BGH Beschluss vom 13.03.2007 – VIII ZR 189/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
VIII ZR 189/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 8, 9
Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung be-
stimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den
Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich
ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem
dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluss vom
14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluss vom 16. Februar
2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005 - III ZR
342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; BVerfG NZM 2006, 578).
BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März
2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.047,21 €.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-
chende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
(Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt 12.388,11 € und setzt sich aus
dem in der Revisionsinstanz noch streitigen Zahlungsanspruch in Höhe von
710,85 € sowie einem Wert von 11.677,26 € für den Räumungsanspruch zu-
sammen.
Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Be-
schwer nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist.
Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der Kla-
geerhebung und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO
ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die
"streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von
vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von
unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der
Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache
des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91,
NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04,
NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei
Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsbe-
rechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu
bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten
in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein
lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9
ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluss vom
14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluss vom
16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März
2005, aaO; BVerfG NZM 2006, 578).
Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über
Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls been-
det wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche
Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Been-
digung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1
BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht abseh-
bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestim-
men lässt. Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer deshalb in diesen Fällen
nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresnettomiete. Ausgehend von einer
Nettomiete von 278,03 € im Monat ergibt sich eine Summe von 11.677,26 € als
maßgeblicher Wert (42 Monate x 278,03 €).
Ball
RiBGH Dr. Frellesen ist erkrankt und daher gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Karlsruhe, 27.03.2007 Ball
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - 33 C 13560/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 331/05 -