BGH Beschlüsse vom 28.03.2007 – VII ZB 104/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt (Einzelrichter) vom
17. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den strafgefangenen Schuldner die
Zwangsvollstreckung wegen einer im Wesentlichen aus Verfahrenskosten re-
sultierenden Geldforderung. Die Staatsanwaltschaft hat einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem die angeblichen,
auch künftig fällig werdenden Forderungen des Schuldners auf Zahlung des zur
Zeit hinterlegten und künftig erwachsenden Eigengeldes, soweit es das zu bil-
dende Überbrückungsgeld übersteigt, und auf Zahlung des übersteigenden
Hausgeldes (§ 47 StVollzG) gepfändet wurden.
Den Antrag des Schuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das Amts-
gericht - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung gegen den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss ausgelegt und diese kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise
Erfolg. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter den Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die angebliche Forderung des
Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des 30 DM übersteigenden
Hausgeldes gepfändet wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Senat hat dem Schuldner für die Rechtsbeschwerde mit Beschluss
vom 20. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat ihm
seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 9. Januar 2007 beigeord-
net.
Mit seiner am 31. Januar 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungs-
antrags eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuld-
ner im Rahmen seiner Beschwer die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-
se Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig
nachgeholt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-
zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-
den hat.
b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-
gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler Kniffka Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1 M 1489/06 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 T 189/06 -