BGH Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 306/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi- schen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung be- stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.
Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspan- nungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla- ge in Niederspannung eingespeist wird.
Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001
eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er-
zeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge-
führt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird
der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam-
menhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die
von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde
die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklag-
te übertragen.
Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere
Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität
der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht
ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des
Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte
unter Vorbehalt der Rückforderung
für die Errichtung der Trafostation
29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung
der Beklagten weitere 4.184,29 €.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von
33.851,05 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter
Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 € zuzüglich Zinsen
verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-
ben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das
Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas-
senen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-
gehrt.
führt:
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für
die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 € zurückzuerstat-
ten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Be-
klagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kos-
ten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das
öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im
Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2
EEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen
Netzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte
ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom
habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation
dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnah-
me notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es han-
dele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur
Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen.
Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch
dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe
sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht
davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung
oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erfor-
derlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für
den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf
Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der
Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un-
zumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden
könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung
des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10
Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts da-
durch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bis-
herige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers ste-
hende Umspannstation errichtet worden sei.
Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der
auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freilei-
tung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 €. Das An-
schlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung
der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netz-
ausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 € und
4.184,29 € den Zahlungsantrag von 33.851,05 € übersteige, greife die Begren-
zung durch § 308 ZPO ein.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-
gangen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten
davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation
und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-
Freileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Ener-
gien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entschei-
denden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1
EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt.
1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und
wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden
Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz
der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten
gehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne
und müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr
Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht,
wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers
und dem Netz der Beklagten besteht.
a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum An-
schluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus
der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech-
nisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Net-
zes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren
Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtspre-
chung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 165/01, WM 2004,
742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR
2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05,
WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es
aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso
wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-
fungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumli-
chen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die
gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu
halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungs-
punkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des
Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entschei-
dend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für
die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspei-
sung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, los-
gelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander
zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüp-
fungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen even-
tuell erforderlichen Netzausbau anfallen.
b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso
OLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig un-
ter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem
Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an
dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des
Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann
nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO;
Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in:
Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm,
RdE 2004, 49).
c) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen
Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten,
dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Nieder-
spannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug-
ten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft-
lich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete An-
lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass
die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann
zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch
der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Be-
klagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007– VIII ZR 42/06,
WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb).
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirt-
schaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung
zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber
(vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision
macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung
vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt
der neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-
Freileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar
entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Klä-
ger – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – mit Schriftsatz vom
30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen
sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutau-
schen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch
daraufhin in einem – ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom
30. Januar 2004 nachgelassenen – Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vor-
bringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des
Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und
es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Tra-
fostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom
Landgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch
in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für
das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der
technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogas-
anlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt
es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die An-
schlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Be-
klagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirt-
schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem
Kläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen
sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er-
zeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als An-
schlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren
Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des
§ 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, un-
ter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006,
122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Ab-
grenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der
hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG
kann nichts anderes gelten.
Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt – wie hier nach dem
Vortrag der Beklagten – auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die
Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskos-
ten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits
über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine
Trafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18).
An einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein-
speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten
Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions-
rechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafo-
station als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspan-
nungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber
auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG).
Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge-
führten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte
das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung be-
anspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund
ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte
(Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafo-
station – anders als die alte – im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20-
kV-Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsge-
richt jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Re-
visionserwiderung nicht geltend gemacht.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen
dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt
zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie
ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -