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BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ZB 4/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2007

in dem Rechtsstreit

II ZB 4/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 520

Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches

Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die

Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung

auseinandersetzen.

ZPO § 341

Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Ein-

spruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße

Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.

BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2006 wird auf

Kosten der Beklagten verworfen.

Gegenstandswert: 70.000,00 €

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I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Geschäftsleitervertrag gegen

Gründe:

die Beklagte, eine in der Ukraine ansässige Aktiengesellschaft, geltend. Die

Klage ist in Deutschland durch Niederlegung bei einer von der Klägerin als Nie-

derlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin

vom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das

ihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomati-

schem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellt

worden ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004

Einspruch eingelegt und "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 geschlos-

senen Widerrufsvergleich hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerru-

fen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im einzel-

nen dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollmächtigt sei

und der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht abschließend entschie-

den werden könne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das Landgericht den

Einspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen

(§ 341 ZPO).

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Zur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die

Beklagte ausgeführt, das "Versäumnisurteil" des Landgerichts sei aufzuheben,

weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und über ihren Wiedereinset-

zungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die einge-

hend zur materiellen Begründetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung

von Art. 103 Abs. 1 GG jede Möglichkeit genommen worden, sich in einem ord-

nungsgemäßen Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr

zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels einer ordnungs-

gemäßen Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die

Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

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II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche

Erwägung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tatsächlich

gegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristversäumung, die

als solche außer Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der

Umstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gestellt habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil Wie-

dereinsetzung rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft

gemacht worden seien.

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III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist

weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

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Alt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angeführten Fragen

in diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mangels einer

ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Be-

zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des

Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-

fochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall

zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tat-

sächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für

unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99, NJW 2000,

590 f.; Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 16/04, BGH-Report 2006, 452).

Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich

richtet und wie er begründet wird (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB

45/92, NJW 1992, 3243 f.).

b) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt.

Die Berufungsbegründung geht nicht einmal ansatzweise auf den das

landgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Versäumung der Ein-

spruchsfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - für die Rechtzeitigkeit des

Einspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage.

Es hätte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristversäumung

wegen des behaupteten Zustellungsmangels unschädlich ist. Die Beklagte hat

jedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als "Versäumnis-

urteil" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungs-

mangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tatsächlich nicht gegen ein

- gemäß § 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im Berufungsrechtszug

entzogenes - Versäumnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein

Versäumnisurteil als unzulässig verwerfendes kontradiktorisches Urteil (§ 341

ZPO) richtet.

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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlan-

desgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen die Verwer-

fung des Einspruchs gerichteten Berufung nicht in eine Prüfung einzutreten, ob

die förmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgemäße Klage-

zustellung und Terminsladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - für den Erlass

des - mit dem verspäteten Einspruch angefochtenen - Versäumnisurteils vom

18. Mai 2004 vorlagen.

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a) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes

erstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer

Säumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hier-

gegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2

Satz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß

zustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355). Die beschränkte Prüfungsbe-

fugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens

prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch

durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfäl-

tiger Prozessführung anzuhalten (BGHZ 97, 341, 345). Im Unterschied zur An-

fechtung eines zweiten Versäumnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem

fristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestim-

mung über die Verlängerung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) - ord-

nungsgemäß an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellte erste Versäumnisurteil.

Die Beklagte hätte dieses Versäumnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch

anfechten müssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu

verhindern. Infolge der tatsächlich eingetretenen Fristversäumung war der Ein-

spruch gemäß § 341 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ord-

nungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen

(BGHZ 97, 341, 345; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. (AB) § 514

Rdn. 20).

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b) Rechtliches Gehör ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die

Terminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wä-

ren, durch die fehlerfreie Zustellung des Versäumnisurteils und der damit eröff-

neten Möglichkeit des Einspruchs gewährt worden (BGHZ 97, 341, 347 f.).

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c) Der Rechtsbeschwerde kann im übrigen nicht darin gefolgt werden, es

handele sich um ein mangels Rechtshängigkeit der Klage wirkungsloses Urteil

(vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565).

Sie verschweigt nämlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in

seinem Schriftsatz, in dem er den vor dem Landgericht geschlossenen Ver-

gleich widerrufen hat, ausdrücklich erklärt hat: "Abschließend ist festzuhalten,

dass ich ausdrücklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der Beklag-

ten und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollmächtigt bin wie zu erklä-

ren, dass allein aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit vor dem

angerufenen Landgericht Hannover abschließend entschieden werden kann."

Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -