BGH Beschlüsse vom 26.07.2007 – VII ZB 111/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein (Einzelrichter) vom
31. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus
ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von
29.846,88 € nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen. Auf Antrag
der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Dritt-
schuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli
2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der Milchgeldzahlungen mit
Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 € aufgehoben wird.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die der
Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat; gleichzei-
tig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die vollständige Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-
zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-
den hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-
gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 28. März
2007 - VII ZB 104/06, in Juris dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 M 23059/05 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 31.10.2006 - 4 T 4015/05 -