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BGH Beschlüsse vom 25.09.2007 – XI ZB 6/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 25. September 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten des

Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 7.442.542,00 €

Gründe

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 die Klage des

Klägers gegen die Beklagte, mit der er Schadensersatz aus einem ver-

lustträchtigen Investment begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung wurde

dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, der Nebeninter-

venienten, am 12. Oktober 2005 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz vom 11. November 2005 hat der Nebenintervenient

zu 2) namens des Klägers eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegrün-

dung eingereicht, verbunden mit dem Antrag, dem Kläger "vorab" Pro-

zesskostenhilfe zu gewähren und den Nebenintervenienten zu 2) beizu-

ordnen sowie der Bitte, nach Gewährung von Prozesskostenhilfe den

Schriftsatz zuzustellen. Auf telefonische Rückfrage des Vorsitzenden am

15. November 2005 teilte der Nebenintervenient zu 2) mit Schriftsatz

vom 18. November 2005 mit, dass es sich bei dem Schriftsatz vom

11. November 2005 um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe handele, verbunden mit dem Entwurf einer Berufungsbegrün-

dung.

3

Mit

am

18. Oktober

2006

zugestelltem Beschluss

vom

25. September 2006 bewilligte das Oberlandesgericht dem Kläger Pro-

zesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in eingeschränktem Um-

fang. Am 29. November 2006 wurde das Verfahren vom Oberlandesge-

richt ausgetragen, da kein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und die Be-

rufung auch nicht nachgeholt worden sei. Eine entsprechende Mitteilung

ging am 4. Dezember 2006 bei den Nebenintervenienten ein. Mit Telefax

vom 19. Dezember 2006 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegung und der Berufungsbe-

gründung.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angegriffenen

Beschluss als unzulässig verworfen und zugleich das Wiedereinset-

zungsgesuch zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich

die Nebenintervenienten ausschließlich dagegen, dass das Oberlandes-

gericht den Schriftsatz vom 11. November 2005 nicht als unbedingte Ein-

legung der Berufung nebst Berufungsbegründung gewertet hat.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig,

weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie ist auch begrün-

det, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige Be-

rufung überspannt hat.

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1. Der Kläger hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Beru-

fungsbegründung mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2005 ge-

wahrt, so dass sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht stellt.

a) Wenn der Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag

verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der - wie hier - die formalen

Anforderungen einer Berufungsschrift bzw. einer Berufungsbegründung

erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu be-

handeln. Die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf

Gewährung von Prozesskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in Be-

tracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst

aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-

schließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmit-

telführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder

teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu ris-

kieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird, er also unbe-

dingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versa-

gung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält

(vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB

25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05,

FamRZ 2007, 895, 896, Tz. 10 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07,

Umdruck S. 5, Tz. 10 m.w.Nachw.).

8

b) Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsprechung bei seiner

Auslegung nicht beachtet. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der

objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der am

12. November 2005 ablaufenden Berufungsfrist erkennbar war. Spätere

"klarstellende" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt wer-

den (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000,

1590 m.w.Nachw.), so dass entgegen der Ansicht des Oberlandesge-

richts die „Klarstellung“ im Schriftsatz vom 18. November 2005 bei der

Auslegung außer Betracht zu bleiben hat. Der Schriftsatz vom 11. No-

vember 2005 erfüllt die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift

und -begründung (§§ 519, 520 ZPO). Er enthält die ohne Einschränkun-

gen versehene Erklärung, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Beru-

fung eingelegt wird sowie Berufungsanträge und deren Begründung. So-

weit in dem Schriftsatz ebenfalls beantragt wird, vorab über die Prozess-

kostenhilfe zu entscheiden und erst nach der Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe den Schriftsatz zuzustellen, spricht das nicht in einer jeden

Zweifel ausschließenden Deutlichkeit für eine bedingte Berufungseinle-

gung oder einen bloßen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem

Entwurf einer Berufungsschrift. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Der Umstand, dass der

Vorsitzende des Berufungssenats nach Vorlage des Schriftsatzes vom

11. November 2005 am 15. November 2005 den Prozessbevollmächtig-

ten des Klägers um Klarstellung gebeten hat, zeigt im Übrigen, dass

auch er Zweifel daran hatte, dass es sich um einen bloßen Prozesskos-

tenhilfeantrag handelte. Bei dieser Sachlage durfte die Berufung nicht als

unzulässig verworfen werden.

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2. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sa-

che zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO).

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 7/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 9 U 186/05 -