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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZB 111/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 9. Zi-

vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 26. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbe-

schluss des Landgerichts Itzehoe vom 3. August 2007 aufgeho-

ben.

Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Itzehoe

vom 13. Juni 2007 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden

festgesetzt auf 1.141,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007. Der wei-

tergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 393,90 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben um die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung wegen

eines Motorschadens an einem Pkw gestritten, den der Kläger vom Beklagten

gekauft hatte. Die auf Mängelbeseitigung und Zahlung einer Nutzungsausfall-

entschädigung gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts

auf Kosten des Klägers abgewiesen worden. Im anschließenden Kostenfestset-

zungsverfahren hat die Rechtspflegerin beim Landgericht auf Antrag der Be-

klagten die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.535 € nebst Zinsen

festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV

RVG in Höhe von 787,80 € enthalten.

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Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger eine Herabsetzung der

Verfahrensgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr angestrebt, weil die Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten diese wegen desselben Gegenstands

schon vorgerichtlich vertreten hätten und die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die

Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Damit ist der Kläger vor dem Beschwerde-

gericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist

auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung

in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beziehe sich grundsätzlich nur auf das In-

nenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Ziel des Rechtsan-

waltsvergütungsgesetzes sei es demgegenüber nicht, die Erstattungsforderung

der obsiegenden Partei zu begrenzen. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlan-

ge die Anrechnung deshalb nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der vol-

len Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert zuerkannt wor-

den sei, er diese bereits an die erstattungsberechtigte Partei ausgeglichen habe

oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung bereits erloschen sei. Es sei

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kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene Partei nur des-

halb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Ge-

genseite bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben habe.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung

entschieden hat, vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorge-

richtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG

auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemer-

kung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern

die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG an-

fallende Verfahrensgebühr (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06,

NJW 2007, 2049, Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007,

2050, Tz. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW

2008, 1323, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR

2009, 236, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR

2008, 1095, Tz. 4). Das ist, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Be-

schlusses - bereits entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten,

ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner

zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits be-

glichen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, aaO, Rdnr. 6, 10 bis 13). Mit

den gegen die vorstehenden Ausführungen vorgebrachten Argumenten hat sich

der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss eingehend auseinanderge-

setzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug ge-

nommen.

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Mithin ist bei der vom Kläger angegriffenen Kostenfestsetzung die Höhe

der Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben

Gegenstandes vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 auf 0,65

zu vermindern.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 O 92/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.10.2007 - 9 W 129/07 -