BGH Urteil vom 28.03.2007 – VIII ZR 42/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. März 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EEG 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 5
Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspan-
nungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichlei-
tung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Trans-
formatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemei-
ne Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist
noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf.
Verwendet der – mit dem Eigentümer des versorgten Grundstücks nicht identische –
Betreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm
erzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur
Vergütung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht
durch die Umspannung verloren geht.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als dadurch festgestellt ist, dass
die Beklagte nicht berechtigt ist, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im
Einspeisevertrag vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in
Höhe von 3 % von dem in der Biogasanlage des Klägers erzeug-
ten Strom abzuziehen.
Im vorbezeichneten Umfang wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. März 2005 zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen; von
den Kosten der ersten beiden Rechtszüge haben der Kläger 64 %
und die Beklagte 36 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger errichtete 2002 auf seinem Grundstück Gemarkung R.
, Flur , Flurstück , eine Biogasanlage mit einer Wirkleistung von
80 kW. Die Beklagte betreibt ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektri-
zität und ist zur Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verpflichtet.
Der vom Kläger gelieferte Strom wird über eine Niederspannungsleitung
(0,4 kV) in eine auf seinem Grundstück stehende Masttransformatorenstation
"K. M. " eingespeist, die mittelspannungsseitig mit einer 20 kV-Freileitung
der Beklagten verbunden ist. Die Beklagte versorgt über die bereits 1960 errich-
tete Masttransformatorenstation "K. M. ", die nicht ihr Eigentum ist, sowohl
die Biogasanlage des Klägers als auch – seit 1970 – das heute M. H.
gehörende Hausgrundstück H. (Gemarkung R. , Flur ,
Flurstück ) mit Strom in Niederspannung.
Der von den Parteien am 7./26. Mai 2004 rückwirkend zum 23. August
2002 geschlossene Vertrag über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien enthält folgende Regelungen:
"§ 1
… Der Einspeiser [Kläger] speist den erzeugten Strom fiktiv an der Übergabestel- le mit einer Einspeisescheinleistung bis 80 kVA bei einer Nennspannung von et- wa 20 kV … in das Netz von S. [der Beklagten] ein. Der Einspeiser hat das Recht, aus dem erzeugten Strom vor dessen Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken.
§ 2
1. Übergabestelle, Eigentumsgrenze … sind wie folgt geregelt:
Eigentumsgrenze sind die 20 kV-Freileitungsisolatoren an der Einspeisereigenen Gittermaststation.
…
§ 3
1. Der vom Einspeiser in das Netz von S. gelieferte Strom wird nach den je-
weils gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich vergütet.
… Der Einspeiser erstellt die Rechnung und schickt sie der S. . Den Grund- preis und die Trafoverluste (zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat) zieht der Einspeiser von seiner Rechnungssumme/eingespeisten Energie- menge ab.
…
6. Die Trafoverluste von zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat wer- den von dem Einspeiser nicht akzeptiert. Insofern wird der Vertrag unter Vor- behalt einer gerichtlichen Nachprüfung unterzeichnet. Der Einspeiser behält sich insbesondere vor, die von der S. einbehaltenen Beträge herauszuver- langen."
Gestützt auf die zuletzt genannte Regelung hat der Kläger Zahlung des
von der Beklagten für die Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 für
Transformatorenverluste von der Einspeisevergütung einbehaltenen Betrags
von 2.056,29 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im Einspeisevertrag
vom 7./26.5.2004 genannten Trafoverluste in Höhe von 3 % von der in der Bio-
gasanlage des Klägers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten abzu-
ziehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsicht-
lich des Feststellungsantrags zugelassenen Revision begehrt die Beklagte in-
soweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung des ge-
samten eingespeisten Stroms, ohne dass er Abzüge für Trafoverluste hinzu-
nehmen habe. Hinsichtlich seines Zahlungsbegehrens ergäben sich die Rechte
und Pflichten der Parteien im Grundsatz aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 des
Gesetzes
für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000
(EEG aF). Für die Frage, wer das Risiko des Trafoverlusts zu tragen habe, sei-
en mangels spezialgesetzlicher Regelungen die allgemeinen kaufvertraglichen
Vorschriften maßgeblich, die nach der Rechtsprechung auf Verträge über die
entgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend anzuwenden sei-
en. Gemäß § 448 BGB trage ohne anderweitige Vereinbarung der Verkäufer die
Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer hingegen die Kosten der Abnahme
und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
Der Erfüllungsort in diesem Sinne sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regelungen des EEG und der besonderen Natur des Schuldverhältnisses zu
bestimmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG aF sei der Netzbetreiber verpflichtet,
den gesamten angebotenen Strom aus der von ihm anzuschließenden Anlage
abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG aF zu vergü-
ten. Der Übergabeort für den erzeugten Strom sei dort anzunehmen, wo dieser
in das Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingespeist werde.
Maßgeblich sei deshalb, ob der Transformator, in dem die Stromverluste
entstünden, bereits Teil des von der Beklagten betriebenen Netzes für die all-
gemeine Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG aF sei. Der Bun-
desgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. November 2004 (VIII ZR 391/03,
NJW-RR 2005, 565) den Netzbegriff funktional und unabhängig von den Eigen-
tumsverhältnissen an betriebsnotwendigen Einrichtungen definiert. Zum Netz
gehörten die technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung der
Elektrizität wie etwa Freileitungen, Erdkabel, Transformatoren, Umspannwerke
und Schaltanlagen, die zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität notwen-
dig seien. Netze in diesem Sinne dienten in der Regel auch der allgemeinen
Versorgung, wenn sie nicht ausschließlich der eigenen Versorgung des Netz-
betreibers dienten. Der Bundesgerichtshof habe insofern ausgeführt, dass be-
reits eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie
aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorge, Teil des Net-
zes im Sinne des EEG aF sei.
Danach gehöre der Transformator bereits zum allgemeinen Versor-
gungsnetz der Beklagten. Denn er diene nicht lediglich der Umspannung des
vom Kläger erzeugten und eingespeisten Stroms, sondern auch zur Versorgung
der Biogasanlage und des Grundstücks H. . Damit seien der Trafo und
die von der Biogasanlage und vom Grundstück H. zum Trafo führenden
Leitungen funktional auf die Versorgung von Letztverbrauchern gerichtet. Es
handele sich bei dem Trafo hingegen nicht um eine Einrichtung, die allein der
Einspeisung des regenerativ erzeugten Stroms diene. Zudem sei weder vorge-
tragen noch ersichtlich, dass die Stromversorgung über die Trafostation von
vornherein auf die derzeitigen Abnehmer beschränkt sei. Auf die Eigentumsver-
hältnisse an den einzelnen Betriebseinrichtungen komme es nicht an; maßgeb-
lich sei vielmehr die tatsächliche Gewalt über das Netz. Diese übe die Beklagte
aus, die den Trafo und die Leitungen zum Kläger und zum Grundstück H.
jederzeit für die von ihr zu erbringende Versorgung mit Strom aus dem
allgemeinen Versorgungsnetz nutzen könne.
Nach alledem finde die Einspeisung des vom Kläger erzeugten Stroms in
das Netz der Beklagten unmittelbar mit Einleitung in die Stichleitung statt, die
die Biogasanlage mit der Masttrafostation verbinde. An dieser Stelle komme es
jedoch noch nicht zu Trafoverlusten, so dass der Kläger auch die volle Vergü-
tung für den von ihm eingespeisten Strom begehren könne.
Die Feststellungsklage sei zulässig und aus den oben genannten Erwä-
gungen ebenfalls begründet. Zugrunde zu legen sei das Gesetz zur Neurege-
lung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004
(EEG nF). Soweit § 5 Abs. 1 EEG nF von einer Vergütungspflicht für den nach
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 5 EEG nF abgenommenen Strom spreche, sei zwar der
Wortlaut nicht mit § 3 Abs. 1 EEG aF identisch. Weder dem Gesetz noch seiner
Begründung sei aber etwas dafür zu entnehmen, dass sich durch die geänder-
ten Formulierungen an der Vergütungspflicht für den eingespeisten Strom et-
was habe ändern sollen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 des Einspeisever-
trags vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in Höhe von 3 % von der in
der Biogasanlage des Klägers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten
abzuziehen, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht
dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Vergütung des Teils
des in seiner Biogasanlage erzeugten Stroms, der vor Einleitung in das
20 kV-Netz der Beklagten durch Umspannung verloren geht, nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des vom Kläger in sei-
ner Biogasanlage erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Stroms seit dem
1. August 2004 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (Art. 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz
– EEG, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) richtet. § 3 Nr. 1 Satz 1 des
Einspeisevertrags verweist für die Vergütungspflicht der Beklagten auf die je-
weils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG
2004 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom zu vergüten, den er nach § 4
Abs. 1 oder Abs. 5 EEG 2004 abgenommen hat.
2. § 4 Abs. 1 EEG 2004 betrifft den Fall des unmittelbaren Anschlusses
der stromerzeugenden Anlage an ein Netz für die allgemeine Versorgung im
Sinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004. Der Betreiber dieses Netzes hat die Strom-
menge zu vergüten, die am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz in
sein Netz eingespeist wird. Danach kommt es, wie das Berufungsgericht im An-
satz ebenfalls richtig gesehen hat, für die Frage, ob bei der Berechnung der von
der Beklagten zu leistenden Einspeisevergütung die – nach Grund und Höhe
unstreitigen – Trafoverluste zulasten des Klägers oder der Beklagten gehen,
darauf an, ob die Masttransformatorenstation "K. M. " Teil des Netzes der
Beklagten ist, das heißt, ob die Beklagte den vom Kläger erzeugten Strom vor
oder hinter der Masttransformatorenstation und damit vor oder nach dem Eintritt
der Umspannverluste abnimmt.
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht die Trafostation und die
Niederspannungsleitung von der Trafostation zum Grundstück H. , die
schon vor dem Anschluss der Biogasanlage des Klägers existierten und an die
die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, dem Netz der Beklagten zugeordnet.
Sie sind nicht Bestandteil des Netzes der Beklagten, sondern Einrichtungen, die
dem Kläger oder dem Eigentümer des Grundstücks H. , M. H.
, gehören und die von der Beklagten weder für die allgemeine Versorgung
genutzt werden noch zumindest theoretisch dafür genutzt werden könnten. Der
vom Kläger erzeugte Strom wird mithin erst auf der Mittelspannungsseite der
Trafostation in das Netz der Beklagten eingespeist.
a) Dafür spricht, wie die Revision zu Recht geltend macht, zunächst die
Eigentumssituation.
aa) Das Eigentum des Netzbetreibers an einer technischen Einrichtung
zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität ist ein deutliches Indiz dafür,
dass die Einrichtung Bestandteil seines Netzes ist (Salje, EEG, 3. Aufl., § 13
Rdnr. 57 ff., 64; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 13 Rdnr. 14. f.; Res-
höft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 13; Bönning, ZNER 2003, 296,
299 f.; OLG Nürnberg ZNER 2002, 225, 226; OLG Karlsruhe RdE 2005, 277,
278; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 2004, aaO, unter II 2 a cc). Es
sichert dem Netzbetreiber die alleinige Verfügungsgewalt und damit die beliebi-
ge Verwendbarkeit der betreffenden Einrichtung zur Übertragung oder Vertei-
lung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung (vgl. § 3 Abs. 6 EEG 2004).
Dementsprechend stellt auch § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 für die Abgrenzung
zwischen Netzausbau und Anschluss maßgeblich auf die zivilrechtlichen Eigen-
tumsverhältnisse ab.
bb) Die Transformatorenstation "K. M. " steht nach der Wiedergabe
des unstreitigen Sachverhalts im Berufungsurteil nicht im Eigentum der Beklag-
ten, sondern gehört entweder dem Kläger selbst oder dem Eigentümer des
Grundstücks H. , M. H. , der Rechtsnachfolger von K.
M. ist. K. M. seinerseits hat den Transformatorenmast von der W.
KG gekauft, die diesen ursprünglich errichtet hatte, und den eigentlichen
Transformator, den die W. KG nur gemietet hatte, käuflich von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) erworben.
Zu den Eigentumsverhältnissen an der Leitung zwischen der Trafostation
und dem Grundstück H. hat das Berufungsgericht keine Feststellungen
getroffen. Aus dem von den Parteien übereinstimmend vorgelegten Schrift-
wechsel zwischen der Beklagten und K. M. über die Errichtung dieser
Leitung zum Zwecke der Versorgung des Grundstücks H. (Schreiben
vom 22. Oktober 1970) und im Zusammenhang mit dem später erfolgten Kauf
des Transformators durch K. M. (Schreiben vom 7. April 1982) ergibt sich
jedoch, dass die Beklagte diese Leitung stets als Kundenanlage (im Sinne von
§ 12 AVBEltV) und nicht als in ihrem Eigentum stehenden Hausanschluss (im
Sinne von § 10 AVBEltV) behandelt hat. Mit dem Schreiben vom 22. Oktober
1970 hat die Beklagte K. M. die Kosten für die Herstellung der Leitung in
Rechnung gestellt. In ihrem Schreiben vom 7. April 1982, mit dem sie K.
M. den Transformator zum Kauf angeboten hat, heißt es:
"Gemäß den getroffenen Vereinbarungen endet unsere An- schlussanlage an den Abspannisolatoren der 20 kV-Freileitung an der abnehmereigenen Transformatorenstation. Als Übergabestelle gilt der Endpunkt der Anschlussanlage. … Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass unsere Versorgungspflicht an der oben genannten Übergabestelle endet. Alle hinter der Übergabestelle befindlichen Anlagenteile gehören zu der Kundenanlage entspre- chend § 10 der Allgemeinen Bedingungen."
Nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vom
1. Januar 1980 handelt es sich bei der Kundenanlage um die hinter der Über-
gabestelle befindliche und nicht in ihrem Eigentum stehende elektrische Anlage.
In Übereinstimmung mit diesem Schriftwechsel geht auch die Revisionserwide-
rung davon aus, dass sowohl die Trafostation als auch die Niederspannungs-
freileitung zum Grundstück H. dessen Eigentümer gehören.
Hinsichtlich der Eigentumslage unterscheidet sich demnach der hier zu
beurteilende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom
10. November 2004 (aaO) zugrunde lag; dort stand - anders als hier - die Nie-
derspannungsstichleitung, über die der Hof des Anlagenbetreibers von dem
Netzbetreiber aus dessen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt wurde, im
Eigentum des Netzbetreibers.
b) Allerdings ist die Eigentumslage allein kein taugliches Kriterium für die
Bestimmung der Reichweite eines Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004,
wenn eine technische Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektri-
zität wie etwa eine Anschlussleitung oder ein Transformator zwar im Eigentum
des Anlagenbetreibers selbst oder eines Dritten steht, aber dennoch dem Netz-
betreiber zur allgemeinen Versorgung dient. In einem solchen Fall kann die Ab-
grenzung nur aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise erfolgen (Alt-
rock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 16 ff.; vgl. auch Weißenborn in
Böhmer, Erneuerbare Energien – Perspektiven für die Stromerzeugung, 2003,
S. 71 ff., 121 ff.). Denn gemäß § 3 Abs. 6 EEG 2004 wird das Netz – unabhän-
gig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Gesamtheit der miteinander
verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von
Elektrizität für die allgemeine Versorgung gebildet, und auch die Definition des
Begriffs "Netzbetreiber" in § 3 Abs. 7 EEG 2004 knüpft an die tatsächliche Ver-
antwortlichkeit für den Netzbetrieb und nicht an die Eigentümerstellung an (Alt-
rock/Oschmann/Theobald, aaO, § 3 Rdnr. 88; BerlK-EnR/Böwing, 2004, § 2
EEG Rdnr. 5.; Oschmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand September
2006, § 3 EEG Rdnr. 74).
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dienten jedoch die
Transformatorenstation und die Leitung zum Grundstück H. vor
dem Anschluss der Biogasanlage des Klägers nicht der allgemeinen Versor-
gung.
Die Beklagte versorgt zwar das Grundstück H. ausweislich ihres
Schreibens vom 7. April 1982 zu allgemeinen Tarifpreisen. Sie verwendet dafür
aber mit der Transformatorenstation und der Leitung zu diesem Grundstück
keine Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die all-
gemeine Versorgung. Beide sind von dem damaligen Grundstückseigentümer
allein bezahlt worden und dienten – vor der Errichtung der Biogasanlage des
Klägers – ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks H. . Die
Transformatorenstation gehört der Beklagten nicht und es ist auch kein anderer
Rechtsgrund ersichtlich, aufgrund dessen sie diesen für die allgemeine Versor-
gung nutzen könnte. Dasselbe gilt für die Verbindungsleitung. Die Revision rügt
deshalb zu Recht, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
dessen Annahme, die Beklagte übe als Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Abs. 7
EEG 2004 die tatsächliche Gewalt über diese Einrichtungen aus, nicht tragen.
Sie lassen nicht erkennen, dass die Beklagte für den Betrieb dieser Einrichtun-
gen verantwortlich ist und – im Verhältnis zum Kläger oder dem Eigentümer des
Grundstücks H. – berechtigt wäre, über diese Anschlussanlagen auch
andere als das Grundstück H. mit elektrischer Energie zu versorgen.
Schon die Versorgung dieses Grundstücks hatte die Beklagte in ihrem Schrei-
ben vom 22. Oktober 1970 von dem weiteren Betrieb der Trafostation durch die
damalige Eigentümerin, die W. KG, abhängig gemacht mit der Folge, dass
K. M. die Trafostation erwarb, nachdem sie von der W. KG nicht
mehr benötigt wurde.
Aus § 3 Abs. 6 EEG 2004, der das Netz als die Gesamtheit der mitein-
ander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung
von Elektrizität für die allgemeine Versorgung definiert, ergibt sich entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung nichts anderes. Die Vorschrift hebt nicht
die Unterscheidung zwischen Netzen für die allgemeine Versorgung einerseits
und Kundenanlagen oder Arealnetzen (vgl. § 4 Abs. 5 EEG 2004) andererseits
auf. Die beiden Letztgenannten können zwar der Weiterleitung von Strom aus
einem Netz für die allgemeine Versorgung zum Letztverbraucher dienen, wer-
den dadurch aber nicht selbst Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung.
bb) Dass die Einflussmöglichkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit
dem Anschluss der Biogasanlage des Klägers in einer Art und Weise erweitert
worden wären, dass sie jedenfalls jetzt die Trafostation und die Verbindungslei-
tung zum Grundstück H. für die allgemeine Versorgung nutzt oder nut-
zen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar wird über diese Einrichtungen nunmehr
(auch) die neu angeschlossene stromerzeugende Anlage des Klägers von der
Beklagten mit Strom versorgt; dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht
dazu, dass es sich dabei um Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von
Energie
für
die
allgemeine
Versorgung
handelt
(vgl.
Alt-
rock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 20).
Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich auch nichts daraus herlei-
ten, dass sich die Messeinrichtungen für die Erfassung der Menge des von der
Biogasanlage erzeugten Stroms auf der Niederspannungsseite befinden. Das
kann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass
der Strom gerade an der Messstelle in das Netz der Beklagten eingespeist wird
und deshalb die Niederspannungsleitungen und die Trafostation bereits zum
Netz der Beklagten gehören müssen (OLG Karlsruhe aaO, 277; Rottnauer, RdE
2006, 122, 123).
3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht im Ergebnis aus einem anderen
Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisionserwide-
rung zur Begründung eines Vergütungsanspruchs des Klägers für den Strom,
der durch die Umspannung in der Masttransformatorenstation "K. M. "
noch vor Einspeisung in das Netz der Beklagten verloren geht, darauf, dass es
sich bei der Masttransformatorenanlage und der Niederspannungsfreileitung
zum Grundstück H. jedenfalls um das Netz eines Dritten im Sinne von
§ 4 Abs. 5 EEG 2004 handele, durch das der in der Biogasanlage des Klägers
erzeugte Strom mittelbar in das Netz der Beklagten eingespeist werde. Dabei
kann offen bleiben, ob die genannten Einrichtungen zur Versorgung des Grund-
stücks H. dem Begriff des "Netzes des Anlagenbetreibers oder eines
Dritten" im Sinne von § 4 Abs. 5 EEG 2004 unterfallen (vgl. dazu Salje, aaO,
§ 4 Rdnr. 53) oder jedenfalls von den Rechtsfolgen her ebenso behandelt wer-
den müssen (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 5 EEG 2004, BT-Drucks. 15/2864
S. 35). Denn auch dies würde nicht dazu führen, dass die auftretenden Um-
spannverluste bei der Ermittlung der Einspeisevergütung zugunsten des Klä-
gers außer Betracht zu bleiben hätten.
Zwar ist in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 5 EEG 2004
(BT-Drucks. 15/2864 S. 35) ausgeführt, die Messung der angebotenen Ener-
giemenge könne vor oder an dem Verknüpfungspunkt der stromerzeugenden
Anlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten – also vor der Ein-
speisung in das Netz zur allgemeinen Versorgung – erfolgen und eine physika-
lische Durchleitung sei nicht erforderlich. Daraus folgt jedoch entgegen der Auf-
fassung der Revisionserwiderung nicht, dass Trafoverluste, die bei physikali-
scher Durchleitung in das Netz für die allgemeine Versorgung entstehen oder
entstehen würden, für die zu leistende Einspeisevergütung ohne Bedeutung
sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei einer mittelbaren Einspeisung
eine bilanztechnische Erfassung und rechnerische Ermittlung der von dem ab-
nahmepflichtigen Netzbetreiber zu vergütenden elektrischen Energie genügen
(BT-Drucks. 15/2864 aaO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem
Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes teilweise nur virtuell, also lediglich
bilanziell, erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird im
Falle, dass der Anlagenbetreiber oder – wie hier – der Dritte auch als Strom-
kunde an das Netz angeschlossen ist, unter Umständen nicht mehr vollständig
tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz
oder teilweise sofort wieder verbraucht (Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 4
Rdnr. 83 und 110 ff.). Die aus diesem Grund dem Anlagenbetreiber und dem
Netzbetreiber eingeräumte Möglichkeit, die erzeugten Strommengen kaufmän-
nisch bilanziell zu ermitteln, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der rein
rechnerischen Erfassung der eingespeisten Energie Trafoverluste, die bei phy-
sikalischer Durchleitung und tatsächlicher Einspeisung entstehen und die Ein-
speisevergütung mindern würden, außer Betracht bleiben. Andernfalls würde
der Anlagenbetreiber bei einem mittelbaren Anschluss seiner Anlage an ein
Netz für die allgemeine Versorgung hinsichtlich der Einspeisevergütung besser
stehen, als er bei einem unmittelbaren Anschluss stünde. Dafür bietet § 4
Abs. 5 EEG 2004 keine Grundlage.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läge der – für die
Menge des eingespeisten Stroms maßgebliche – Netzverknüpfungspunkt näm-
lich auch dann auf der Mittelspannungsebene, wenn bisher nur die Mittelspan-
nungsleitung existiert hätte und die Biogasanlage des Klägers über eine neu
errichtete Trafostation unmittelbar an das Netz der Beklagten angeschlossen
worden wäre. In einem solchen Fall stellen sich der Bau der Trafostation und
die Umspannung als Anschlussmaßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 EEG 2004
dar, die nach Satz 4 der Vorschrift der Anlagenbetreiber vornehmen lassen
muss und deren Kosten ihm zur Last fallen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004).
Handelt es sich bei dem Netz, dessen Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1
EEG 2004 zum Anschluss und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist, – wie
hier – um ein Mittelspannungsnetz, kann eine Einspeisung in das Netz nur er-
folgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspan-
nung anliefert. Der Netzbetreiber ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2
EEG 2004 zwar für einen für die Abnahme des Stroms erforderlichen Ausbau
seines – schon vor dem Anschluss der stromerzeugenden Anlage vorhande-
nen – Netzes verantwortlich. Darum handelt es sich jedoch nicht, wenn es zum
Anschluss an und zur Einspeisung in dieses – unverändert bleibende – Netz
der Umspannung des erzeugten Stroms bedarf (ebenso OLG Karlsruhe aaO,
278; Rottnauer, aaO; Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 17). Ob etwas
anderes gilt, wenn der Netzbetreiber das Eigentum an der neu zu errichtenden
Trafostation beansprucht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG), kann offen bleiben, weil
auch die vom Kläger genutzte schon vorhandene Trafostation, wie oben ausge-
führt, weder Eigentum der Beklagten noch aus anderen Gründen Teil ihres Net-
zes ist.
III.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer
tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des
Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist aus den oben ausgeführten Grün-
den zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Feststel-
lungsbegehrens richtet.
Ball
Dr. Wolst
RiBGH Dr. Frellesen ist erkrankt und daher gehindert, seine Unter- schrift beizufügen. Karlsruhe, 27. März 2007 Ball
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.03.2005 - 5 O 306/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2006 - 20 U 34/05 -