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BGH Urteil vom 01.10.2008 – VIII ZR 21/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 1. Oktober 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EEG (2004) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum

des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine

maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht

hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.

BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2006 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Anfang des Jahres 2005 plante der Kläger die Errichtung einer Photovol-

taikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt auf dem landwirtschaftlichen

Anwesen seiner Eltern in P. . Auf dem Grundstück befand sich

bereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die über den Hausanschluss des

Anwesens mit dem Niederspannungsnetz der Beklagten verbunden war. Der

Hausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage

zusätzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kläger

mit, dass er die Anlage über ein von ihm zu verlegendes Kabel an einer rund

350 Meter entfernten Trafostation anschließen müsse. Der Kläger machte da-

gegen geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre

Kosten verpflichtet sei. Unabhängig davon beantragte er bei der Gemeinde

P. , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße

verlegen zu dürfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begründung ab.

2

Nachdem die Photovoltaikanlage des Klägers am 13. April 2005 mit ei-

nem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kläger eine

einstweilige Verfügung des Landgerichts, durch die der Beklagten der An-

schluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangs-

vollstreckung einigten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte das Verbin-

dungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kläger

die Kosten hierfür unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Am 19. Juli

2005 wurde die Anlage des Klägers mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der

Beklagten angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die Be-

klagte dem Kläger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum

verbleibe und die Eigentumsgrenze die "Abgangsklemmen der Sicherungsleiste

in der Trafostation" sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte

der Kläger, dass er die Übereignung des Verbindungskabels ablehne.

3

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rück-

zahlung der von ihm erbrachten Kosten für die Verlegung des Verbindungska-

bels in Höhe von 9.197,99 € nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadens-

ersatz in Höhe von insgesamt 13.305,82 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung

außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,44 € in Anspruch

genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.443,24 € (Verbin-

dungskabel 9.197,99 €, Verzugsschadensersatz 9.245,25 €) nebst Zinsen so-

wie weiterer 432,35 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) stattgege-

ben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem der Kläger

seine Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten 432,35 € zurückge-

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nommen hatte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, OLGR 2007, 197 = RdE 2007,

177 = ZNER 2007, 216) hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten den von ihm verauslagten Betrag

von 9.197,99 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Er habe ohne

Rechtsgrund geleistet, da die Beklagte nach § 13 Abs. 2, § 4 Abs. 2 EEG ver-

pflichtet gewesen sei, die Verlegung des Erdkabels durchzuführen. Hierbei

handele es sich um einen zumutbaren Ausbau ihres Netzes. Das Kabel sei

nach der Definition des § 3 Abs. 6 EEG Teil des Netzes der Beklagten. Der Klä-

ger speise darüber den in seiner Anlage erzeugten Strom ein. Mithilfe des Ka-

bels werde dieser Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf

die Kunden der Beklagten verteilt. Unstreitig stehe das Kabel auch im Eigentum

der Beklagten. Dieser sei es im Gegensatz zum Kläger rechtlich auch ohne wei-

teres möglich gewesen, ihre Kabel durch gemeindlichen Grund und Boden zu

ziehen. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass sie nach § 13

Abs. 1 Satz 1 EEG berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Trafostation als

"technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt" zuzuweisen, weil

der Anschluss über den vorhandenen Hausanschluss mit unzumutbaren Aus-

baukosten verbunden gewesen wäre. Sie übersehe, dass sie eine Netzausbau-

pflicht treffe, die lediglich durch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 4

Abs. 2 Satz 2 EEG begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze

bei einem Kostenaufwand von nicht einmal 10.000 € überschritten sei, habe die

Beklagte nicht vorgetragen. Dafür genüge es nicht, dass die Verstärkung der

bestehenden Hausanschlussleitung wesentlich kostenaufwendiger sei, zumal

die Belastung mit den Kosten durch die Möglichkeit ihrer Umlegung nach § 13

Abs. 2 Satz 3 EEG gemildert werde.

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Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass zwischen den Parteien

ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG vorliege, weil die Be-

klagte zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Da die Anlage des Klägers

bereits unstreitig am 13. April 2005 betriebsbereit gewesen sei, sei wegen § 12

Abs. 3 EEG die bis zum tatsächlichen Anschluss am 19. Juli 2005 verstrichene

Zeit nicht mehr nachholbar. Vielmehr sei insoweit Unmöglichkeit eingetreten.

Die Beklagte sei nach § 275 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser um-

fasse auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Das Rechenwerk des

Klägers hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein Schadenser-

satzanspruch in der vom Erstgericht zugesprochenen Höhe von 9.245,25 € sei

nicht zu beanstanden.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und

Streitstand hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagte

geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzah-

lung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Kosten für die Verlegung des Ver-

bindungskabels zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafostation der

Beklagten in Höhe von 9.197,99 € zu Unrecht bejaht. Der Kläger hat nicht ohne

Rechtsgrund geleistet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den bis-

her getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

nicht um solche des Netzausbaus im Sinne von § 4 Abs. 2 EEG, die nach § 13

Abs. 2 Satz 1 EEG von der Beklagten als Netzbetreiberin zu tragen sind, son-

dern um solche des Netzanschlusses, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG von

dem Kläger als Anlagenbetreiber zu tragen sind.

10

a) Wie die Revision zu Recht beanstandet (ebenso Weißenborn, Anmer-

kung, RdE 2007, 179), ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei

verpflichtet gewesen, das Verbindungskabel von der Photovoltaikanlage des

Klägers zu ihrer Trafostation zu verlegen, weil es sich hierbei um einen zumut-

baren Ausbau ihres Netzes gehandelt habe, schon im Ansatz verfehlt. Das Be-

rufungsgericht hat verkannt, dass es für die Abgrenzung zwischen Netzan-

schluss- und Netzausbaumaßnahmen zunächst darauf ankommt, wo – bei ei-

nem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich – der technisch und wirtschaftlich

günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist (Senats-

urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008,

53 = RdE 2008, 178, Tz. 11 ff. m.w.N., noch zu § 10 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1

EEG 2000).

11

aa) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Verweis auf den

"Anschluss … an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungs-

punkt des Netzes" in § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern insbesondere auch aus

der Bezugnahme auf den "Ausbau des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2" in § 13

Abs. 2 Satz 1 EEG (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII

ZR 288/05, WM 2007, 1896 = ZNER 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = RdE

2008, 18, Tz. 24 ff. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung

zum Netzanschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des

Stroms aus der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) zwar den Betreiber des Netzes,

das zum einen die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das

zum anderen technisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet

ist. Für beide Voraussetzungen gelten indessen Besonderheiten:

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(1) Auf die kürzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein

anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz

(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in

BT-Drs. 15/2864, S. 33) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Ver-

knüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR

165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). Dahinter

steht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu

vermeiden. Zu diesem Zweck ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich

durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die

Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen in

Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden

Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (Geset-

zesbegründung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zu-

mutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom

8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil

vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb).

13

(2) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG gilt ein Netz auch dann als

technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaft-

lich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Nach der detaillierten Geset-

zesbegründung (aaO, S. 34) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumut-

bar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der

Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten. In diesem Fall kann der Einspei-

sewillige nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG einen Anspruch auf Netzausbau

haben. Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende

Netz an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum

Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms

aus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes

Netz nicht einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt

aufweist und wenn schließlich der Ausbau des Netzes dem Betreiber wirtschaft-

lich zumutbar ist. Auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt es daher ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst an, wenn kein technisch und

wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene vorhan-

den ist.

14

bb) Hier ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden

Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch

und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikan-

lage des Klägers und dem Netz der Beklagten ist.

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Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils weist zwar der vor-

handene Hausanschluss des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern des Klä-

gers die kürzeste Entfernung zu dessen Anlage auf. Dieser Hausanschluss ist

danach jedoch unstreitig technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen

Anlage zusätzlich zu dem Strom aus der bereits früher auf dem Grundstück er-

richteten Photovoltaikanlage aufzunehmen. Der deswegen vorzunehmende ge-

samtwirtschaftliche Kostenvergleich ergibt, dass die – neben dem Hausan-

schluss allein in Betracht kommende – Trafostation der technisch und wirt-

schaftlich günstigere Verknüpfungspunkt ist. Die Beklagte hat unter Antritt von

Sachverständigenbeweis behauptet, dass die Verstärkung des Hausanschlus-

ses doppelt so teuer ist wie die – schließlich durchgeführte – Verlegung einer

Leitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist mangels gegen-

teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten

der Beklagten auszugehen. Der vorhandene Hausanschluss gilt auch nicht

nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EEG als günstigster Verknüpfungspunkt für die neue

Anlage, weil diese – unabhängig von der früher errichteten Anlage – schon al-

lein eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat.

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Die Trafostation scheidet auch nicht schon deswegen als Verknüpfungs-

punkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklag-

ten aus, weil die Gemeinde den Antrag des Klägers, das Verbindungskabel un-

ter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen, abgelehnt hat.

Daraus ergibt sich nicht, dass der Anschluss der Anlage an der Trafostation

rechtlich unmöglich wäre (vgl. insoweit Schäfermeier und Reshöft, ZNER 2007,

34, 37 m.w.N. in Fn. 40). Abgesehen davon, dass mangels einer Begründung

nicht beurteilt werden kann, ob die Ablehnung berechtigt war und gegebenen-

falls einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, hat die Ablehnung der

Gemeinde der Verlegung des Kabels durch die Beklagte nicht entgegengestan-

den. Dem Kläger war es danach jedenfalls möglich, den Netzanschluss gemäß

§ 13 Abs. 1 Satz 4 EEG durch den Netzbetreiber in Gestalt der Beklagten vor-

nehmen zu lassen.

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b) Ist mithin davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und

wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage

des Klägers und dem Netz der Beklagten ist, handelt es sich bei der Verlegung

des Verbindungskabels um eine Maßnahme des Netzanschlusses, deren Kos-

ten der Kläger zu tragen hat, und nicht um einen der Beklagten obliegenden

und von ihr zu bezahlenden Netzausbau. Die vom Berufungsgericht bejahte

Frage, ob der Beklagten ein solcher Netzausbau zuzumuten gewesen wäre,

stellt sich danach erst gar nicht (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 28. No-

vember 2007, aaO, Tz. 13 m.w.N.).

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aa) Aus dem Senatsurteil vom 10. November 2004 (aaO) ergibt sich

nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der dieser

Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegebenen nicht

vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass die

zwecks Anschlusses einer Photovoltaikanlage erfolgte Verstärkung eines vor-

handenen Hausanschlusses in Form der Errichtung einer Parallelleitung zu der

bestehenden Stichleitung eine Maßnahme des Netzausbaus darstellt, deren

Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat. Anders als dort ist hier der technisch

und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit

dem Netz nicht der vorhandene Hausanschluss, sondern die Trafostation und

dient die Errichtung der neuen Leitung deswegen nicht einer – netzinternen –

Verstärkung des vorhandenen Hausanschlusses zur Weiterleitung des Stroms

aus der Anlage, sondern vielmehr der Herstellung des Anschlusses der Anlage

an das Netz.

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bb) Auch der Umstand, dass die neu verlegte Leitung nach der Feststel-

lung des Berufungsgerichts unstreitig im Eigentum der Beklagten steht, recht-

fertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist, dass sich die Pflicht des Netzbetrei-

bers zum Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG unter anderem auf

die "in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen" erstreckt. Die Frage,

ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau –

unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist,

wenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichte-

te Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird

(so namentlich Altrock/

Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 72 ff. und § 13 Rdnr. 13 ff.; Alt-

rock, Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen Weißenborn, aaO, S. 180), hat der Se-

nat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 225/05,

ZNER 2007, 59 = WM 2007, 1227 = RdE 2007, 267, Tz. 17; vgl. ferner Senats-

urteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = ZNER 2007,

169 = RdE 2007, 310, Tz. 28; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 34; Se-

natsurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER

2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 18). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-

scheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen kommt dem Eigen-

tum an der Anschlussleitung keine maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung

zwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum

an der Leitung zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt

zugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem

Antrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kläger erwirkten einst-

weiligen Verfügung, durch die ihr der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufge-

geben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung genötigt gesehen

hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das Verbindungs-

kabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt. Das Angebot der Be-

klagten, ihm das unterhaltspflichtige Eigentum an dem Kabel zu überlassen, hat

der Kläger abgelehnt.

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cc) Offen bleiben kann weiter, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG, wonach

sich die Pflicht zum Netzausbau auch "auf sämtliche für den Betrieb des Netzes

notwendigen technischen Einrichtungen" erstreckt, ein Netzausbau – unabhän-

gig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine

Leitung Teil des Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG wird. Denn letzteres hat

das Berufungsgericht hier für die neu errichtete Verbindungsleitung zwischen

der Anlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten nach den getroffe-

nen Feststellungen zu Unrecht angenommen. Das Berufungsgericht hat ledig-

lich festgestellt, dass der Kläger über das Kabel den in seiner Anlage erzeugten

Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Soweit es anschließend ausgeführt

hat, "mithilfe des Kabels" werde der Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen

Versorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt, ist dies angesichts des Um-

stands, dass die Leitung nur über 350 Meter von der Anlage des Klägers zu der

Trafostation der Beklagten führt, zweifellos nur mittelbar gemeint und nicht als

Feststellung zu verstehen, dass unmittelbar durch das Kabel Kunden der Be-

klagten mit Strom versorgt werden, zumal sich dafür dem Vortrag der Parteien

nichts entnehmen lässt. Beschränkt sich die Funktion des Kabels danach allein

darauf, den Strom aus der Anlage des Klägers an der Trafostation in das Netz

der Beklagten einzuspeisen, dient es nicht der allgemeinen Versorgung im Sin-

ne einer Verteilung des Stroms an Dritte (§ 3 Nr. 17 EnWG; ebenso Altrock,

Anmerkung, aaO).

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2. Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen davon auszuge-

hen, dass es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen der Pho-

tovoltaikanlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten entgegen der

Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine Maßnahme des Netzausbaus

handelt, zu der die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sondern um eine dem

Kläger selbst obliegende Maßnahme des Netzanschlusses, hat das Berufungs-

gericht auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Ver-

zugsschadens aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu Unrecht bejaht.

III.

22

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden

Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Beru-

fungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball

Wiechers

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 O 99/06 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 3 U 1426/06 -