Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 28.03.2007 – VII ZB 104/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt (Einzelrichter) vom

17. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen den strafgefangenen Schuldner die

Zwangsvollstreckung wegen einer im Wesentlichen aus Verfahrenskosten re-

sultierenden Geldforderung. Die Staatsanwaltschaft hat einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem die angeblichen,

auch künftig fällig werdenden Forderungen des Schuldners auf Zahlung des zur

Zeit hinterlegten und künftig erwachsenden Eigengeldes, soweit es das zu bil-

dende Überbrückungsgeld übersteigt, und auf Zahlung des übersteigenden

Hausgeldes (§ 47 StVollzG) gepfändet wurden.

2

Den Antrag des Schuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das Amts-

gericht - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung gegen den Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss ausgelegt und diese kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise

Erfolg. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter den Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die angebliche Forderung des

Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des 30 DM übersteigenden

Hausgeldes gepfändet wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zu-

rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Der Senat hat dem Schuldner für die Rechtsbeschwerde mit Beschluss

vom 20. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat ihm

seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 9. Januar 2007 beigeord-

net.

Mit seiner am 31. Januar 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungs-

antrags eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuld-

ner im Rahmen seiner Beschwer die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

II.

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1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-

se Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig

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nachgeholt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-

zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-

den hat.

b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen

ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-

dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-

gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ

154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,

557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

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c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler Kniffka Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1 M 1489/06 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 T 189/06 -