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BGH Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 306/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi- schen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung be- stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.

Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspan- nungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla- ge in Niederspannung eingespeist wird.

Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001

eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er-

zeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge-

führt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird

der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam-

menhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die

von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde

die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklag-

te übertragen.

2

Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere

Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität

der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht

ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des

Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte

unter Vorbehalt der Rückforderung

für die Errichtung der Trafostation

29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung

der Beklagten weitere 4.184,29 €.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von

33.851,05 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter

Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 € zuzüglich Zinsen

verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-

ben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das

Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang

stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas-

senen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-

gehrt.

führt:

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

6

Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für

die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 € zurückzuerstat-

ten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Be-

klagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kos-

ten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das

öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im

Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2

EEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen

Netzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte

ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom

habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation

dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnah-

me notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es han-

dele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur

Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen.

7

Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch

dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch

einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe

sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht

davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung

oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erfor-

derlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für

den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und

Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf

Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der

Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un-

zumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden

könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung

des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10

Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts da-

durch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bis-

herige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers ste-

hende Umspannstation errichtet worden sei.

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Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der

auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freilei-

tung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 €. Das An-

schlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung

der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netz-

ausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 € und

4.184,29 € den Zahlungsantrag von 33.851,05 € übersteige, greife die Begren-

zung durch § 308 ZPO ein.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-

gangen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten

davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation

und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-

Freileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Ener-

gien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entschei-

denden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1

EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt.

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1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und

wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden

Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz

der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten

gehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne

und müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr

Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht,

wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers

und dem Netz der Beklagten besteht.

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a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum An-

schluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus

der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech-

nisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort

der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Net-

zes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren

Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtspre-

chung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 165/01, WM 2004,

742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR

2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05,

WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es

aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso

wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-

fungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumli-

chen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die

gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu

halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungs-

punkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des

Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entschei-

dend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für

die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspei-

sung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, los-

gelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander

zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüp-

fungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen even-

tuell erforderlichen Netzausbau anfallen.

13

b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso

OLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig un-

ter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem

Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an

dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von

§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des

Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann

nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich

günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO;

Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in:

Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm,

RdE 2004, 49).

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c) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der

Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen

Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten,

dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Nieder-

spannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug-

ten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft-

lich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete An-

lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass

die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann

zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch

der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Be-

klagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007– VIII ZR 42/06,

WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb).

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2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirt-

schaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des

§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung

zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber

(vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision

macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung

vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt

der neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-

Freileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar

entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Klä-

ger – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – mit Schriftsatz vom

30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen

sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutau-

schen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch

daraufhin in einem – ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom

30. Januar 2004 nachgelassenen – Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vor-

bringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des

Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und

es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Tra-

fostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom

Landgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch

in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für

das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

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3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der

technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogas-

anlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt

es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die An-

schlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Be-

klagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirt-

schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem

Kläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen

sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er-

zeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als An-

schlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren

Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des

§ 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, un-

ter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006,

122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Ab-

grenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der

hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG

kann nichts anderes gelten.

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Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt – wie hier nach dem

Vortrag der Beklagten – auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die

Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskos-

ten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits

über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine

Trafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18).

An einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein-

speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten

Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions-

rechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafo-

station als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspan-

nungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber

auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG).

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Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge-

führten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte

das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung be-

anspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund

ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte

(Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafo-

station – anders als die alte – im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20-

kV-Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsge-

richt jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Re-

visionserwiderung nicht geltend gemacht.

III.

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Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung

keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen

dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt

zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie

ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -