchsfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - für die Rechtzeitigkeit des
Einspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage.
Es hätte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristversäumung
wegen des behaupteten Zustellungsmangels unschädlich ist. Die Beklagte hat
jedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als "Versäumnis-
urteil" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungs-
mangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tatsächlich nicht gegen ein
- gemäß § 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im Berufungsrechtszug
entzogenes - Versäumnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein
Versäumnisurteil als unzulässig verwerfendes kontradiktorisches Urteil (§ 341
ZPO) richtet.
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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlan-
desgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen die Verwer-
fung des Einspruchs gerichteten Berufung nicht in eine Prüfung einzutreten, ob
die förmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgemäße Klage-
zustellung und Terminsladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - für den Erlass
des - mit dem verspäteten Einspruch angefochtenen - Versäumnisurteils vom
18. Mai 2004 vorlagen.
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a) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes
erstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer
Säumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hier-
gegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2
Satz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß
zustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355). Die beschränkte Prüfungsbe-
fugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens
prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch
durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfäl-
tiger Prozessführung anzuhalten (BGHZ 97, 341, 345). Im Unterschied zur An-
fechtung eines zweiten Versäumnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem
fristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestim-
mung über die Verlängerung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) - ord-
nungsgemäß an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellte erste Versäumnisurteil.
Die Beklagte hätte dieses Versäumnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch
anfechten müssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu
verhindern. Infolge der tatsächlich eingetretenen Fristversäumung war der Ein-
spruch gemäß § 341 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ord-
nungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen
(BGHZ 97, 341, 345; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. (AB) § 514
Rdn. 20).
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b) Rechtliches Gehör ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die
Terminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wä-
ren, durch die fehlerfreie Zustellung des Versäumnisurteils und der damit eröff-
neten Möglichkeit des Einspruchs gewährt worden (BGHZ 97, 341, 347 f.).
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c) Der Rechtsbeschwerde kann im übrigen nicht darin gefolgt werden, es
handele sich um ein mangels Rechtshängigkeit der Klage wirkungsloses Urteil
(vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565).
Sie verschweigt nämlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in
seinem Schriftsatz, in dem er den vor dem Landgericht geschlossenen Ver-
gleich widerrufen hat, ausdrücklich erklärt hat: "Abschließend ist festzuhalten,
dass ich ausdrücklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der Beklag-
ten und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollmächtigt bin wie zu erklä-
ren, dass allein aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit vor dem
angerufenen Landgericht Hannover abschließend entschieden werden kann."
Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -