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BGH Beschluss vom 07.03.2007 – IV ZB 37/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 37/06

BESCHLUSS

vom

7. März 2007

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 7. März 2007

beschlossen:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsan-

walt Dr. Schultz für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-

zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-

schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom

26. September 2006 aufgehoben und der Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2006

geändert.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren 7 O 1/06 beim

Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

bewilligt. Die Entscheidung über die Beiordnung des

Rechtsanwalts wird dem Landgericht übertragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergericht-

liche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

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I. Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der Versicherungssum-

me aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, die ihr Lebensge-

fährte am 23. März 1998 bei der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte.

Als (widerruflich) Bezugsberechtigte hatte er die Antragstellerin benannt.

Am 31. März 1998 trat er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

an die F. Sparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen aus ei-

nem der K. H. GmbH & Co. KG eingeräumten Kontokorrentkre-

dit ab und widerrief das Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung, soweit

es den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Dies wurde der Antrags-

gegnerin unter Übersendung der Urkunden angezeigt.

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Am 15. Oktober 1999 verstarb der Versicherungsnehmer. Auf die-

sen Tag bezogen betrugen die Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin ca.

3,5 Millionen DM. Das Kontokorrentverhältnis wurde weitergeführt und

erst im Jahr 2001 gekündigt. Die Antragsgegnerin zahlte die Versiche-

rungssumme von 750.000 DM auf Verlangen der Sparkasse am 23. Juni

2000 an diese aus, die den Betrag der Kreditnehmerin auf dem Konto-

korrentkonto gutschrieb.

3

Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei nicht zur Aus-

zahlung an die Sparkasse berechtigt gewesen, weil weder im Zeitpunkt

des Versicherungsfalls noch der Zahlung der Sicherungsfall eingetreten

gewesen sei und demgemäß mangels Fälligkeit der Forderung gegen die

Kreditnehmerin ein Verwertungsrecht nicht bestanden habe. Die Spar-

kasse habe die Versicherungsleistung auch nicht zur Erfüllung des Si-

cherungszwecks verwendet, sondern der Kreditnehmerin zur freien Ver-

fügung überlassen.

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Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-

der Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Versicherungsleistung habe der Spar-

kasse zugestanden, weil der Sollstand auf dem Konto im Zeitpunkt des

Versicherungsfalls höher gewesen sei als die Versicherungssumme. Die

dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Kammergericht zu-

rückgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, hat aber

die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu-

gelassen. Zu der entscheidenden Frage, inwieweit auch ein Verwer-

tungsrecht des Sicherungsnehmers gegeben sein müsse, um das Be-

zugsrecht hinter dem Rang des Sicherungsrechts zurücktreten zu lassen,

liege höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Mit ihrer Rechts-

beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für die beabsichtigte Klage.

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II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden

Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässig. Das Kammergericht hätte die Rechtsbe-

schwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der Prozesskos-

tenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-

sichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Be-

tracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder

der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Be-

schluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1

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m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 127 Rdn. 41). Um solche Fragen

geht es hier nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist für

die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewil-

ligen.

a) Das Kammergericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaus-

sicht überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich ver-

bürgten Anspruchs der unbemittelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit

nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-

richtshofs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits

dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der

Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW

2004, 1789 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b

m.w.N.; Philippi, aaO § 114 Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO

27. Aufl. § 114 Rdn. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sa-

che wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grund-

sätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004

- XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 unter III).

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Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die Todesfallleistung bei einem

im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ungekündigten und danach weiter-

geführten, einem anderen als dem Versicherungsnehmer eingeräumten

Kontokorrentkredit dem Bezugsberechtigten, dem Sicherungsnehmer

oder den Erben des Versicherungsnehmers zusteht, ist eine schwierige,

über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage. Sie ist durch die

bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt

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b) Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben.

10

Da die Antragstellerin für das Verfahren beim Landgericht die Bei-

ordnung eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, wird die

Entscheidung darüber im Hinblick auf § 121 Abs. 3 und 4 ZPO dem

Landgericht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI

ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 und BGHZ 159, 370, 372 ff.).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2006 - 7 O 1/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 6 W 42/06 -