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BGH Urteil vom 07.03.2007 – IV ZR 137/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. März 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AUB 95 § 7 I (1)

Zu den Anforderungen an eine ärztliche Feststellung als Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 7 I (1) AUB 95.

BGH, Urteil vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung

der Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

2. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 2. April 2004 wird insgesamt zu-

rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung,

der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen

(AUB 95) zugrunde liegen.

2

Am 7. April 1997 war er Fahrgast in einem Taxi, dessen Fahrerin

einen Verkehrsunfall verschuldete. Der Kläger zog sich neben verschie-

denen Prellungen und Schürfungen eine Hüftpfannenfraktur links zu, die

den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus bis zum 16. April 1997

erforderte. Nach seiner Darstellung leidet der Kläger seit dem Unfall un-

ter Schmerzattacken, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstö-

rungen; zudem habe sich eine Depression entwickelt, die Folge der or-

ganischen Verletzung sei. Wegen des Hüftschadens und einer darauf be-

ruhenden

Invalidität von 10% zahlte die Beklagte an den Kläger

33.000 DM (16.872,63 €). Weitere Versicherungsleistungen lehnte sie

unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 AUB 95 ab, der "krankhafte Störungen in-

folge psychischer Reaktionen" vom Versicherungsschutz ausnehme,

gleichgültig wodurch diese verursacht seien.

3

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsent-

schädigung in Höhe weiterer 1.467.000 DM (750.065,19 €), einer Invali-

ditätsrente von 1.500 DM (766,94 €) monatlich für die Zeit von April 1997

bis Februar 2000 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

zur Zahlung einer monatlichen Rente in gleicher Höhe ab März 2000

- jeweils nebst Zinsen - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem

Kläger die Invaliditätsrente im begehrten Umfang und eine Invaliditäts-

entschädigung in Höhe weiterer 236.216,84 € zzgl. Zinsen zuerkannt,

wobei es von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 50 % ausgegangen ist.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger hat

sich dem Rechtsmittel angeschlossen und erstrebt eine Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in voller Höhe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevi-

sion des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beim Kläger aufgetre-

tene Depression und seine damit zusammenhängenden Beschwerden

seien von § 2 IV AUB 95 nicht erfasst. Die Ausschlussklausel beziehe

sich nicht auf psychische Störungen, welche sich durch eine unfallbe-

dingte organische Beeinträchtigung erklären ließen, auch wenn im Ein-

zelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirke, von

der psychischen Verarbeitung durch den Versicherten abhänge. Stehe

- wie hier - eine unfallbedingte Invalidität fest, müsse der Versicherer für

die geltend gemachte Leistungsfreiheit beweisen, dass und in welchem

Umfang äußere Einwirkungen auf die Psyche oder eine psychische Fehl-

verarbeitung den krankhaften Zustand hervorgerufen hätten. Nach den

überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die

- als solche unstreitige - Depression auf der körperlichen Primärverlet-

zung und deren Folgen, insbesondere der damit verbundenen zeitweili-

gen Immobilität, beruhe, ohne dass sich insoweit eine psychische Fehl-

verarbeitung feststellen lasse.

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Auch die Voraussetzungen des § 7 I (1) AUB 95 für die begehrten

Invaliditätsleistungen seien gegeben. Die Invalidität, die sich aus der

Depression entwickelt habe, sei binnen Jahresfrist eingetreten. Das Vor-

liegen einer Dauerfolge sei vom Versicherungsnehmer dann nachgewie-

sen, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbedingte Zustand

nach Ablauf von drei Jahren - unbeschadet gradueller Unterschiede -

noch immer vorhanden sei und sich sein Ende nicht absehen lasse. Die

dazu vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass

sie zeitnah zum Unfallereignis vom 7. April 1997 eine Wesensverände-

rung und eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Kläger

beobachtet hätten. Der den Kläger behandelnde Arzt für Neurologie und

Psychiatrie, der Zeuge D. , habe bereits am 26. Juni 1998 die

Diagnose einer depressiven Störung gestellt. Der Arzt Dr. I. sei

davon ausgegangen, dass dieser Zustand auf nicht absehbare Zeit (min-

destens über drei Jahre) andauern werde. Diese ärztliche Prognose ha-

be sich als zutreffend herausgestellt; aufgrund der eingetretenen Chroni-

fizierung habe sich der Zustand des Klägers während der maßgeblichen

Dreijahresfrist sogar noch verschlechtert.

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Die Invalidität sei binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich

festgestellt und - unstreitig - innerhalb dieser Frist beim Versicherer gel-

tend gemacht worden. Die

Invaliditätsbescheinigung des Zeugen

Dr. I. vom 26. Juni 1998 nenne als die Invalidität verursachende

Funktionsstörungen ständige Cephalgie, Gedächtnisreduzierung sowie

Schmerzen in der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Zwar werde

eine Depression in der Invaliditätsbescheinigung nicht ausdrücklich auf-

geführt. Die Feststellungswirkungen der ärztlichen Bescheinigung seien

indes nicht eng auszulegen, da sie lediglich den vom Arzt benannten

Verletzungsbereich beschränkten. Bei den in der ärztlichen Bescheini-

gung beschriebenen Funktionsstörungen und der später diagnostizierten

Depression handele es sich zweifelsfrei um denselben Defekt, zumal

Cephalgie und Gedächtnisreduzierung oftmals im Zusammenhang mit ei-

ner Depression aufträten.

8

Allerdings sei aufgrund des Gutachtens des ärztlichen Sachver-

ständigen eine Gesamtinvalidität von lediglich 50% anzunehmen. Das

ergebe unter Berücksichtigung der vereinbarten progressiven Invalidi-

tätsstaffel, eines Treuebonus und unter Abzug der bereits erhaltenen

Versicherungsleistung eine neben der Unfallrente zu zahlende Invalidi-

tätsentschädigung von 236.216,84 €.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahin-

gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde

legen durfte, dass binnen Jahresfrist eine über den Hüftgelenkschaden

hinausgehende unfallbedingte Invalidität eingetreten ist. Es fehlt jeden-

falls an der Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 137, 174, 176) einer inner-

halb weiterer drei Monate ärztlich festgestellten Invalidität.

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1. Nach § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 genügt das Vorliegen einer durch

den Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Leistungsfähigkeit, wie hier vom Kläger für die Depression

als unfallbedingter Dauerschaden geltend gemacht, für sich allein nicht.

Es bedarf für den Anspruch auf Invaliditätsleistung zusätzlich der Beach-

tung bestimmter Fristen. So muss die Invalidität binnen eines Jahres

nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich fest-

gestellt worden sein. Das dient dem berechtigten Interesse des Versiche-

rers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst

dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer

an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Auch eine Leis-

tungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran, dass der An-

spruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität

nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom

27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c a.E.; Be-

schluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter

3). Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anfor-

derungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem be-

stimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit

eines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu

sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, so-

fern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil vom

16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2 b; BGHZ

aaO S. 177). In dieser Auslegung hält die Fristenregelung einer sachli-

chen Inhaltskontrolle stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; BGHZ

aaO S. 175 ff.). Sie wird überdies dem Maßstab des Transparenzgebotes

gerecht (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 162, 210, 214 ff.).

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2. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicher-

seits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen erge-

ben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegen-

heit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und

seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prü-

fen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen,

die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der

Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (Senatsurteil vom

16. Dezember 1987 aaO). Deshalb können nur die in der ärztlichen Inva-

liditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grund-

lage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein.

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Daraus folgt: Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Ar-

beitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ

130, 171, 178). Allein das wird den berechtigten Interessen des Versi-

cherers gerecht, die dieser an der zeitnahen Klärung seiner Leistungs-

pflicht hat. Nur einem Dauerschaden, zu dessen Ursache und Auswir-

kungen sich die Bescheinigung bereits verhält, kann der Versicherer

nachgehen. Führt die ärztliche Bescheinigung hingegen einen Dauer-

schaden, auf den sich der Versicherungsnehmer später für seinen An-

spruch auf Invaliditätsleistung beruft, noch gar nicht auf, kann der mit der

Regelung in § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 verfolgte Zweck nicht erreicht wer-

den. Der Versicherer hat für diesen Fall keinen Anlass, den Sachverhalt

weiter abzuklären, weil ihm der Dauerschaden, den der Versicherungs-

nehmer später geltend macht, durch die ärztliche Feststellung nicht be-

kannt wird. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer nicht davon aus-

gehen, dass eine ärztliche Bescheinigung, die (nur) einen bestimmten

Dauerschaden benennt, ihn davon enthebt, einen weiteren, dort nicht

aufgeführten Dauerschaden, der nach seiner Auffassung zusätzlich vor-

liegt, ärztlich feststellen zu lassen.

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Dem Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 (aaO) ist Entgegenste-

hendes nicht zu entnehmen. Die Entscheidung befasst sich lediglich mit

der Frage, ob die auf einen konkreten Dauerschaden bezogene ärztliche

Feststellung der Unfallbedingtheit richtig sein muss, um den Anforderun-

gen des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 zu genügen. Aus ihr folgt nicht, dass die

betreffende Anspruchsvoraussetzung auch gewahrt ist, wenn die ärztli-

che Feststellung unvollständig ist, weil sie einen (weiteren) Dauerscha-

den nicht benennt, oder ihr deshalb die inhaltliche "Richtigkeit" fehlt, weil

an die Stelle des dort angeführten Dauerschadens später ein anderer

Dauerschaden tritt, der von dem feststellenden Arzt als solcher nicht er-

kannt worden ist.

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3. Diesen Anforderungen genügen die beiden ärztlichen Stellung-

nahmen vom 26. Juni 1998 nicht. Sie enthalten keine auf eine Depressi-

on als Dauerschaden bezogene und auf objektiven Befunden beruhende

ärztliche Prognose, dass als Unfallfolge eine dauernde Beeinträchtigung

der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die Stel-

lungnahme des Zeugen D. beschränkt sich auf die Darstellung

der von ihm erhobenen psychischen Befunde und die Diagnose einer de-

pressiven Störung. Sie beschreibt aber keinen Dauerschaden und zieht

nicht den wertenden und für die ärztliche Feststellung zwingend erforder-

lichen Schluss auf Invalidität. Die Invaliditätsbescheinigung des Zeugen

Dr. I. besagt nichts über eine Depression als unfallbedingten

Dauerschaden. Dem Kläger werden lediglich eine Cephalgie (Kopf-

schmerz) und Gedächtnisreduzierung bescheinigt, was entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts mit einer Depression nicht gleichzu-

setzen ist und auch keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines solchen

Dauerschadens zulässt.

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Die Depression als Invalidität begründender Dauerschaden ist so-

mit nicht ärztlich festgestellt. Die Bescheinigungen haben der Beklagten

als Versicherer keinen Anlass gegeben, über die körperlichen Unfallfol-

gen hinaus eine Beeinträchtigung auch der geistigen Leistungsfähigkeit

abzuklären. Sie sind daher zur Ausgrenzung von - dem Versicherungs-

schutz nicht unterfallenden - Spätschäden nicht geeignet.

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Schon daran scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten

Versicherungsleistungen; auf weiteres kommt es nicht an.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 O 95/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2006 - 12 U 192/04 -