Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 49/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

NotZ 49/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BNotO § 111; ZPO § 574

Gegen den Beschluss des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, durch den ein Ab- lehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwer- de auch dann nicht statthaft, wenn sie der Notarsenat in dem angefochtenen Be- schluss zugelassen hat.

BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - OLG Köln

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

am 26. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln

vom 14. November 2006 - 2 VA (Not) 10/01 - wird als un-

zulässig verworfen.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden

nicht erhoben. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern

die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsteller, Notar in Thüringen, bewarb sich im Jahre 2001

auf eine im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen aus-

geschriebene Notarstelle. Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn

der Antragsgegner zu 1) ablehnend mit der Begründung, er wolle von der

Regel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch machen und einem landesange-

hörigen Notarassessor den Vorzug geben. Die Parteien streiten um die

Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hatte mit

seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlan-

desgericht noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner zu 1) besetzte

die Stelle daraufhin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April

2005 (DNotZ 2005, 473) hob das Bundesverfassungsgericht die beiden

gerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid des Antragsgegners

zu 1) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, weil

es den Antragsteller durch die schematische Anwendung des Regelvor-

rangs für "Landeskinder" in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-

letzt ansah.

2

Vor dem Oberlandesgericht verfolgt der Antragsteller seinen An-

trag weiter, die für das Auswahlverfahren nunmehr zuständige Antrags-

gegnerin zu 2) zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die ausge-

schriebene Notarstelle neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass

der Antragsgegner zu 1) verpflichtet gewesen wäre, die ausgeschriebene

Stelle mit seiner Person zu besetzen. Im Termin zur mündlichen Ver-

handlung lehnte er den beisitzenden Richter Notar Dr. Sch. mit der

Begründung ab, dass dieser an der vom Bundesverfassungsgericht spä-

ter aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesen sei. Er berief

sich in diesem Zusammenhang auf einen gesetzlichen Ausschließungs-

grund und äußerte überdies die Besorgnis der Befangenheit, weil der

Richter bei der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht nur seine frühere

Auffassung überdenken, sondern zugleich die Schwere der ihm - dem

Antragsteller - zugefügten Grundrechtsverletzung realisieren müsse, um

zu einer sachgerechten Entschließung zu kommen.

3

Das Oberlandesgericht hat - ohne Mitwirkung des abgelehnten

Richters, der in seiner dienstlichen Äußerung erklärt hat, trotz seiner

Vorbefassung unvoreingenommen zu sein - das Ablehnungsgesuch als

unbegründet zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es

die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

5

II. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006

beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete

Rechtsmittel gegen den ihm am 21. November 2006 zugestellten Be-

schluss ist unstatthaft.

1. Im gerichtlichen Verfahren ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO

gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwer-

de zugelassen. Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht gegen jede Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift eröffnet die

Anfechtung allein für solche Entscheidungen der ersten Instanz, die ab-

schließend über den angefochtenen Verwaltungsakt erfolgen. Die in

§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO an die Absätze 1 bis 3 derselben Gesetzes-

bestimmung anknüpfende Formulierung lässt erkennen, dass nur an den

Rechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an

eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen

"Verfügungen" (§ 19 FGG) oder "Entscheidungen" (§ 27 FGG) der ersten

Gerichtsinstanz gedacht ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vor-

schrift ist zu schließen, dass die Beschwerde auf die Anfechtung der in-

stanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt

sein soll (Senat, BGHZ 67, 343, 344 f; Beschlüsse vom 20. Juli 1998

- NotZ 3/98 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4, Abgabe 1; vom 13. Dezember

1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167; vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 -

DNotZ 1993, 65, 67). Dazu gehören Beschlüsse über ein Ablehnungsge-

such ersichtlich nicht; sie können deshalb nicht im Verfahren nach § 111

BNotO mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden

(vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - juris;

Rn. 1 vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - ZNotP 2000, 285).

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde gemäß

§ 574 ZPO statthaft.

Für berufsrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gilt

gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO unter anderem die verfahrensrechtli-

che Bestimmung des § 40 Abs. 4 BRAO entsprechend. Diese verweist ih-

rerseits auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Während § 6 Abs. 1 FGG die gesetzli-

che Ausschließung des Richters regelt, ist über die Ablehnung von Rich-

tern wegen Besorgnis der Befangenheit auch in den durch besonderes

Gesetz eingeführten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwen-

dung zu befinden (BGHZ 46, 195, 198; Senat, Beschluss vom 11. Juli

2005 - NotZ 8/05 - BRAK-Mitt. 2005, 242 f.).

6

7

8

Unbeschadet dessen bleibt für die Entscheidungen des Oberlan-

desgerichts, soweit nicht die Bundesnotarordnung - wie in § 111 Abs. 4

Satz 1 BNotO - eigene Bestimmungen trifft, das Rechtsmittelsystem des

Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich. Dieses sieht eine

Anrufung des Bundesgerichtshofes außerhalb des Vorlegungsverfahrens

(§ 28 Abs. 2 FGG) nicht vor. Diese Rechtslage bleibt durch das Inkraft-

treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1887) unberührt; nach der Gesetzesbegründung ist eine Re-

form des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten

Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die

Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist daher im Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit nicht statthaft (BGH, Beschlüsse vom 30. September

2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB

251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 -

NJW-RR 2003, 644 f.).

9

3. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Zulassung der

Rechtsbeschwerde vermag daran nichts zu ändern. Der Beschluss des

Oberlandesgerichts bleibt der Anfechtung entzogen; eine Bindung des

angerufenen Rechtsbeschwerdegerichts durch die Zulassung ist nicht

gegeben.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die

Zulassung eines Rechtsmittels nicht dazu führen, dass dadurch ein ge-

setzlich nicht gegebener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. BGH, Beschluss

vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003 S. 70). Dies gilt nicht

nur, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Entscheidung ausdrücklich

ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB

43/02 - NJW 2002, 3554; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB

271/02 - NJW 2003, 70; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 -

MDR 2003, 41, 42 f.; Beschluss vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 -

MDR 1984, 922), sondern auch dann, wenn das entsprechende Rechts-

mittel zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, vom Gesetz ein entspre-

chender Rechtsmittelzug aber nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BGHZ 3,

244, 246; Beschluss vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979,

696). So liegt es hier. Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-

barkeit stellt eine abschließende Regelung dar, die einer Übertragung

von Rechtsmitteln aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht

zugänglich ist (ebenso BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - V ZB

16/04 - NJW 2004, 3412).

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 VA (Not) 10/01 -