Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 26.07.2007 – VII ZB 111/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein (Einzelrichter) vom

31. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus

ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von

29.846,88 € nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen. Auf Antrag

der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Dritt-

schuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet.

7

Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli

2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der Milchgeldzahlungen mit

Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 € aufgehoben wird.

Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die der

Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat; gleichzei-

tig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die vollständige Aufhebung des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-

zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-

den hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen

ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-

dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-

gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ

154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,

557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 28. März

2007 - VII ZB 104/06, in Juris dokumentiert).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Rosenheim, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 M 23059/05 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 31.10.2006 - 4 T 4015/05 -