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BGH Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 391/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 10. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EEG § 10 a.F. (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl. I 2000 S. 305)

Eine Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer mit elektrischer Energie aus einem

der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes im Sin-

ne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000.

Kosten der für den Anschluß einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstär-

kung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2

Satz 1 EEG a.F.

Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von

stromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ist im

Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung

und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender An-

schlußkosten andererseits zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03 - OLG Stuttgart

LG Ravensburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betreibt auf seinem Hofgrundstück eine Photovoltaikanlage,

aus der er Strom in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunter-

nehmens, einspeist. In einer Entfernung von etwa 400 Metern führt eine Mit-

telspannungs-Freileitung der Beklagten am Hof des Klägers vorbei. Von der

dortigen Gittermast-Umspannstation "S. " zweigt eine Niederspan-

nungs-Freileitung zum Anwesen des Klägers ab, die dort endet und über einen

Dachständer-Hausanschluß zunächst das Wohnhaus des Klägers und ein

Stallgebäude versorgte. 1995 errichtete der Kläger eine Biogasanlage und

speist seitdem aufgrund eines Vertrages über Stromrücklieferung vom

12. Juli/28. August 1995 Strom über die bestehende Leitung in das Netz der

Beklagten ein. 1996/1997 baute er auf seinem Grundstück ein weiteres Wohn-

haus, das vermietet ist und ebenfalls über diese Leitung mit Strom versorgt

wird.

Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf dem Stallgebäude die Photovol-

taikanlage mit einer maximalen Leistung von 19,2 kWp. Die bestehende Freilei-

tung von der Gittermast-Umspannstation bis zum Dachständeranschluß war zu

schwach ausgelegt, um zusätzlich auch den Strom aus der Photovoltaikanlage

aufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher im Auftrag des Klägers auf

den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an, wobei sich der Kläger eine

gerichtliche Klärung der Kostentragungspflicht vorbehielt. Die Beklagte behaup-

tet, für die Parallelleitung seien Kosten in Höhe von 6.277,25 € angefallen.

Der Kläger hat zunächst Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklag-

te diese Kosten selbst zu tragen hat. Die Klage haben die Parteien überein-

stimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Kläger im Wege der

Widerklage auf Zahlung des oben genannten Betrages nebst Zinsen in An-

spruch genommen hat.

Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesge-

richt hat auf die Berufung des Klägers die Widerklage abgewiesen. Hiergegen

wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RdE 2004, 23 veröffent-

licht ist, hat ausgeführt:

Die Beklagte habe gegen den Kläger weder einen vertraglichen noch ei-

nen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Errichtung der Zweit-

leitung. Die Herstellung dieser weiteren Stromleitung vom Anwesen des Klägers

zur Umspannstation sei nicht als Netzanschluß im Sinne des § 10 Abs. 1 EEG

zu verstehen. Vielmehr sei die schon bestehende Niederspannungs-Freileitung

als Teil des Netzes der Beklagten anzusehen mit der Folge, daß es sich bei der

neuen Leitung um einen Netzausbau handele, dessen Kosten nach § 10 Abs. 2

EEG der Netzbetreiber, die Beklagte, zu tragen habe.

Zwar lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem

Regelungssystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Frage, wo das Netz

des Betreibers beginne und wo es ende, eindeutig beantworten. Es sei jedoch

das Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der Ressourcenschonung und

des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversor-

gungsunternehmen durch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende Kosten-

tragungspflichten zu belasten. Denn der Sinn und Zweck des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes bestehe darin, den Gesamtaufwand der Stromeinspeisung

aus erneuerbaren Energien zu minimieren, um deren Anteil an der Stromerzeu-

gung stark zu erhöhen.

Verknüpfungspunkt im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG für den Anschluß der

Anlage des Klägers an das Netz der Beklagten sei der Dachständer am Wohn-

haus des Klägers. Nr. 10 der Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeu-

gungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsun-

ternehmens, die Bestandteil des Stromrücklieferungsvertrages der Parteien von

1995 sei, definiere als Verknüpfungspunkt die der Energieerzeugungsanlage

am nächsten gelegene Stelle im öffentlichen Netz, an der weitere Kunden an-

geschlossen sind oder angeschlossen werden können. Letzteres sei bei dem

Dachständer der Fall und so auch gehandhabt worden, als der Kläger das zwei-

te Wohnhaus errichtet habe. An diesem Verknüpfungspunkt habe die Beklagte

auch die Rückeinspeisung aufzunehmen. Dem stehe das Regelwerk der AV-

BEltV nicht entgegen. Nach § 10 AVBEltV werde der Hausanschluß im Ergeb-

nis als Betriebsanlage des Versorgungsunternehmens und damit als Teil seines

Netzes ausgewiesen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zu

Recht der Auffassung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der

Kosten für das Verlegen der zusätzlichen Stromleitung von der Hofstelle des

Klägers bis zur Umspannstation hat.

1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

hat sich der Kläger in dem im Jahre 2002 geschlossenen Vertrag über die Er-

richtung der Leitung vorbehalten, seine im Streit stehende Zahlungsverpflich-

tung gerichtlich klären zu lassen. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß sich

die Pflicht zur Übernahme der Kosten für die von der Beklagten durchgeführten

Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang

Erneuerbarer Energien in der zur Zeit der Errichtung und Inbetriebnahme der

Photovoltaikanlage 2002 geltenden Fassung vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000

S. 305, im folgenden: EEG) richten sollte.

2. Als Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte

Forderung kommt nur § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG in Betracht. Danach hat der An-

lagenbetreiber die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2

EEG, unter anderen solchen zur Gewinnung von Strom aus solarer Strahlungs-

energie, an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt

des nächst gelegenen Netzes für die allgemeine Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1,

§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG) zu tragen. Bei den von der Beklagten geltend gemach-

ten Kosten der Parallelleitung bis zur Umspannstation handelt es sich jedoch

nicht um Anschlußkosten in diesem Sinne, sondern um Kosten eines infolge der

neu anzuschließenden Anlage erforderlichen Netzausbaus, die gemäß § 10

Abs. 2 Satz 1 EEG der Beklagten zur Last fallen.

a) Die bisherige Freileitung, die den Hof des Klägers mit der Umspann-

station S. verbindet, ist Teil des von der Beklagten betriebenen Net-

zes für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG.

aa) Die Beklagte führt in dem Gemeindegebiet, in dem der Hof des Klä-

gers liegt, die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-

schaftsgesetzes - EnWG) durch. Aus den Bestimmungen des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes und seines Vorgängers, des Stromeinspeisungsgesetzes,

ergibt sich allerdings nicht, ob eine Stichleitung, die wie hier nur einen An-

schlußnehmer mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung

dienenden Netz versorgt, noch als Teil dieses Netzes zu verstehen ist. Eine

ausdrückliche Regelung fehlt hierzu. Auch die Gesetzesmaterialien, die Be-

gründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/2341) sowie die Beschlußemp-

fehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-

Drucks. 14/2776), schweigen hierzu.

Es ist deshalb streitig, ob eine solche Leitung noch zum Teil des Netzes

für die allgemeine Versorgung gehört. Dies wird teilweise bejaht (OLG Nürn-

berg, ZNER 2002, 225; LG Regensburg, ZNER 2001, 270 m. Anm. Bönning;

Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung,

§ 2 EnWG Rdnr. 38; Bönning, ZNER 2003, 296, 299; wohl auch Niedersberg,

NVwZ 2001, 21, 23; offengelassen von Salje, EEG, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 22;

Hinsch/Meier, ZNER 2002, 290, 294). Nach anderer Ansicht stellt dagegen eine

Leitung, die nur einen Anschlußnehmer mit Strom versorgt, keinen Teil des

Netzes für die allgemeine Versorgung dar (BerlK-EnR/Böwing, § 10 EEG

Rdnr. 5, 11; Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG, § 10 Rdnr. 12; Weißenborn, in:

Böhmer, Erneuerbare Energien - Perspektiven

für die Stromerzeugung,

S. 121 ff.). Diese Ansicht liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

auch den Empfehlungen zugrunde, die die gemäß § 10 Abs. 3 EEG beim Bun-

desministerium für Wirtschaft und Technologie errichtete Clearingstelle am

8. Mai 2001 für eine vorläufige Handlungsweise abgegeben hat, bis eine inner-

halb der Clearingstelle noch ausstehende Einigung über die Fragen der Netz-

ausbaupflicht des Netzbetreibers und der Kostentragung für die Anschlußanla-

ge durch den Anlagenbetreiber herbeigeführt werden kann. Der Senat gibt der

erstgenannten Auffassung den Vorzug.

bb) Dafür spricht bereits der Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprach-

verständnis besteht ein Versorgungsnetz aus der Gesamtheit der miteinander

verknüpften Verteilungsleitungen und Einrichtungen eines Versorgungssystems

(Brockhaus, 20. Aufl., Stichwort "Netz"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon,

9. Aufl., Stichwort "Netz"). Dabei ist nicht erforderlich, daß jede einzelne Ver-

sorgungsleitung wieder in das allgemeine Netz zurückführt. So wird auch von

einem "Strahlennetz" gesprochen, wenn die Leitungen strahlenförmig von ei-

nem Punkt in verschiedene Richtungen ausgehen (Tegethoff/Büdenbender/

Klinger, aaO, § 2 EnWG Rdnr. 38).

Entsprechend definiert § 3 Abs. 6 EEG in der seit dem 1. August 2004

(BGBl. I 2004, 1918) geltenden Fassung als Netz die Gesamtheit der miteinan-

der verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung

von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Dazu gehören nach der Geset-

zesbegründung unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen ein-

schließlich der Anschlußleitungen, mittels der Kunden mit Strom versorgt wer-

den, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre

(BT-Drucks. 15/2327, S. 23).

Entgegen der Ansicht der Revision führt ein solches Begriffsverständnis

nicht dazu, daß das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des Gesetzes

für den Vorrang Erneuerbarer Energien mit dem gesamten Elektrizitätsversor-

gungsnetz im Sinne der §§ 5, 6 EnWG deckungsgleich oder für eine Abgren-

zung vom Anschluß gemäß § 10 Abs. 1 EEG kein Raum mehr wäre. Dabei

kann offenbleiben, ob der Begriff des Netzes für die allgemeine Versorgung im

Erneuerbare-Energien-Gesetz ebenso auszulegen ist wie in § 2 Abs. 3 EnWG

(in der bis zum 23. Mai 2003 geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 4 EnWG) oder

ob die engere Bedeutung des Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG zugrunde zu

legen ist. In § 2 Abs. 3 EnWG bezeichnet das Merkmal der "allgemeinen Ver-

sorgung" Netze, die dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt

damit solche Netze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des Netz-

betreibers vorgesehen sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG fordert eine allgemeine

Versorgung von Letztverbrauchern, die voraussetzt, daß sich das Energiever-

sorgungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in

dem Gemeindegebiet ansässigen Energieverbrauchers bereit erklärt hat und

rechtlich dazu

in der Lage

ist

(Senatsurteil vom 8. Oktober 2003

- VIII ZR 165/01, WM 2004, 742 unter II 2 a aa m. w. Nachw.). Beide Alternati-

ven lassen es zu, Anschlußleitungen als Teil des Netzes für die allgemeine

Versorgung anzusehen, ohne daß diese damit deckungsgleich würden mit dem

gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Sie sind auch nicht identisch mit dem

Anschluß der stromerzeugenden Anlage nach § 2 EEG, weil dieser die erst zu

schaffende Verknüpfung der Anlage mit bereits bestehenden Versorgungslei-

tungen darstellt.

cc) Die Revision macht weiter geltend, für die Auslegung von § 10 EEG

müsse auf das Verständnis der Begriffe des Verteilungsnetzes und des Haus-

anschlusses bzw. der Hausanschlußkosten in den Allgemeinen Bedingungen

für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zurückgegriffen wer-

den. Der Hausanschluß im Sinne von § 10 Abs. 1 AVBEltV gilt - wie der Um-

kehrschluß aus § 10 Abs. 6 AVBEltV zeigt - nicht als Bestandteil des Vertei-

lungsnetzes, solange er nur der Versorgung eines Anschlußnehmers dient.

Dieser hat nach § 10 Abs. 5 AVBEltV die Kosten für die Erstellung und für von

ihm veranlaßte Veränderungen seines Hausanschlusses selbst zu tragen.

§ 10 AVBEltV liegt jedoch ein anderer Regelungszweck zugrunde als

§ 10 EEG. Der Verordnungsgeber hat es als angemessen erachtet, die Kosten

eines Hausanschlusses nicht über die allgemeinen Strompreise an die Ge-

samtheit der Kunden weiterzugeben, weil es sich um individuell verursachte

und zurechenbare Kosten handelt (Amtliche Begründung des Bundesministers

für Wirtschaft zu § 10 AVBEltV, abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/

Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBEltV

§ 10). Tragender Gesichtspunkt für den Anspruch des Elektrizitätsversorgungs-

unternehmens auf Erstattung der Hausanschlußkosten ist die Sicherstellung der

Leistungsgerechtigkeit auf der Grundlage des Verursachungsprinzips (Ludwig/

Odenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBEltV § 10 Rdnr. 23; Hermann, in: Hermann/

Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbe-

dingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV Rdnr. 17 f.)

vor dem Hintergrund, daß der Hausanschluß jeweils allein im Interesse des An-

schlußnehmers errichtet wird. Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit dem

Erneuerbare-Energien-Gesetz vorrangig Interessen des Gemeinwohls. Zum

Schutz des Klimas und der Umwelt sollen eine nachhaltige Entwicklung der

Energieversorgung ermöglicht und der Anteil erneuerbarer Energien an der

Stromversorgung deutlich erhöht werden (§ 1 EEG). Diese unterschiedliche

Zielsetzung, die einem systematischen Zusammenhang von § 10 AVBEltV und

§ 10 EEG entgegensteht, schließt es aus, das Begriffsverständnis der Allge-

meinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden ohne wei-

teres auf dem Wortlaut nach übereinstimmende oder ähnliche Begriffe im Er-

neuerbare-Energien-Gesetz zu übertragen.

Es kann deshalb offenbleiben, ob es sich bei der Stichleitung, über die

das Anwesen des Klägers mit Strom versorgt wird, um einen Hausanschluß im

Sinne von § 10 AVBEltV handelt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz kennt ei-

nen bestehenden Hausanschluß nicht, sondern unterscheidet lediglich zwi-

schen dem Netz, der stromerzeugenden Anlage und deren (Neu-)Anschluß.

Eine bereits bestehende Versorgungsleitung, die wie hier im Eigentum der Be-

klagten als Netzbetreiberin steht und zum Großteil über Grundstücke führt, de-

ren Eigentümer nicht der Kläger ist, kann rein begrifflich nicht der "Anlage" im

Sinne des § 2 EEG zugeordnet werden. Es liegt deshalb näher, eine derartige

Verbindungsleitung als Teil des Netzes anzusehen.

dd) Diese Einordnung ist insbesondere nach dem Sinn und Zweck des

Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien geboten. Nach § 1 EEG soll

eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleinerer und

mittlerer Energieerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 EEG) gefördert werden.

Dabei war es zugleich das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich un-

sinnige Kosten zu vermeiden (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-

ses für Wirtschaft und Technologie zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förde-

rung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien, BT-Drucks. 14/2776,

S. 22 und 24). Bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der

Lage, jedenfalls die aus kleinen und kleinsten Anlagen gewonnenen Strom-

mengen aufzunehmen (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts

der Erneuerbaren-Energien im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, S. 47). Ent-

sprechend sind die Parteien bei dem Anschluß der vom Kläger betriebenen

Biogasanlage

verfahren.

In

dem

Stromrücklieferungsvertrag

vom

12. Juli/28. August 1995 sind als Übergabestelle die kundenseitigen Klemmen

des Dachständer-Hausanschlusses bezeichnet. Wenn der bereits bestehende

Grundstücksanschluß den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-

fungspunkt mit dem Netz des Energieversorgungsunternehmens bietet, ist kein

Grund ersichtlich, weshalb der Netzbetreiber berechtigt sein sollte, den Anla-

genbetreiber (zu höheren Kosten) auf einen anderen Verknüpfungspunkt zu

verweisen mit der Begründung, der Hausanschluß sei nicht Teil des Netzes.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 EEG in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung un-

terstellt sogar bei Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt,

die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluß befin-

den, daß der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz stets auch der

günstigste Verknüpfungspunkt für die stromerzeugende Anlage ist.

b) Die Anschlußleitung von der Gittermast-Umspannstation S.

zur Hofstelle des Klägers ist mithin Teil des Netzes der Beklagten. Das Ende

der Leitung auf dem Grundstück des Klägers bildet nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-

fungspunkt der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage mit dem Netz.

aa) Allerdings war die vorhandene Anschlußleitung zur Aufnahme der

zusätzlichen Strommengen aus der Photovoltaikanlage technisch nicht geeig-

net, weil sie nicht ausreichend dimensioniert war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3

EEG gilt jedoch ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme

des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes

möglich wird; der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Einspeisewilligen zum

unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des

erforderlichen Ausbaus für die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht festge-

stellt und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

bb) Die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes

kann von verschiedenen Standpunkten aus vorgenommen werden. In Betracht

kommen die Sicht des Anlagenbetreibers, diejenige des Netzbetreibers (so

BerlK-EnR/Böwing, § 10 EEG Rdnr. 14), die sich wegen der unterschiedlichen

Kostenfolgen des § 10 EEG in der Regel unterscheiden werden, oder das ge-

samtwirtschaftliche Optimum (so Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 10 Rdnr. 15;

Salje, aaO, § 3 Rdnr. 17 f.; Weißenborn, aaO, S. 113 f.). Der Senat hat in sei-

nem Urteil vom 8. Oktober 2003 (aaO unter II 2 b) bereits entschieden, daß es

für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei

mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energie-

erzeugers die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG auf-

weist, darauf ankommt, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten

Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung

der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Nichts anderes gilt für die Auswahl des

wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1

Satz 1 EEG. Wie bereits ausgeführt, war es das Anliegen des Gesetzgebers,

volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Bei der Reform des Rechts

der Erneuerbaren Energien 2004 hat er erneut betont, daß es der Intention des

Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten

so gering wie möglich zu halten (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur

Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich, BT-

Drucks. 15/2327, S. 24). Würde allein auf die Interessen des Anlagenbetreibers

abgestellt, wäre stets die kürzeste Verbindung zum Netz die günstigste. Dann

bedürfte es der gesonderten Feststellung des technisch und wirtschaftlich gün-

stigsten Verknüpfungspunktes nicht. Würde den Vorstellungen des Netzbetrei-

bers der Vorrang eingeräumt, könnte dies die Erreichung des gesetzgeberi-

schen Ziels in Frage stellen, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Strom-

versorgung deutlich zu erhöhen. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungs-

punkt kann deshalb nur unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des An-

lagenbetreibers als auch der Interessen des Netzbetreibers ermittelt werden.

Das bedeutet, daß im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise

die Kosten des Netzausbaus den Kosten des Anschlusses der Anlage an einem

weiter entfernt gelegenen Netzanschlußpunkt - unter Einschluß mittelbarer fi-

nanzieller Nachteile (vgl. Bönning, ZNER 2003, 296, 299) - gegenüber gestellt

und gegeneinander abgewogen werden müssen (Weißenborn, aaO).

Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich

um Kosten des Netzausbaus für eine Verknüpfung der Photovoltaikanlage des

Klägers mit ihrem Netz am Ende der zu seiner Hofstelle führenden Anschlußlei-

tung. Die Beklagte hat durch die Verlegung der Parallelleitung nicht einen von

der bestehenden Anschlußleitung unabhängigen neuen Anschluß an einem

weiter entfernt - etwa an der Gittermast-Umspannstation S. - liegen-

den Verknüpfungspunkt hergestellt. Sie hat vielmehr die bereits vorhandene

Leitung genutzt und so verstärkt, daß sie für eine Einspeisung des von der Pho-

tovoltaikanlage des Klägers erzeugten Stroms technisch geeignet ist. Das

macht insbesondere die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erstellte

Rechnung deutlich, in der sie die von ihr durchgeführte Maßnahme selbst als

"Verstärkung der bestehenden Niederspannung-Freileitung durch Auflegung

von neuen Luftkabeln an den bestehenden Masten" bezeichnet.

Die Kosten der Herstellung einer gesonderten Anschlußleitung zwischen

der Anlage und einem neuen Verknüpfungspunkt hat das Berufungsgericht

nicht festgestellt. Daß sie geringer gewesen wären als die Kosten des durchge-

führten Netzausbaus macht die Revision nicht geltend.

c) Damit steht fest, daß das Ende der bestehenden Versorgungsleitung

auf dem Grundstück des Klägers den technisch und wirtschaftlich günstigsten

Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz der Beklagten dar-

stellt und es sich bei den Aufwendungen der Beklagten für die Verstärkung der

Freileitung um Netzausbaukosten handelt, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG

von der Beklagten zu tragen sind.

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 AVBEltV, nach der das Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen vom Anschlußnehmer die Erstattung der notwendigen Kosten für die

Veränderungen des Hausanschlusses verlangen kann, die durch eine Ände-

rung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen

von ihm veranlaßt werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, auch wenn

es sich bei der Anschlußleitung zwischen der Gittermast-Umspannstation und

der Hofstelle des Klägers um einen Hausanschluß im Sinne von § 10 Abs. 1

AVBEltV handelt. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 AVBEltV wird im Anwen-

dungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch die Spezialvorschrift

des § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG verdrängt, soweit der Ausbau eines Hausan-

schlusses wie hier mit dem Ziel erfolgt, dessen technische Eignung für die

Stromeinspeisung durch den Betreiber einer Anlage nach § 2 EEG herzustellen.

Die Frage, ob die Kosten, die im Falle der Herstellung eines von einem

bestehenden Netzanschluß unabhängigen Anschlusses der stromerzeugenden

Anlage an einen anderen - gesamtwirtschaftlich betrachtet günstigeren - Ver-

knüpfungspunkt anfallen, stets in vollem Umfang Anschlußkosten im Sinne von

§ 10 Abs. 1 Satz 1 EEG sind oder ob es sich dabei ganz oder teilweise auch

um Netzausbaukosten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG handeln kann (vgl. jetzt

§ 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004; zu dem bis zum 31. Juli 2004 geltenden Recht

OLG Nürnberg aaO; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.; Salje, aaO, § 10

Rdnr. 8, 22 f.; Weißenborn, aaO, S. 119 ff.; zum Stromeinspeisungsgesetz Se-

natsurteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 unter II 1 b),

bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Hermanns