Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2009 – VI ZB 51/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,

den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

21. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 221.066,68 €

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und

die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der künftigen materiellen und

immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in ihrer Einrichtung am

25. und 26. Februar 2003 verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage nach

Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen.

2

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers

durch die Ärzte der Beklagten unter medizinischen Gesichtspunkten weitge-

hend nicht zu beanstanden sei. Dies gelte trotz der in der Notaufnahme am

25. Februar 2003 unterbliebenen Untersuchung auf die genetisch bedingte

Stoffwechselstörung MCAD (Medium Chain AcylCoA Dehydrogenase) und der

Unterlassung einer sofortigen Wärmezufuhr nach der stationären Aufnahme am

folgenden Tag. Der Kläger sei hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden.

Nicht akzeptabel und aus medizinischer Sicht unverständlich sei allerdings,

dass die Ärzte der Beklagten versäumt hätten, unmittelbar nach der stationären

Aufnahme die bestehende Hypoglykämie des Klägers festzustellen und Gluko-

se zuzuführen. Jedoch habe sich dieses Versäumnis auf die gesundheitliche

Situation des Klägers nicht mehr ausgewirkt. Aus dem Zustand des Klägers bei

seiner Einlieferung müsse geschlossen werden, dass auch mit der früheren

Gabe von Glukose dem Kläger nicht genug Kalorien zugeführt worden wären,

um die Wirkung der bereits im Körper des Klägers vorhandenen Giftstoffe zu

vermindern.

3

Gegen das am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am

19. Februar 2009 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist

hat er die Berufung mit Schriftsatz vom 20. April 2009 begründet. Das Beru-

fungsgericht hat nach Erteilung eines Hinweises mit Fristsetzung zur Stellung-

nahme die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig ver-

worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

5

II.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen nach § 520

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Sie beschränke sich auf die Wiederholung

der Auffassung des Klägers, dass die Behandlung im Hause der Beklagten

fehlerhaft gewesen sei, ohne jedoch konkret auf die dem Urteil zugrunde lie-

genden Ausführungen des Sachverständigen einzugehen und darzulegen, auf-

grund welcher konkreten Anhaltspunkte im vorliegenden Fall Anlass zu einer

erneuten Tatsachenfeststellung bestehe. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom

9. Juli 2009 ausführlich zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung

nehme und die Feststellungen des Sachverständigen teilweise als falsch oder

widersprüchlich angreife und dazu ausführe, die fehlende bzw. nicht rechtzeiti-

ge Glukosezufuhr sei jedenfalls mitursächlich für die beim Kläger eingetretene

Schädigung des Gehirns gewesen, seien diese Ausführungen nach Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist erfolgt und könnten daher die fehlende Auseinan-

dersetzung mit den tragenden Urteilsgründen im Rahmen der Berufungsbe-

gründung nicht mehr heilen.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsge-

richt versagt aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmä-

ßigkeit der Berufungsbegründung dem Kläger den Zugang zur Berufungsin-

stanz. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin auf einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Versagung wirkungsvollen

Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135,

139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

7

a) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert die inhaltlichen An-

forderungen an die Berufungsgründe und trägt der verstärkten Funktionsdiffe-

renzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung in

erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll,

muss sich sinnvoller Weise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser

Zielsetzung orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prü-

fungsprogramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuge-

§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die

Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht

des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an-

gefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-

che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Beru-

fungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Be-

schluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308, 1309; Urteile

vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - NJW-RR 2006, 499, 500; vom 24. Juni

2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 -

NJW 1998, 3126). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten

sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363).

Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-

stellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss

die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-

dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-

nahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln

diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Be-

rufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit

oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-

gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus

sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochte-

nen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entge-

gensetzt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - VersR 2006,

285 Rn. 8; BGHZ 162, 313, 317 f.; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 -

NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit genügt

die Mitteilung der Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers

in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für

die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Aus-

führungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss

vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). Die Begründung des

Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen.

8

b) In der Rechtsmittelschrift wendet er sich gegen die Würdigung des

Landgerichts, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler bei der ersten Be-

handlung des Klägers am 25. Februar 2003 in der Notfallaufnahme nicht anzu-

lasten sei. Hierzu trägt der Beschwerdeführer vor, den Ärzten der Beklagten

habe zum ersten Einlieferungszeitpunkt am 25. Februar 2003 bekannt sein

müssen, dass im Gegensatz zu anderen Bundesländern im Lande Brandenburg

bei älteren, aber auch bei im Jahr 2001 geborenen Kindern, im Rahmen der

Untersuchung U1 ff. keine MCAD-Mangel-Untersuchungen über eine Stoff-

wechselerkrankung durchgeführt worden seien und deshalb dem Kläger in je-

dem Fall Flüssigkeit hätte zugeführt werden müssen. Hierfür bietet er Beweis

an durch den Zeugen F. und Sachverständigengutachten. Er weist darauf hin,

dass bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr am 25. Februar 2003 die Krampfan-

fälle nicht aufgetreten wären.

9

Des Weiteren bemängelt der Kläger, dass das Landgericht Behandlungs-

fehler der Beklagten in Form von unterlassenen Maßnahmen gegen die Unter-

kühlung und die Sauerstoffunterversorgung nach der stationären Aufnahme des

Klägers am 26. Februar 2003 verneint habe. Auch hierzu bietet er Beweis durch

Sachverständigengutachten an.

10

Im Übrigen stimmt die Berufungsbegründung zwar in der Würdigung des

Behandlungsgeschehens mit der im Urteil des Landgerichts überein, dass es

inakzeptabel gewesen sei, dem Kläger nicht sofort nach der Aufnahme in das

Krankenhaus Glykose zuzuführen. Doch behauptet der Beschwerdeführer, dass

es bei rechtzeitiger richtiger Behandlung zu keiner Störung in dem nunmehr

vorliegenden Ausmaße gekommen wäre und das Landgericht die damit ver-

bundenen Leiden des Klägers verkannt habe. Mit Recht sieht die Rechtsbe-

schwerde darin die Rüge, dass das Landgericht unter Verkennung der Recht-

sprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 -

VersR 1997, 362 f.) eine bloße Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfeh-

lers für den Zustand des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe.

11

c) Da mithin innerhalb der Berufungsfrist Gründe der Anfechtung genannt

worden sind, ist die Berufung zulässig. Das Berufungsgericht wird danach zu

prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit das Vorbringen im Schriftsatz

des Klägers vom 9. Juli 2009 im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl.

Senat, BGHZ 159, 245, 249).

Galke

Zoll

Diederichsen

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 O 55/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 12 U 31/09 -