Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.03.2007 – VIII ZR 2/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie

die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Ham-

burg vom 2. Dezember 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.908,00 €.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-

chende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die

(Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt - allenfalls - 17.179,26 € für

den Räumungsanspruch.

Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Be-

schwer nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist.

Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der Kla-

geerhebung und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO

ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die

"streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von

vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von

unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der

Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache

des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91,

NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04,

NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei

Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsbe-

rechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu

bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den

Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigs-

ten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf

ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des

§ 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Be-

schluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Be-

schluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss

vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM

2006, 578).

3

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über

Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls been-

det wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche

Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Been-

digung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1

BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht abseh-

bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestim-

men lässt. Gemäß § 9 ZPO ist deshalb in diesen Fällen auf den dreieinhalbfa-

chen Wert des einjährigen Bezuges abzustellen. Ausgehend von einer Netto-

pauschalmiete von 409,03 € im Monat ergibt sich eine Summe von 17.179,26 €

als maßgeblicher Wert (42 Monate x 409,03 €).

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 48 C 603/04 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 311 S 80/05 -