Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 26.02.2009 – III ZB 67/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-

Gebhardt, die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-

denburg vom 16. Juli 2008 - 6 U 131/07 - wird auf ihre Kosten als

unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 19.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz für die Beseitigung von

Wildschäden.

Der Beklagte ist langjähriger Pächter des Eigenjagdbezirks V.

in der Uckermark. Soweit er sich dort nicht aufhält, werden seine Jagdan-

gelegenheiten durch den Zeugen H. wahrgenommen. Nach einer mit

seinem Verpächter getroffenen Vereinbarung ist der Beklagte gegenüber dem

Landpächter zum Wildschadensausgleich verpflichtet. Zum Jagdbezirk gehören

unter anderem die Flächen des Gutes G. , das von der Klägerin seit Oktober

2005 bewirtschaftet wird. In diesem Monat zeigte die Klägerin dem Zeugen

H. das Auftreten frischer Wildschäden an. In der Folgezeit nahmen der

Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge H. eine Begehung von

Wildschäden vor und führten Gespräche über das gemeinsame Vorgehen.

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Unter dem 2. November 2005 richtete der Beklagte an den Zeugen

H. ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:

"Wildschaden Gut G.

Sehr geehrter Herr H. ,

ich beziehe mich auf das am 29.10.2005 auf Gut G. geführte Gespräch, sowie auf die Begehung der Wiesenschäden. Wir ha- ben vereinbart, dass Anfang März 2006 die Schäden nochmals aufgenommen werden und der Jagdpächter für deren Beseitigung auf eigene Kosten sorgt. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses senden Sie mir bitte diese Vereinbarung gegengezeichnet zurück. ..."

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Nachdem eine von dem Beklagten veranlasste Schadensbeseitigung im

Mai 2006 nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg gebracht hatte, beauf-

tragte die Klägerin einen Wildschadensschätzer mit der Erstellung eines Scha-

densgutachtens zur Ermittlung der Wildschäden und Berechnung des Scha-

densersatzes für die Wiederherstellung der von ihr bewirtschafteten, im Jagd-

bezirk gelegenen Flächen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklag-

ten Erstattung des von dem Gutachter festgestellten Betrages in Höhe von zu-

letzt 19.200 €.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter

anderem ausgeführt: Ein Anspruch folge nicht aus einem "Schuldanerkenntnis

in Verbindung mit den §§ 780, 781 BGB", weil die Klägerin ein solches nicht

dargetan habe. Dem Schreiben vom 2. November 2005 sei keine Anerkennt-

niswirkung im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin beizumessen, weil es

nicht an die Klägerin adressiert gewesen sei. Ferner sei das Schreiben zu un-

bestimmt, um eine Anerkenntniswirkung zu entfalten, weil ihm nicht zu entneh-

men sei, welche Wiesen- und Waldflächen besichtigt worden seien und von

dem Anerkenntnis umfasst sein sollten. Offen und zu unbestimmt sei ferner, ob

nur Schäden auf den Wiesen oder auch solche auf anderen Flächen und ob

jeglicher oder nur frischer Wildschaden gemeint seien und in welcher Qualität

die Beseitigung erfolgen solle. Dass die Parteien anlässlich der Wiesenbege-

hung eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der gesamte Wild-

schaden auf allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werde und

der Beklagte diesen Schaden auf seine Rechnung beseitigen lasse, sei nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

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Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht

habe verfahrensfehlerhaft ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom

15. November 2005 mit folgendem Inhalt nicht berücksichtigt:

"Wildschaden Gut G.

Sehr geehrter Herr E. ,

Sie erhalten die Vereinbarung vom 2.11.2005 von mir als Jagd- pächter unterschrieben zurück. …"

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-

gegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Rüge,

das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 15.11.2005 außer

Acht gelassen, keinen Berufungsgrund im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,

3 ZPO geltend gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die behaupte-

te Rechtsverletzung erheblich für die angefochtene Entscheidung sei. Das

Landgericht habe unabhängig von der Frage eines wirksamen Zustandekom-

mens des Vertrages den Klageanspruch schon deshalb verneint, weil der Wort-

laut des Schreibens vom 2. November 2005 den Klageanspruch nicht hergebe.

Nach der Auslegung des Landgerichts habe das Schreiben keinen hinreichend

bestimmten Inhalt, der auf ein Schuldanerkenntnis schließen lasse. Soweit die

Klägerin in ihrer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Stel-

lungnahme darauf abstelle, dass sich der Anspruch aus einem am 29. Oktober

2005 geschlossenen Vergleich ergebe und die Erklärung vom 2. November

2005 als Genehmigung anzusehen sei, mache sie einen neuen Berufungsgrund

geltend, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr berücksich-

tigt werden könne.

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2.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen

einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-

sen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen

Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.

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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung

die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers

die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-

dung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche

bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Punkte des angefochtenen Urteils

der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt

(BGH, Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6;

vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

Wegen der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht

des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen muss der Berufungskläger

konkrete Anhaltspunkte nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bezeichnen, die

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im

angefochtenen Urteil begründen und deshalb ausnahmsweise eine erneute

Feststellung gebieten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW

2003, 2531, 2532 unter II. 2. b).

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b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin

nicht gerecht.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Klägerin habe

mit ihrer Rüge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten an sie vom

15. November 2005 übergangen, versäumt, die Erheblichkeit des vermeintli-

chen Verfahrensfehlers darzutun. Die Klägerin hat allein geltend gemacht, das

fragliche Schreiben, mit dem der Beklagte den von ihm unterzeichneten Brief an

den Zeugen H. vom 2. November 2005 der Klägerin zur Kenntnis ge-

bracht hat,

stelle eine Annahmeerklärung gemäß §§ 147 f BGB

oder eine Genehmigung im Sinne von § 182 BGB dar. Selbst wenn der Beklag-

te damit ein in dem Schreiben vom 2. November 2005 enthaltenes Angebot auf

Abschluss einer Vereinbarung angenommen oder eine darin wiedergegebene

Übereinkunft genehmigt hätte, wird die erstinstanzliche Entscheidung gleich-

wohl durch die Erwägung, das Schriftstück vom 2. November 2005 sei inhaltlich

zu unbestimmt, getragen. Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrer Berufungsbe-

gründung keine Einwände erhoben.

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bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die in dem Schreiben vom

2. November 2005 wiedergegebene Vereinbarung habe keiner weiteren Kon-

kretisierung bedurft, weil danach eine erst Anfang März 2006 vorzunehmende

Schadensfeststellung Voraussetzung und Grundlage der Einstandspflicht des

Beklagten habe sein sollen. Eine derartige Bedingung hat die Klägerin in ihrer

Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde kann

sie einen solchen Berufungsangriff nicht nachholen. Im Übrigen bleibt nach dem

Inhalt des Schreibens vom 2. November 2005 der einer möglicherweise beab-

sichtigten späteren Feststellung zugängliche Schadensumfang unklar. Es fehlt

an einer Regelung, welche Flächen begangen und welche Art von Schäden ü-

berhaupt aufgenommen werden sollten. Gerade diese Punkte sind zwischen

den Parteien streitig.

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cc) Weiterhin verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine von

den Parteien im März 2006 versuchte Schadensfeststellung unter Hinzuziehung

des Zeugen W. und die im Anschluss daran von dem Beklagten vorge-

nommenen Beseitigungsarbeiten. Diese Umstände bestätigen nicht den Vortrag

der Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, dass der gesamte Wildschaden auf

allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werden und der Beklagte

diesen dann auf seine Rechnung beseitigen lassen solle. Die Rechtsbeschwer-

de legt nicht dar, dass der behauptete Versuch der gemeinsamen Schadens-

feststellung oder die von dem Beklagten durchgeführten Beseitigungsmaßnah-

men nicht nur frische Wildschäden auf dem Flurstück 68/1 betroffen hätten.

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dd) Schließlich musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen dem

in der Berufungsbegründung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen

Vortrag der Klägerin nachgehen, die fragliche Vereinbarung sei im beiderseiti-

gen Interesse zur Vermeidung wiederholter, für beide Seiten aufwändiger Wild-

schadensfeststellungen getroffen worden. Inwieweit dieses Vorbringen ent-

scheidungserheblich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit

die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass dem Berufungsgericht nach Maß-

gabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Ent-

scheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entspre-

chenden Berufungsrüge obliege, übersieht sie, dass dies lediglich im Fall eines

zulässigen Rechtsmittels gilt (BGHZ 158, 269, 278). Daran fehlt es hier. Die

pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen ers-

ter Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar (BGH, Urteil

vom 29. September 2003 - II ZR 59/02 - NJW 2004, 66, 67 unter II. 1.; Zöl-

ler/Gummer, ZPO. 27. Aufl., § 520 Rn. 40 m.w.N.).

Schlick

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 399/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 U 131/07 -