BGH Beschluss vom 12.05.2009 – XI ZB 21/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 12. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-
schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 29. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 5.383,39 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit Wert-
papiergeschäften auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger, der "C. Zertifikate" mehr-
fach zu Kursen zwischen 0,66 € und 0,88 € gehandelt hatte, erteilte der
Beklagten am 18. Juli 2005 über das Internet im sogenannten "Sekun-
denhandel" den Auftrag, aus seinem Depot 10.000 dieser Zertifikate zu
verkaufen. Nach der Ausführung des Auftrages wurde dem Kläger auf-
grund eines bei der Inbetriebnahme eines neuen Orderportals der Be-
klagten aufgetretenen Fehlers der Verkaufskurs mit 88 € statt 0,88 € an-
gezeigt und ein unzutreffender Verkaufserlös in Höhe von 880.000 €
ausgewiesen. Tatsächlich wies das Verrechnungskonto des Klägers nur
ein Guthaben in Höhe von 8.800,11 € (8.800 € tatsächlicher Erlös zuzüg-
lich 0,11 € vorheriges Guthaben) auf. Da die Kunden der Beklagten be-
reits vor der Gutschrift eines Verkaufserlöses über den ihnen angezeig-
ten Betrag verfügen können, erwarb der Kläger am 18. Juli 2005 im
Online-Banking verschiedene Wertpapiere und überzog sein Verrech-
nungskonto um 845.536,89 €. Die Beklagte, die das Risiko eines Kurs-
verfalls der ohne Deckung erworbenen Wertpapiere nicht tragen wollte
und den Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, führte am 19. Juli
2005 eine Zwangsverwertung der Wertpapiere im Depot des Klägers
durch. Danach wies das Verrechnungskonto noch einen Debetsaldo von
1.726,56 € auf. Einen geringen Teil der Wertpapiere beließ die Beklagte
im Depot des Klägers.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch
und hat vor dem Landgericht die Erstattung von 11.653,29 € nebst Zin-
sen begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Materialkosten und
einer Entschädigung für Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 3.556,83 €,
der Kontoüberziehung in Höhe von 1.726,56 €, den Kosten eines Vorpro-
zesses, in dem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, in Höhe von
6.269,90 € und einer sogenannten Sollzinsdifferenz in Höhe von 100 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte sei gemäß Nrn. 14 und 17
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die vom
Kläger am 18. Juli 2005 erworbenen Wertpapiere zwangsweise zu ver-
werten. Der Verwertungsfall sei eingetreten, weil das Verrechnungskonto
des Klägers um 845.536,89 € überzogen und der Kläger nicht erreichbar
gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Fehler bei der Anzeige eines
Verkaufskurses von 88 € erkannt. Er sei außerdem gemäß Nr. 11 Abs. 4
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verpflichtet gewe-
sen, die Anzeige über die Ausführung seiner Aufträge unverzüglich auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Ein-
wände zu erheben. Dies habe er nicht getan. Hinzu komme, dass er nicht
dargetan habe, dass zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli
2005 und den geltend gemachten Materialkosten ein Zusammenhang
bestehe. Kostenbelege habe er nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Ent-
schädigung für seinen Zeitaufwand stehe ihm nicht zu. Der Debetsaldo
von 1.726,56 € beruhe letztlich auf den von ihm ohne Deckung getätigten
Wertpapierkäufen. Ob ihm durch die Zwangsverwertung ein Vermögens-
nachteil entstanden sei, sei zweifelhaft, weil am 1. September 2005
128 in seinem Depot belassene U. -Aktien zum Kurs von 66,55 € auf ein
Depot des Klägers bei einer anderen Bank übertragen worden seien. Die
Kosten des Vorprozesses seien dem Kläger zu Recht gemäß § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt worden. Dass die Beklagte das Konto des
Klägers mit einer Sollzinsdifferenz belastet habe, habe der Kläger nicht
substantiiert behauptet.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kläger die Be-
klagte nur noch auf Zahlung von 5.383,39 € nebst Zinsen in Anspruch;
den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses verfolgt er
nicht weiter.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Berufungsgericht die Be-
rufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den
Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie zeige keinen
Fehler des angefochtenen Urteils auf, sondern streife die Entschei-
dungsgründe allenfalls am äußersten Rand. Der Berufungsbegründung
sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen dem Kläger gegen die
Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadenser-
satzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen solle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht ent-
gegen, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist
(BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003,
1580 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die ange-
fochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-
letzt und darauf beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den
im Folgenden dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die
Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung gestellt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-
klägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-
tene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-
che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt
(BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom
24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November
2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf
den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008
- XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom
5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die
Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf
mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Er-
wägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen
diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darle-
gen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH,
Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285).
Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zuläs-
sigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh-
rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom
21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift
des Klägers. Sie legt Umstände dar, die die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sol-
len. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinan-
der unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt
hat, indem es sowohl eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint als
auch die geltend gemachten Schadenspositionen als nicht ersatzfähig
angesehen hat, führt der Kläger in der Berufungsbegründung - wie erfor-
derlich - für jede dieser Erwägungen aus, aus welchen Gründen sie die
Entscheidung seines Erachtens nicht trägt.
aa) Das Landgericht führt zunächst aus, ein Schadensersatzan-
spruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Insbeson-
dere die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Beklagte
sei rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger
gegen das Argument des Landgerichts, der Beklagten sei wegen des
Kursverfallrisikos ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, ein,
ein solches Risiko habe nicht bestanden; vielmehr sei von einem
"Wachstum" der erworbenen Wertpapiere auszugehen. Außerdem vertritt
er in der Berufungsbegründung wiederholt die Auffassung, dass der Be-
klagten mit der fehlerhaften Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses
ein Fehler unterlaufen sei und dass eine Bank die Beweislast dafür tra-
ge, dass Buchungsfehler keine Folgefehler bei ihren Kunden verursacht
hätten. Damit macht der Kläger neben der zwangsweisen Verwertung der
Wertpapiere die unzutreffende Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses
als weiteren Gesichtspunkt geltend, unter dem ihm ein Schadensersatz-
anspruch zustehen soll. Dabei räumt der Kläger zwar ein, erkannt zu ha-
ben, dass der angezeigte Verkaufserlös ihm nicht zustand. Er macht
aber geltend, nicht gewusst zu haben, ob die Anzeige durch eine Hacker-
Attacke oder die Fehlleitung des Geldes eines Dritten verursacht worden
sei, und meint, er habe den angezeigten Betrag zur Sicherstellung in
mehreren Teilbeträgen in Wertpapieren anlegen dürfen.
bb) Auch die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen
Schadenspositionen hat der Kläger in einer für eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung ausreichenden Weise angegriffen.
(1) Die Teilforderung von 3.556,83 € (Zeitaufwand und Material-
kosten) hält das Landgericht für unbegründet, weil der Kläger einen Zu-
sammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und
seinen Aufwendungen nicht konkret dargelegt und keine Kostenbelege
vorgelegt habe; außerdem sei keine Rechtsgrundlage für die Entschädi-
gung des persönlichen Zeitaufwandes ersichtlich. Der Kläger vertritt hin-
gegen, wie dargelegt, die Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast
dafür, dass ihr Buchungsfehler, d.h. die fehlerhafte Anzeige des Ver-
kaufskurses und -erlöses, keine weiteren Fehler bei ihm als Kunden ver-
ursacht habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Aufwendun-
gen, die er ersetzt verlangt, durch den Buchungsfehler, die Aufklärung
dieses Fehlers, seine Verteidigung gegen die Kündigung der Geschäfts-
beziehung, eine Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehende
Korrespondenz verursacht worden seien. Er verweist insoweit auf tabel-
larische Aufstellungen seines Kosten- und Zeitaufwandes.
(2) Die weitere Teilforderung von 1.726,56 € (Kontoüberziehung)
hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der negative Konto-
saldo beruhe letztlich auf den ohne Deckung getätigten Wertpapierkäu-
fen des Klägers. Dass und aus welchen Gründen der Kläger diese die
Kausalität betreffende Begründung für unrichtig hält, ergibt sich ebenfalls
daraus, dass seines Erachtens die Beklagte die Beweislast dafür trägt,
dass ihr Buchungsfehler keinen weiteren Fehler des Kunden verursacht
hat. Außerdem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, die Be-
klagte habe sein Konto mit überteuerten Provisionen belastet.
(3) Zu der letzten Schadensposition von 100 € behauptet der Klä-
ger in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe die ihm zustehenden
Habenzinsen in einer den Betrag von 100 € übersteigenden Höhe unter-
schlagen. Konkreter Vortrag zur Höhe der Zinsen sei ihm nicht möglich,
weil die Beklagte ihm die dazu benötigten Informationen vorenthalte.
Deshalb hält er eine Schätzung für gerechtfertigt und verweist auf vom
Landgericht angeblich nicht ausgewertete Unterlagen und nicht erhobene
Beweise.
cc) Insgesamt stellen sich die Ausführungen des Klägers als eine
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungs-
begründung dar; auf die Schlüssigkeit und rechtliche Vertretbarkeit der
Auffassungen des Klägers kommt es hierfür, wie ausgeführt, nicht an.
III.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 10055/07 - OLG München, Entscheidung vom 29.07.2008 - 19 U 3317/08 -