BGH Beschluss vom 05.03.2007 – II ZR 287/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 545 Abs. 2
a) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und
-beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten
Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl.
BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82,
85 u. st. Rspr.).
b) Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann
auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise
gestellten Verweisungsantrags erreicht werden.
BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kläger
gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 22. September 2005 durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision der Kläger, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels
gegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine
Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht
vor (§ 552 a ZPO).
I. Die Revision der Kläger erweist sich als unbegründet, ohne dass in der
Revisionsinstanz zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstin-
stanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main abgelehnt hat. Es
entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 545
Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann
entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetre-
tenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (BGH, Urt. v. 7. März 2006
- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM
2003, 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits § 549 Abs. 2 ZPO
a.F. hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor, wobei der Ge-
setzgeber durch die ZPO-Reform hinter diesen Rechtszustand nicht zurückge-
hen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassen-
derer Weise einer revisionsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte (BGH,
Beschl. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kläger ist
danach unbegründet.
Dem stehen auch die zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Ur-
teile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 82, 85 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003
- IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht
entgegen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres
Gewicht als die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung
zu Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ aaO S. 86). Dieser in-
ternationalen Zuständigkeit können Regelungen, die - wie § 48 BörsG a.F. -
eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, nicht gleichgesetzt werden. Es
verbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung.
Diese Gerichte können aber als jeweils gleichwertig angesehen werden (BGHZ
aaO).
II. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf § 545
Abs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierfür keinen prozessual tauglichen Weg
bietet. Da es demgemäß auch nicht um die Tragweite börsenrechtlicher Vor-
schriften geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzu-
ständigkeit die Sache dem XI. Zivilsenat zur Übernahme anzubieten.
III. Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verwei-
sungsantrag ist zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung
des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die
Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, zur Verfahrensbe-
schleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts vermeiden (BT-Drucks.
14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn
das Revisionsgericht über einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu
befinden hätte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein kon-
kretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die
Auswahl des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht
überlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zuständigkeitsprüfung
in der Revisionsinstanz vorzunehmen wäre.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die Möglichkeit der erst-
maligen Stellung eines Hilfsverweisungsantrages in der Revisionsinstanz auch
nicht aus der älteren, noch zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes herleiten. So hat sich BGHZ 10, 155, 163 nur
mit einer ohne Antrag von Amts wegen zu prüfenden Abgabe an ein Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. BGHZ 16, 339, 345 betraf hingegen den im
Zusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen
Sonderfall, in dem während des laufenden Verfahrens ein Zuständigkeitswech-
sel eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hin-
weis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zuläs-
sig sei, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch
geltend gemacht werden könne. Daran mangelt es hier.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/7 O 162/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 U 55/05 -