BGH Beschluss vom 17.04.2008 – V ZB 13/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 10 Abs. 3 Satz 1, § 27
a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vor- lage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungs- verfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.
BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 13/08 - LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2007 (6 T 87/07)
wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.085 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe-
scheid wegen rückständiger Hausgeldforderungen erwirkt und bei dem
Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeich-
neten Eigentumswohnung des Schuldners im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
ZVG beantragt. Sie hat sich im Verlauf des Verfahrens bei den zuständigen
Finanzbehörden vergeblich um Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für
die Eigentumswohnung des Schuldners bemüht. Das Vollstreckungsgericht
hat mit Beschluss vom 20. November 2007 die Zwangsversteigerung dieser
Eigentumswohnung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordnet
und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der Wohnung auch in der
Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) als unzulässig verworfen. Die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin eine Anordnung
der Zwangsversteigerung auch in der Rangklasse 2 erreichen.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubi-
gerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 unzuläs-
sig. Eine solche Anordnung setze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG voraus, dass
der zu vollstreckende Betrag 3 % des Einheitswerts der Eigentumswohnung
übersteige. Diese Voraussetzung habe der Gläubiger nach § 16 Abs. 2 ZVG
durch Vorlage des Einheitswertbescheides nachzuweisen. Diesen Nachweis
habe die Gläubigerin nicht erbracht. Ihr kämen auch keine Nachweiserleich-
terungen zugute. § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG, der hinsichtlich der Anforderungen
des Anspruchs eine anderweitige Glaubhaftmachung genügen lasse, gelte
für die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht und könne auf sie nicht
entsprechend angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin
könne die Einhaltung der Wertgrenze auch nicht als durch den Schuldner
zugestanden angesehen werden. Zweifelhaft sei schon, ob die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Geständnis im Zwangsversteigerungsver-
fahren überhaupt angewendet werden könnten. Sie scheiterten hier jeden-
falls an der spezielleren Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZVG, die einen urkundli-
chen Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung verlange.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
III.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Gläubiger das
Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG darzulegen und
nachzuweisen hat. Dem ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde
zuzustimmen.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Beweislast für das Überschreiten
der Wertgrenze liege nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Nicht
der Gläubiger habe das Überschreiten der Wertgrenze als Voraussetzung
der Zwangsvollstreckung darzulegen und nachzuweisen, sondern der
Schuldner als Einwand gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Das
Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG wäre danach kei-
ne Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der Rangklasse 2, sondern ein Einwand des Schuldners,
der sich aber weder gegen das Verfahren noch gegen den geltend gemach-
ten Anspruch richtet. Ob einer solchen Überlegung gefolgt werden kann, ist
schon im verfahrensrechtlichen Ansatz zweifelhaft. Sie scheitert aber jeden-
falls an den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.
b) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG soll eine Umgehung
von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verhindern (Begründung des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-
rer Gesetze in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Nach der zuletzt genannten Vor-
schrift kann die Entziehung von Wohnungseigentum auf Hausgeldrückstände
nur gestützt werden, wenn diese mindestens 3 % des Einheitswerts ausma-
chen. Die Verurteilung des säumigen Wohnungseigentümers berechtigt nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum
nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung. Die Entziehungsgrenze würde unterlaufen, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeldrückstände titulieren und
aufgrund eines solchen Titels ohne eine vergleichbare Einschränkung die
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean-
tragen könnte. Darin läge ein Wertungswiderspruch, der sachlich nicht hin-
genommen werden kann und den der Gesetzgeber auch nicht hinnehmen
wollte. Im System des Zwangsversteigerungsverfahrens konnte der Gesetz-
geber diesen Wertungswiderspruch nur vermeiden, wenn er das Überschrei-
ten der § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entsprechenden Wertgrenzen zur Vorausset-
zung des eigenständigen Antrags der Wohnungseigentümergemeinschaft auf
Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 machte. Diese
Zulässigkeitsvoraussetzung führt § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ein. Die in der Vor-
schrift verwendete Formulierung „müssen ….. übersteigen“ lehnt sich zwar
an die materiell-rechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG an. Sie lässt
aber keinen Zweifel daran, dass ein Antrag, der die Wertgrenze nicht er-
reicht, unzulässig sein soll. Es ist deshalb auch unbestritten, dass das Über-
schreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG eine Voraussetzung
für die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Haus-
geldrückständen in der Rangklasse 2 ist und dass der Gläubiger das Über-
schreiten der Wertgrenze nachzuweisen hat (Rellermeyer
in: Dass-
ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 82;
Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdnr. 399k; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008,
165, 167; Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 358 f.; Bräuer/Oppitz, ZWE
2007, 326, 329 f.; Derleder, ZWE 2008, 13, 15; Schneider ZfIR 2008, 161,
163; im Ergebnis auch BMJ, Schreiben vom 20. November 2007 an den Ver-
band der Nordrhein-Westfälischen
Immobilienverwalter, Az.: 3448/9-
13504/2007, veröffentlicht auf dessen
Internetseite www.immobilien-
verwalter-nrw.de).
2. Dem Beschwerdegericht ist auch in seiner Auffassung zuzustim-
men, dass das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheits-
wertbescheides für das zu beschlagnahmende Wohnungseigentum nachzu-
weisen ist.
a) Darüber und wie hierbei zu verfahren ist, gehen die Meinungen al-
lerdings auseinander. Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht
vertreten, das Überschreiten der Wertgrenze könne nur durch Vorlage des
Einheitswertbescheides für das beschlagnahmte Wohnungseigentum nach-
gewiesen werden; die Wohnungseigentümergemeinschaft könne aber dem
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG in der Rangklasse 5 eingeleiteten Verfahren
später in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Schneider,
ZfIR 2008, 161, 163). Nach der wohl überwiegenden Gegenmeinung ist das
Überschreiten der Wertgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht gemäß
§ 16 Abs. 2 ZVG durch Urkunden nachzuweisen, sondern in entsprechender
Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG (anderweitig) glaubhaft zu machen
(Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 10
Rdn. 83; Stöber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399i; Böhringer/Hintzen,
Rpfleger 2007, 353, 359; Bräuer/Oppitz, ZWE 2007, 326, 329; Derleder,
ZWE 2008, 13, 15). Innerhalb dieser Ansicht gehen indes die Meinungen
darüber auseinander, wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Teilweise
wird die Vorlage des Einheitswertbescheides auch zur Glaubhaftmachung als
erforderlich angesehen (Stöber, aaO, Rdn. 399i; wohl auch Rellermeyer in:
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 10 Rdn. 83, 87).
Nach anderer Auffassung genügt dagegen die Vorlage des Einheitswertbe-
scheids für eine andere vergleichbare Wohnung in derselben Anlage (Derle-
der, ZWE 2008, 13, 15; BMJ, Schreiben vom 20. November 2007, aaO).
Umstritten ist schließlich, ob die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG noch angeordnet werden kann, wenn dem Gläu-
biger mangels Einheitswertbescheids der Nachweis des Überschreitens der
Wertgrenze zunächst nicht gelungen ist, der Einheitswertbescheid aber spä-
ter zu den Versteigerungsakten gelangt, etwa aufgrund eines Ersuchens
nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG. Teilweise wird dies als unzulässig (so wohl
Stöber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k), teilweise indes auch als zulässig
angesehen. Bei der zweiten Ansicht bleibt offen, ob die nachträgliche Anord-
nung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 aufgrund eines Beitritts,
durch eine hinausgeschobene Entscheidung über den ursprünglichen Antrag
oder durch eine Änderung der erfolgten Anordnung der Zwangs-
versteigerung geschehen
soll
(Rellermeyer
in: Dassler/Schiffhau-
er/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO).
b) Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht.
aa) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist
Vollstreckungsvoraussetzung. Diese Voraussetzung ist wie die übrigen Voll-
streckungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 ZVG urkundlich nachzuwei-
sen. Etwas anderes gälte nur, wenn der Gesetzgeber den Nachweis dieser
Vollstreckungsvoraussetzung in anderer Form zuließe. Das ist in § 10 Abs. 3
Satz 3 ZVG für die übrigen Voraussetzungen einer Anordnung der Zwangs-
vollstreckung wegen rückständigen Hausgelds in der Rangklasse 2, nämlich
für die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, für Art und Bezugszeit-
raum des Anspruchs sowie für seine Fälligkeit, geschehen. Insoweit genügt
eine anderweitige Glaubhaftmachung. Für das Überschreiten des Mindest-
werts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG fehlt es an einer solchen Sonderrege-
lung. Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG
entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine plan-
widrige Lücke enthielte und diese Lücke im System des Gesetzes nur durch
die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat,
Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375; Urt. v. 6. Oktober
2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.; Urt. v. 9. März 2007, V ZR 116/06,
NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). Daran fehlt es.
bb) Zweifelhaft ist schon, ob eine etwaige Gesetzeslücke im System
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG system-
gerecht geschlossen werden könnte.
(1) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG hat einen hohen Ge-
rechtigkeitsgehalt. Sie soll nämlich nicht nur einen Wertungswiderspruch zwi-
schen den materiell-rechtlichen Entziehungsvoraussetzungen und den voll-
streckungsrechtlichen Möglichkeiten verhindern. Sie soll vielmehr auch dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und einer Versteigerung des
Wohnungseigentums wegen Bagatellforderungen entgegenwirken (Ent-
wurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Es kommt daher gerade bei
niedrigen Forderungen, um deren Durchsetzung es auch im vorliegenden
Fall geht, auf eine möglichst sichere Feststellung des Einheitswertes an. Die-
se ist aber nur durch die Vorlage des tatsächlich erlassenen Einheitswerts-
bescheides und nicht durch eine anderweitige Glaubhaftmachung zu errei-
chen.
(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt neben einem meist zu
aufwendigen Wertgutachten praktisch nur die Vorlage des Einheitswertbe-
scheids für eine andere Wohnung der Anlage in Betracht. Ob die Wohnungs-
eigentümergemeinschaft dazu in der Lage ist, hängt von der Bereitschaft der
Wohnungseigentümer ab, ihr ihre Einheitswertbescheide zu überlassen. Sie
wird nicht immer vorausgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der Ein-
heitswertbescheid für eine andere Wohnung nur bedingt zur Glaubhaftma-
chung geeignet ist. Zwar werden gleichartige Wohnungen in einer Eigen-
tumswohnanlage in aller Regel einen identischen Verkehrswert haben. Das
muss aber nicht zu einem gleichen Einheitswert führen, da dessen Bestim-
mung nach § 79 BewG wesentlich von der ggf. unterschiedlichen Nutzung
des Wohnungseigentums abhängt. Außerdem muss den Einheitswertbe-
scheiden nicht der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde liegen, was zu un-
terschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ob der Einheitswertbescheid für
eine andere Wohnung in der Anlage eine taugliche Grundlage für die Fest-
stellung des Überschreitens der Wertgrenze bildet, lässt sich mit den Mitteln
des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht aufklären. Würde man die Woh-
nungseigentümergemeinschaft auf die anderweitige Glaubhaftmachung ver-
weisen, hinge es von den zufälligen Umständen des Einzelfalls ab, ob sie
einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rang-
klasse 2 stellen kann. Ob sich eine Gesetzeslücke so systemgerecht schlie-
ßen ließe, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.
cc) Es fehlt jedenfalls an einer Gesetzeslücke.
(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zwangsversteige-
rung des Wohnungseigentums ihres säumigen Mitglieds in der Rangklasse 2
allerdings nach dem zuvor Ausgeführten regelmäßig nur erreichen, wenn sie
das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheitswertbeschei-
des nachweist. Dieser ist ihr nicht zu erteilen, weil sie weder am Gemein-
schafts- noch am Sondereigentum beteiligt ist und, wie der vorliegende Fall
zeigt, wegen des - nach gegenwärtiger Rechtslage - entgegenstehenden
Steuergeheimnisses (§ 30 AO) eine Bekanntgabe des Einheitswertbescheids
an sie als Dritte oder zumindest die Bekanntgabe des Einheitswerts nicht
erreichen kann. Zu einer Lücke würde das aber nur führen, wenn die Woh-
nungseigentümergemeinschaft infolgedessen außerstande wäre, die Haus-
geldrückstände durch einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsvoll-
streckung in der Rangklasse 2 zu verfolgen. Denn das war eines der zentra-
len Anliegen des Gesetzes (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks. 16/887
S. 44 f.), das deshalb planwidrig unvollständig wäre, gäbe es diese Möglich-
keit nicht. So liegt es indessen nicht, weil die Wohnungseigentümergemein-
schaft eine solche Möglichkeit hat.
(2) Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbe-
scheid nicht vorlegen kann, wird das Vollstreckungsgericht in seiner Anord-
nung der Zwangsversteigerung allerdings weder die Rangklasse, in welcher
die Versteigerung erfolgen soll, noch die Entscheidung darüber offen lassen
können, ob die Anordnung außer in der Rangklasse 5 (auch) in der Rang-
klasse 2 erfolgt (so Böttcher, ZVG, 4. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 117; Stei-
ner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 213; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
§ 16 Anm. 3.4; ders., ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k; a.M. Rellermeyer in:
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,
aaO,
§ 10 Rdn. 87;
Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 168). Die Rangklasse gehört zur Art des
Anspruchs, die nach § 16 Abs. 1 ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeich-
nen ist. Das Fehlen des Einheitswertbescheides führt aber nicht zur vollstän-
digen Zurückweisung des Versteigerungsantrags, sondern nur dazu, dass
die Versteigerung der Hausgeldrückstände nicht in der Rangklasse 2, son-
dern in der Rangklasse 5 angeordnet wird. Nach erfolgter Anordnung der
Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 4
Halbs. 1 GKG die zuständigen Finanzbehörden um Übermittlung des Ein-
heitswertbescheides zu ersuchen. Denn der in diesem Stadium des Verfah-
rens regelmäßig maßgebliche Einheitswert ist in solchen Fällen nicht nach-
gewiesen. Einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes können die
Finanzbehörden, anders als nach geltendem Recht gegenüber einer Aus-
kunftsbitte der Wohnungseigentümergemeinschaft, das Steuergeheimnis
nicht entgegenhalten, § 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GKG. Nach einer Anord-
nung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 wird deshalb regelmäßig
im Laufe des Verfahrens und noch vor Festlegung des geringsten Gebots der
Einheitswertbescheid dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und damit in der
Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann dann zwar seine ursprüngliche
Anordnung nicht mehr ändern. Es hat die Wohnungseigentümergemeinschaft
indes in der Rangklasse 2 nach § 27 ZVG zuzulassen, wenn sie dem Verfah-
ren nach erfolgtem Nachweis in dieser Rangklasse beitritt. Der Beitritt ist
nämlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gläubiger mög-
lich (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 27
Der betreibende Gläubiger kann den Beitritt nicht nur wegen anderer mate-
riellrechtlicher Ansprüche, sondern auch dann erklären, wenn er eine Ver-
steigerung in einer anderen Rangklasse anstrebt (Steiner/Teufel, aaO, § 27
Rdn. 23; Stöber, ZVG, aaO, § 27 Rdn. 3.3; Schneider, ZfIR 2008, 161, 163).
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aber im Ergebnis die Möglichkeit,
ihre Hausgeldrückstände durch einen eigenen Antrag in der Rangklasse 2 zu
betreiben, fehlt es an einer Lücke.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift
hier anzuwenden ist, weil bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsver-
steigerung das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 50 K 323/07 B -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 T 87/07 b -