BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 185/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-
gung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom
8. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung grundsätzliche Be-
deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob der Fiskus im Rah-
men eines Schuldenbereinigungsplans im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
InsO voraussichtlich schlechter gestellt wird, wenn der Plan zu seinen Gunsten
keinen Aufrechnungsvorbehalt enthält. Dies hängt entscheidend davon ab, ob
das beteiligte Land (Finanzamt) in der Wohlverhaltensperiode gegen den An-
spruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen aufrechnen
kann. Inzwischen hat der Senat diese Frage bejaht (BGHZ 163, 391, 393 ff). Mit
dieser Entscheidung, die auf sämtliche in der Begründung der Rechtsbe-
schwerde geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Aufrechnung
eingeht, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.
2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefoch-
tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten
Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04,
ZVI 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur
Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v.
8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO
§ 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten des Rechtsbe-
schwerdeführers entschieden worden. Im Übrigen fehlt es hier auch an der Er-
folgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004,
3188 f). Das Landgericht hat die Einwendungen, die einer Ersetzung der Zu-
stimmung entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), als glaubhaft an-
gesehen (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies ist eine Frage tatrichterlicher
Würdigung, gegen die von Rechts wegen nichts einzuwenden ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.10.2004 - 1 IK 243/03 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 T 440/04 -