BGH Beschlüsse vom 26.02.2009 – III ZB 67/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt, die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-
denburg vom 16. Juli 2008 - 6 U 131/07 - wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 19.200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz für die Beseitigung von
Wildschäden.
Der Beklagte ist langjähriger Pächter des Eigenjagdbezirks V.
in der Uckermark. Soweit er sich dort nicht aufhält, werden seine Jagdan-
gelegenheiten durch den Zeugen H. wahrgenommen. Nach einer mit
seinem Verpächter getroffenen Vereinbarung ist der Beklagte gegenüber dem
Landpächter zum Wildschadensausgleich verpflichtet. Zum Jagdbezirk gehören
unter anderem die Flächen des Gutes G. , das von der Klägerin seit Oktober
2005 bewirtschaftet wird. In diesem Monat zeigte die Klägerin dem Zeugen
H. das Auftreten frischer Wildschäden an. In der Folgezeit nahmen der
Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge H. eine Begehung von
Wildschäden vor und führten Gespräche über das gemeinsame Vorgehen.
Unter dem 2. November 2005 richtete der Beklagte an den Zeugen
H. ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:
"Wildschaden Gut G.
Sehr geehrter Herr H. ,
ich beziehe mich auf das am 29.10.2005 auf Gut G. geführte Gespräch, sowie auf die Begehung der Wiesenschäden. Wir ha- ben vereinbart, dass Anfang März 2006 die Schäden nochmals aufgenommen werden und der Jagdpächter für deren Beseitigung auf eigene Kosten sorgt. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses senden Sie mir bitte diese Vereinbarung gegengezeichnet zurück. ..."
Nachdem eine von dem Beklagten veranlasste Schadensbeseitigung im
Mai 2006 nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg gebracht hatte, beauf-
tragte die Klägerin einen Wildschadensschätzer mit der Erstellung eines Scha-
densgutachtens zur Ermittlung der Wildschäden und Berechnung des Scha-
densersatzes für die Wiederherstellung der von ihr bewirtschafteten, im Jagd-
bezirk gelegenen Flächen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklag-
ten Erstattung des von dem Gutachter festgestellten Betrages in Höhe von zu-
letzt 19.200 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter
anderem ausgeführt: Ein Anspruch folge nicht aus einem "Schuldanerkenntnis
dargetan habe. Dem Schreiben vom 2. November 2005 sei keine Anerkennt-
niswirkung im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin beizumessen, weil es
nicht an die Klägerin adressiert gewesen sei. Ferner sei das Schreiben zu un-
bestimmt, um eine Anerkenntniswirkung zu entfalten, weil ihm nicht zu entneh-
men sei, welche Wiesen- und Waldflächen besichtigt worden seien und von
dem Anerkenntnis umfasst sein sollten. Offen und zu unbestimmt sei ferner, ob
nur Schäden auf den Wiesen oder auch solche auf anderen Flächen und ob
jeglicher oder nur frischer Wildschaden gemeint seien und in welcher Qualität
die Beseitigung erfolgen solle. Dass die Parteien anlässlich der Wiesenbege-
hung eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der gesamte Wild-
schaden auf allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werde und
der Beklagte diesen Schaden auf seine Rechnung beseitigen lasse, sei nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht
habe verfahrensfehlerhaft ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom
15. November 2005 mit folgendem Inhalt nicht berücksichtigt:
"Wildschaden Gut G.
Sehr geehrter Herr E. ,
Sie erhalten die Vereinbarung vom 2.11.2005 von mir als Jagd- pächter unterschrieben zurück. …"
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-
gegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Rüge,
das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 15.11.2005 außer
Acht gelassen, keinen Berufungsgrund im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
3 ZPO geltend gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die behaupte-
te Rechtsverletzung erheblich für die angefochtene Entscheidung sei. Das
Landgericht habe unabhängig von der Frage eines wirksamen Zustandekom-
mens des Vertrages den Klageanspruch schon deshalb verneint, weil der Wort-
laut des Schreibens vom 2. November 2005 den Klageanspruch nicht hergebe.
Nach der Auslegung des Landgerichts habe das Schreiben keinen hinreichend
bestimmten Inhalt, der auf ein Schuldanerkenntnis schließen lasse. Soweit die
Klägerin in ihrer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Stel-
lungnahme darauf abstelle, dass sich der Anspruch aus einem am 29. Oktober
2005 geschlossenen Vergleich ergebe und die Erklärung vom 2. November
2005 als Genehmigung anzusehen sei, mache sie einen neuen Berufungsgrund
geltend, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr berücksich-
tigt werden könne.
2.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen
einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen
Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-
dung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche
bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Punkte des angefochtenen Urteils
der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt
(BGH, Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6;
vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; jeweils m.w.N.).
Wegen der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht
des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen muss der Berufungskläger
konkrete Anhaltspunkte nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bezeichnen, die
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Urteil begründen und deshalb ausnahmsweise eine erneute
Feststellung gebieten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW
2003, 2531, 2532 unter II. 2. b).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin
nicht gerecht.
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Klägerin habe
mit ihrer Rüge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten an sie vom
15. November 2005 übergangen, versäumt, die Erheblichkeit des vermeintli-
chen Verfahrensfehlers darzutun. Die Klägerin hat allein geltend gemacht, das
fragliche Schreiben, mit dem der Beklagte den von ihm unterzeichneten Brief an
den Zeugen H. vom 2. November 2005 der Klägerin zur Kenntnis ge-
bracht hat,
stelle eine Annahmeerklärung gemäß §§ 147 f BGB
oder eine Genehmigung im Sinne von § 182 BGB dar. Selbst wenn der Beklag-
te damit ein in dem Schreiben vom 2. November 2005 enthaltenes Angebot auf
Abschluss einer Vereinbarung angenommen oder eine darin wiedergegebene
Übereinkunft genehmigt hätte, wird die erstinstanzliche Entscheidung gleich-
wohl durch die Erwägung, das Schriftstück vom 2. November 2005 sei inhaltlich
zu unbestimmt, getragen. Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrer Berufungsbe-
gründung keine Einwände erhoben.
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die in dem Schreiben vom
2. November 2005 wiedergegebene Vereinbarung habe keiner weiteren Kon-
kretisierung bedurft, weil danach eine erst Anfang März 2006 vorzunehmende
Schadensfeststellung Voraussetzung und Grundlage der Einstandspflicht des
Beklagten habe sein sollen. Eine derartige Bedingung hat die Klägerin in ihrer
Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde kann
sie einen solchen Berufungsangriff nicht nachholen. Im Übrigen bleibt nach dem
Inhalt des Schreibens vom 2. November 2005 der einer möglicherweise beab-
sichtigten späteren Feststellung zugängliche Schadensumfang unklar. Es fehlt
an einer Regelung, welche Flächen begangen und welche Art von Schäden ü-
berhaupt aufgenommen werden sollten. Gerade diese Punkte sind zwischen
den Parteien streitig.
cc) Weiterhin verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine von
den Parteien im März 2006 versuchte Schadensfeststellung unter Hinzuziehung
des Zeugen W. und die im Anschluss daran von dem Beklagten vorge-
nommenen Beseitigungsarbeiten. Diese Umstände bestätigen nicht den Vortrag
der Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, dass der gesamte Wildschaden auf
allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werden und der Beklagte
diesen dann auf seine Rechnung beseitigen lassen solle. Die Rechtsbeschwer-
de legt nicht dar, dass der behauptete Versuch der gemeinsamen Schadens-
feststellung oder die von dem Beklagten durchgeführten Beseitigungsmaßnah-
men nicht nur frische Wildschäden auf dem Flurstück 68/1 betroffen hätten.
dd) Schließlich musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen dem
in der Berufungsbegründung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen
Vortrag der Klägerin nachgehen, die fragliche Vereinbarung sei im beiderseiti-
gen Interesse zur Vermeidung wiederholter, für beide Seiten aufwändiger Wild-
schadensfeststellungen getroffen worden. Inwieweit dieses Vorbringen ent-
scheidungserheblich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit
die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass dem Berufungsgericht nach Maß-
gabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Ent-
scheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entspre-
chenden Berufungsrüge obliege, übersieht sie, dass dies lediglich im Fall eines
zulässigen Rechtsmittels gilt (BGHZ 158, 269, 278). Daran fehlt es hier. Die
pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen ers-
ter Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar (BGH, Urteil
vom 29. September 2003 - II ZR 59/02 - NJW 2004, 66, 67 unter II. 1.; Zöl-
ler/Gummer, ZPO. 27. Aufl., § 520 Rn. 40 m.w.N.).
Schlick
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 399/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 U 131/07 -