Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ZR 287/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

a) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und

-beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten

Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl.

BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82,

85 u. st. Rspr.).

b) Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann

auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise

gestellten Verweisungsantrags erreicht werden.

BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kläger

gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 22. September 2005 durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

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Die Revision der Kläger, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels

gegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine

Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht

I. Die Revision der Kläger erweist sich als unbegründet, ohne dass in der

Revisionsinstanz zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstin-

stanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main abgelehnt hat. Es

entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 545

Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann

entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetre-

tenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (BGH, Urt. v. 7. März 2006

- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM

2003, 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits § 549 Abs. 2 ZPO

a.F. hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor, wobei der Ge-

setzgeber durch die ZPO-Reform hinter diesen Rechtszustand nicht zurückge-

hen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassen-

derer Weise einer revisionsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte (BGH,

Beschl. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kläger ist

danach unbegründet.

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Dem stehen auch die zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Ur-

teile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 82, 85 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003

- IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht

entgegen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres

Gewicht als die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung

zu Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ aaO S. 86). Dieser in-

ternationalen Zuständigkeit können Regelungen, die - wie § 48 BörsG a.F. -

eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, nicht gleichgesetzt werden. Es

verbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung.

Diese Gerichte können aber als jeweils gleichwertig angesehen werden (BGHZ

aaO).

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II. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-

sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf § 545

Abs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierfür keinen prozessual tauglichen Weg

bietet. Da es demgemäß auch nicht um die Tragweite börsenrechtlicher Vor-

schriften geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzu-

ständigkeit die Sache dem XI. Zivilsenat zur Übernahme anzubieten.

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III. Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verwei-

sungsantrag ist zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung

des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die

Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, zur Verfahrensbe-

schleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts vermeiden (BT-Drucks.

14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn

das Revisionsgericht über einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu

befinden hätte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein kon-

kretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die

Auswahl des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht

überlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zuständigkeitsprüfung

in der Revisionsinstanz vorzunehmen wäre.

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Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die Möglichkeit der erst-

maligen Stellung eines Hilfsverweisungsantrages in der Revisionsinstanz auch

nicht aus der älteren, noch zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes herleiten. So hat sich BGHZ 10, 155, 163 nur

mit einer ohne Antrag von Amts wegen zu prüfenden Abgabe an ein Gericht der

freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. BGHZ 16, 339, 345 betraf hingegen den im

Zusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen

Sonderfall, in dem während des laufenden Verfahrens ein Zuständigkeitswech-

sel eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hin-

weis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zuläs-

sig sei, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch

geltend gemacht werden könne. Daran mangelt es hier.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/7 O 162/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 U 55/05 -