Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 235/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. De-

zember 2005 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 28.197 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - änderte mit Urteil vom 22. April 2005

eine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung der Parteien dahin ab, dass der Kläger

den Beklagten - seiner geschiedenen Ehefrau und seinen beiden aus der Ehe

stammenden minderjährigen Söhnen - ab Mai 2001 einen reduzierten Unterhalt

zu zahlen hat. Die Entscheidung wurde den Beklagten am 12. Mai 2005 zuge-

stellt.

2

Mit beim Oberlandesgericht am 7. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz

ihrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz beantragten die Beklagten "Be-

willigung von Prozesskostenhilfe für (das) Berufungsverfahren gem. hiermit

vorbereiteter Berufungsschrift mit Begründung". Weiter heißt es dort u.a.: "Die

Berufung gilt für den Fall antragsgemäß bewilligter PKH - Berufungsfrist:

13.06.2005 …. Die heutige Berufung gilt als eingelegt und das Berufungs-

verfahren wird durchgeführt, wenn den Berufungsklägern und erstinstanzlichen

Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe vom Oberlandesgericht München

bewilligt wird. Der heutige Schriftsatz enthält bereits Berufungsanträge und Be-

gründung derselben - zunächst zur Begründung der Erfolgsaussicht für die

PKH-Anträge. Wenn PKH bewilligt wird, gelten die heutigen Anträge und Be-

gründung derselben für das dann durchzuführende Berufungsverfahren."

3

Durch Beschluss vom 10. Oktober 2005, der den Beklagten am 13. Okto-

ber 2005 zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-

anträgen teilweise statt. Mit Beschluss vom 3. November 2005 wies es die Be-

klagten auf die Unzulässigkeit ihrer Berufungen hin. Die Beklagten erklärten mit

am 3. November 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ih-

rer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, die Berufung nun im Umfang der

bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuführen. Mit am 9. November 2005 einge-

gangenem Anwaltsschriftsatz erklärten die Beklagten, die Berufung sei "von

Anfang an" ohne Bedingung eingelegt worden. Gleichzeitig beantragten sie

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-

und Berufungsbegründungsfrist sowie wegen Versäumung der Frist nach § 234

Abs. 1 ZPO.

4

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufungen durch den angegriffenen

Beschluss als unzulässig und wies zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zu-

rück. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen die Beru-

fungen als unzulässig verwerfenden Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO

richten. Zulässig ist sie indessen nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die

dort bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (Senatsbeschluss BGHZ 155,

21, 22 = FamRZ 2003, 1093). Der Rechtssache muss danach grundsätzliche

Bedeutung zukommen oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung müssen eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts gebieten. In den Fällen der kraft Gesetzes statthaften Rechts-

beschwerde ist dabei nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung der Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der Bundesge-

richtshof prüft grundsätzlich nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmit-

telbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH Beschluss vom

29. September 2005 - IX ZB 430/02 - WM 2006, 59, 60 m.N.) oder die sonst

offensichtlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 -

FamRZ 2004, 947 f.).

7

b) Die Rechtsbeschwerde verweist für die Zulässigkeit lediglich auf den

die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergebenden § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und

beschränkt sich im Übrigen auf Ausführungen zur Begründetheit. Sie erfüllt

deshalb die Voraussetzungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Da die

Rechtsmittelbegründung somit zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzun-

gen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine ausdrückliche Darlegung enthält, ist die

Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlichen Form begründet und bereits des-

halb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Gum-

mer ZPO 26. Aufl. § 575 Rdn. 6).

9

2. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind jedoch auch unab-

hängig von der Frage, ob die Begründung der Rechtsbeschwerden den forma-

len Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, nicht ersichtlich. Die

angegriffene Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Mit dem am 7. Juni 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen

Schriftsatz haben die Beklagten von der Gewährung von Prozesskostenhilfe

abhängig gemachte und damit unzulässige Berufungen eingelegt.

10

Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - er-

füllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Be-

rufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz

selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deut-

lichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006,

400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai

2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist hier der Fall. Der

Schriftsatz enthält die ausdrückliche Erklärung, es handle sich um eine "vorbe-

reitete" Berufungsschrift mit Begründung. Diese sollte ausdrücklich "zunächst

zur Begründung der Erfolgsaussichten für den Prozesskostenhilfeantrag" die-

nen und nur "für den Fall antragsgemäß bewilligter PKH" gelten. In diesem Zu-

sammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Hinweis, die

heutige Berufung gelte als eingelegt und das Berufungsverfahren werde durch-

geführt, wenn den Berufungsklägern antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt

werde, nach seinem objektiven Erklärungswert nur dahin zu verstehen, dass die

Berufungen von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht

werden. Die Ausführungen der Beklagten sind nicht mit der Erklärung ver-

gleichbar, allein die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von

Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann,

der Rechtsmittelführer lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich

für den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Beru-

fung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004,

1553, 1554).

11

b) Die von den Beklagten mit am 3. November 2005 beim Oberlandesge-

richt eingegangenem Schriftsatz erfolgte Klarstellung, die Berufungen nun im

Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuführen, ist als erneute, un-

bedingte Berufungsschrift zu werten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005

- XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Dies ändert an der Unzulässigkeit der Be-

rufungen indessen nichts, da die unbedingten Rechtsmittel erst nach Ablauf der

Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Oberlandesgericht eingingen.

12

c) Das Oberlandesgericht hatte entgegen dem Vorbringen der Beklagten

auch keine Veranlassung, ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-

frist bzw. die versäumte Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren.

13

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozess-

kostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung

über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzu-

sehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen

Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürf-

tigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung

verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss

vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Nachdem das Oberlan-

desgericht bereits mit den Beklagten am 13. Oktober 2005 zugestelltem Be-

schluss über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, ist der am 3. No-

vember 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten,

der die erneuten Berufungseinlegungen und damit die versäumten Prozess-

handlungen enthielt, indessen nicht mehr rechtzeitig innerhalb der zweiwöchi-

gen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen.

14

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, die Berufungs- und die

Wiedereinsetzungsfrist deshalb unverschuldet versäumt zu haben, weil das Be-

rufungsgericht sie erst mit Beschluss vom 3. November 2005 auf die Un-

zulässigkeit ihrer Rechtsmittel hingewiesen habe. Da der Schriftsatz vom 7. Ju-

ni 2005 objektiv nur als bedingte und damit unzulässige Berufungseinlegung

angesehen werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, die

Beklagten vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist auf die Unzulässigkeit ihrer

Rechtsmittel hinzuweisen. Vielmehr durfte es davon ausgehen, auch der Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten sei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels

bewusst, weshalb sie nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom

10. Oktober 2005 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiederein-

setzung in den vorigen Stand beantragen und die versäumte Prozesshandlung

nachholen werde. In dem pflichtwidrigen Verkennen der gesetzlichen Beru-

fungs- und Wiedereinsetzungsfristen liegt ein Verschulden der Prozessbevoll-

mächtigten, das den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Hahne

Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreise und verhindert, zu unterschreiben.

Weber-Monecke

Hahne

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2005 - 3 F 88/04 -

OLG München, Entscheidung vom 01.12.2005 - 12 UF 1094/05 -