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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – XII ZB 94/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b

Abs. 3 Nr. 2

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versor-

gungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Ab-

schluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf neh-

men, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausschei-

den und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von

Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom

9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg

AG Konstanz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. April 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen

Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Parteien schlossen am 15. August 1992 die Ehe, aus der ein am

28. Oktober 1992 geborener Sohn hervorgegangen ist. Am 14. August 1992

- einen Tag vor der Eheschließung - hatten die Parteien einen notariellen Ehe-

und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbart und den

Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Außerdem hatten sich die Par-

teien auf Verlangen des Antragstellers (Ehemann, geb. 12. Mai 1961) verpflich-

tet, Untersuchungen vornehmen zu lassen um festzustellen, ob der Ehemann

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des noch ungebore-

nen Kindes sei. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die

Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 1. März 1961) ihre berufliche Tätigkeit vo-

rübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind ei-

ner ganztägigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bedürfte, sollte die Ehe-

frau verpflichtet sein, ihre ursprüngliche oder eine andere berufliche Tätigkeit

wieder aufzunehmen. Auf Unterhalt für den Scheidungsfall hatten die Parteien

wechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuen-

de Ehegatte Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle solange verlan-

gen können, bis die ganztätige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich

sei und der betreuende Ehegatte eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen

könne.

3

Der Abschluss des Ehevertrags war für den Ehemann Voraussetzung

der Eheschließung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann As-

sistenzarzt; er ist Facharzt für Kardiologie. Die Ehefrau hatte bei Abschluss des

Ehevertrags ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber

keine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb von 1989 bis zur Geburt

des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im

Erziehungsurlaub. Danach bezog sie Arbeitslosengeld und übernahm ab 1999,

Krankheitsvertretungen im Lehramt. Seit dem 5. September 2002 ist sie Beam-

tin (Studienassessorin) auf Probe.

4

Auf den am 29. Juli 2003 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Fami-

liengericht - die Ehe durch Verbundurteil vom 14. Oktober 2004 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit dem 22. Januar 2005). Das Amtsgericht hat den

Ehevertrag für unwirksam angesehen. Es hat den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Baden-

Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Be-

teiligte zu 1., im Folgenden Ärzteversorgung) durch Realteilung für die Ehefrau

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,50 €, bezogen auf den

30. Juni 2003, begründet hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des

Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte

zu 3., im Folgenden VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der

Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2., im Folgenden DRV

Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,73 €, bezogen auf den

30. Juni 2003, begründet.

5

Nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften hat der Ehemann in

der Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte

bei der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 772,28 € erworben, außerdem

Anrechte bei der VBL in Höhe von monatlich 305,65 €, jeweils bezogen auf den

30. Juni 2003. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der DRV Bund gesetzliche

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,41 € erworben, außerdem

beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Beteiligte

zu 4., im Folgenden Landesamt) eine Anwartschaft auf Versorgung nach beam-

tenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 103,28 DM, jeweils bezogen

auf den 30. Juni 2003.

6

Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, der Versor-

gungsausgleich sei durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Das Ober-

landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der

Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

9

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - davon

ausgegangen, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag insgesamt

nichtig ist.

Bereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwanger-

schaft der Ehefrau indiziere deren gegenüber dem Ehemann schwächere Ver-

handlungsposition. Hinzu komme, dass der Ehemann den Vertrag, dessen Ab-

schluss für ihn Bedingung der Eheschließung gewesen sei, einseitig entworfen

und dem Notar zur Überarbeitung übergeben habe. Der zeitliche Ablauf (Ausar-

beitung des Vertrags wenige Wochen vor der Eheschließung; Notartermin am

Vortag der Eheschließung) und die Zweifel des Ehemannes an seiner Vater-

schaft hinsichtlich des von der Ehefrau erwarteten Kindes seien ebenfalls ge-

eignet gewesen, Druck auf die Ehefrau auszuüben.

10

Inhaltlich sei der Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gegen-

über der gesetzlichen Regelung deutlich eingeschränkt worden; im Übrigen ha-

be die Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sogar generell verzichtet. Der Ver-

sorgungsausgleich, der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zähle,

sei ausgeschlossen worden, ohne dass eine irgendwie geartete Ersatzleistung

vereinbart worden sei. Diese Regelungen seien getroffen worden, obwohl nach

den Vorstellungen der Parteien klar gewesen sei, dass die Ehefrau in den

nächsten Jahren durch die Kinderbetreuung Nachteile in ihrer Erwerbsbiogra-

phie und beim Erwerb von Rentenanwartschaften erleiden würde. Die berufli-

chen Perspektiven der Ehefrau seien zudem unsicher gewesen. Insbesondere

sei nicht zu erwarten gewesen, dass es der Ehefrau gelingen werde, nach der

Kindererziehungspause in ihren früheren Betrieb, in dem sie zudem nur ver-

hältnismäßig kurze Zeit und als ungelernte Kraft tätig gewesen sei, zurückzu-

kehren. Ebenso seien ihre Chancen für eine Einstellung im Lehramtsbereich

damals unsicher gewesen; erst in den letzten Jahren habe sich die Einstel-

lungspraxis zugunsten der Ehefrau verbessert und schließlich zu deren Über-

nahme in ein Probebeamtenverhältnis geführt.

11

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehevertrag aufgrund der vom Oberlan-

desgericht angeführten Umstände insgesamt als sittenwidrig anzusehen ist.

Jedenfalls ist dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach

§ 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen.

12

a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil

BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der

Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen

Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden

kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die

individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte

Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten

- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und

seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger

Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des

einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des

anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die

vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des

Scheidungsfolgenrechts eingreift.

13

Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-

trolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-

mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-

dungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung

der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-

ten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-

ge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten

(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die

individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-

wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten

und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-

folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den

begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-

taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem

Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004,

601, 606).

14

Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag

dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit

des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-

lungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfer-

tigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen,

wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen

sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444,

1446; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom

28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser

Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht

kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des ge-

setzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen

abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten

durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse

der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch

sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird

(Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

15

Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine

Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-

hältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist

vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-

schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident

einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-

ten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601,

606).

16

b) Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsaus-

gleichs hält hier bereits der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht

stand.

17

aa) Bereits subjektiv befand sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehever-

trags in einer gegenüber dem Ehemann deutlich schwächeren Verhandlungs-

position: Das folgt nicht nur aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen

Sohnes (Ehevertragsschluss 14. August 1992, Geburt 28. Oktober 1992), son-

dern auch aus den vom Ehemann geäußerten Zweifeln an seiner Vaterschaft,

der die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht und

den wesentlichen, von ihm gewollten Inhalt des Ehevertrags - ohne Mitwirkung

der Ehefrau - ausgearbeitet und dem Notar vorgegeben hatte. Dieser subjektive

Druck auf die Ehefrau verschärfte sich durch deren wirtschaftliche Situation, da

sie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hatte und - nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne den wirtschaftlichen Rückhalt der

Ehe als ungelernte Kraft und ledige Mutter einer ungesicherten wirtschaftlichen

Zukunft entgegensah.

18

bb) Dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegelt sich im ob-

jektiven Inhalt des Ehevertrags. Jedenfalls der vereinbarte Ausschluss des Ver-

sorgungsausgleichs bewirkt eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den

geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für

die Ehefrau ausgeglichen wird.

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Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider

Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem

Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grund-

sätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits

als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer

vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den

Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft wer-

den wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ

158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Ok-

tober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. No-

vember 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584). Der Unterhalt wegen

Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen

Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidari-

tät besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell aus-

schließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt

für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist

deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehe-

gatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe

über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem

Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann na-

mentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertrags-

schluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und des-

halb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in

der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich

zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten

gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten

allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom

9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom

6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).

20

So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines

Kindes die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und sich der Haushalts-

führung und Kinderbetreuung widmen; die Wahl des Wohnsitzes sollte sich

dann nach den beruflichen Gegebenheiten beim Ehemann bestimmen. Erst

wenn kein Kind mehr einer Ganztagsbetreuung durch die Mutter bedürfe, sollte

diese berechtigt und verpflichtet sein, ihre frühere oder eine angemessene Be-

rufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit schon bei Ver-

tragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die seinerzeit schwangere Ehe-

frau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine

eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten) erwerben würde.

Der mit der Geburt eines Kindes und dessen Betreuung einhergehende Ver-

zicht der Ehefrau auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich

nunmehr - mit der Scheidung - für diese als ein bei Vertragsschluss vorherseh-

barer ehebedingter Nachteil dar. Dieser Nachteil wiegt umso schwerer, als im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit

der Ehefrau in ihrem bisherigen Betrieb nach den Feststellungen des Oberlan-

desgerichts unsicher war und auch mit einer Einstellung der Ehefrau im Lehr-

amtsbereich im damaligen Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. In der Tat

hat die Ehefrau erst sieben Jahre nach der Geburt des Kindes Vertretungsauf-

gaben übernehmen und erst nach zehn Jahren - bei Vertragsschluss nicht vor-

hersehbar - eine Lehramtsstelle auf Probe antreten können. Mit dem ehe-

vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil ab-

sichtsvoll auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch

keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB

unwirksam.

21

3. Das Amtsgericht hat deshalb im Grundsatz zu Recht den Versor-

gungsausgleich durchgeführt. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung

nicht bestehen bleiben, weil es das Anwartschaftsrecht des Ehemannes bei der

VBL mit einem unzutreffenden Wert berücksichtigt hat.

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a) Die vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbene Anwartschaft

(in Höhe von 305,65 €) beruht auf den seit dem 1. Januar 2002 erworbenen

Versorgungspunkten (14,67 VP x 4,00 € = 58,68 €) sowie - für die vor dem

1. Januar 2002 liegenden Versicherungszeiten - auf einer Startgutschrift, deren

Ehezeitanteil 246,97 € beträgt (113 Monate [in die Ehezeit fallende gesamtver-

sorgungsfähige Zeit] : 151 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit] =

70,37 % von 350,96 € [Startgutschrift insgesamt]). Grundlage der Berechnung

der Startgutschrift ist die in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung enthaltene

Übergangsregelung für „rentenferne“ Versicherte, die - wie der Ehemann - am

1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Über-

gangsregelung ist, wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - nach Erlass

des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa BGHZ

174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur

Veröffentlichung bestimmt). Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf

deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Re-

gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Se-

natsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304

und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

23

b) Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.

Auch eine Teilentscheidung ist ihm nicht möglich. Die vom Ehemann erworbe-

nen - real teilbaren - Anrechte bei der Ärzteversorgung und seine Anrechte bei

der VBL sind mit den von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der ge-

setzlichen Rentenversicherung und auf eine Versorgung nach beamtenrechtli-

chen Grundsätzen nach der Quotierungsmethode zu verrechnen. Dabei sind

die Anrechte bei der Ärzteversorgung nur in dem Verhältnis zum Ausgleich der

Wertdifferenz heranzuziehen, in dem der Wert dieser Anrechte zum Wert der

vom Ehemann insgesamt erworbenen Anrechte steht. Sowohl die Wertdifferenz

der von jedem der Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte wie auch die

erforderliche Quotierung der vom Ehemann erworbenen Anrechte ist jedoch

ohne Kenntnis des Wertes seiner in der Ehezeit bei der VBL erworbenen An-

rechte nicht möglich. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzu-

verweisen, damit es nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für ren-

tenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehe-

zeitanteil der dort für den Ehemann bestehenden Anrechte einholt und auf die-

ser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.

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c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-

dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit

der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1

VBL-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubezie-

henden Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL eine rechtliche Grundlage

fehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfah-

ren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Über-

gangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zu-

rückzuverweisen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB

221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

26

Zu Recht sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die bei der

VBL bestehende Anwartschaft des Ehemannes nur im Leistungsstadium voll-

dynamisch ist, was nach der derzeitigen Konzeption des Versorgungsaus-

gleichs eine Umrechung nach § 1587b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der

BarwertVO in ein insgesamt volldynamisches Anrecht erforderlich macht. Diese

Umrechnung hat dabei nunmehr nach Maßgabe der BarwertVO in der Fassung

der vierten Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 2. Juni 2008 (BGBl. I

969) zu erfolgen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB

221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 F 197/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 UF 247/04 -