Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 190/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 34 Abs. 2 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-

schwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der

Frage, ob es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht, aber auch

erforderlich ist, dass der Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegt,

und ob sein nachträglicher Wegfall im Beschwerdeverfahren gegen die Eröff-

nung oder im Verfahren des § 212 InsO geltend zu machen ist. Inzwischen hat

der Senat diese Frage in der Weise entschieden, dass die Eröffnung einen In-

solvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraussetzt und der nachträgliche

Wegfall - wie im Streitfall auch geschehen - nur im Verfahren des § 212 InsO

berücksichtigt werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI

2006, 693 ff, z.V.b. in BGHZ 169, 17). Mit dieser Entscheidung ist die Rechts-

grundsätzlichkeit entfallen.

3

2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefoch-

tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten

Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI

2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur Zuläs-

sigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v.

8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO

§ 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten der Rechtsbe-

schwerdeführerin entschieden worden. Im Übrigen fehlt es auch an der Er-

folgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004,

3188 f). Die Forderungen, aus denen das Insolvenzgericht die Zahlungsunfä-

higkeit der Schuldnerin hergeleitet hat, sind unstreitig; sie sind nach dem eige-

nen Vortrag der Schuldnerin erst am 23. Mai 2005, mithin nach der Insolvenz-

eröffnung, beglichen worden. Auf die weiteren Forderungen, welche der Insol-

venzverwalter im Beschwerdeverfahren aktenkundig gemacht hat und die nach

dem Vortrag der Schuldnerin entweder nicht bestehen oder nicht eingefordert

worden sind, kommt es danach nicht an. Deshalb hat das Beschwerdegericht

insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz

des rechtlichen Gehörs verstoßen, falls es den Vortrag des Schuldners zu die-

sen Forderungen prozessordnungswidrig übergangen hat.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.05.2005 - IN 396/04 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 11Z T 101/05 -