BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZB 204/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 251
a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan
wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vor-
bringens des Gläubigers zu beurteilen.
b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis
benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren
erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein.
BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05 - LG Itzehoe
AG Pinneberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des
Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Insolvenzschuldnerin (fortan: Schuldnerin), die Restschuldbefreiung
beantragt hat, ist als Zahnärztin in eigener Praxis tätig. Die weitere Beteiligte
zu 2 (fortan: Verwalterin) hat einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem alle In-
solvenzgläubiger der Schuldnerin die zur Tabelle festgestellten Forderungen
vollständig erlassen. Sie erhalten für die Dauer von drei Jahren "aus den erwirt-
schafteten Überschüssen der Praxis eine Quote ausgezahlt". Dadurch soll eine
Quote von etwa 9,28 % erreicht werden, während die voraussichtliche Befriedi-
gungsquote im Regelinsolvenzverfahren 2,77 % beträgt.
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin regte der Vertreter des (weite-
ren) Beteiligten zu 1, des für die Schuldnerin zuständigen Finanzamtes, eine
Änderung dahingehend an, dass er während der im Insolvenzplan vorgesehe-
nen Wohlverhaltensperiode von drei Jahren mit Steuererstattungsansprüchen
aufrechnen dürfe. Die übrigen Gläubiger widersprachen diesem Vorschlag. Der
Plan wurde mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen. Der Beteiligte zu 1
beantragte daraufhin die Versagung der Bestätigung, weil der Plan seinen An-
spruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen beeinträchtige. Das
Insolvenzgericht bestätigte den Plan. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten
zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1
weiterhin die Versagung der Bestätigung des Plans erreichen.
II.
Satz 1 Nr. 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis je-
doch ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Steuererstattungsansprüche,
die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, würden von der
Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Der Insolvenzplan
ohne Aufrechnungsvorbehalt stelle den Beteiligten zu 1 daher schlechter. Die
Annahme einer rechtlich relevanten Schlechterstellung widerspreche jedoch
dem Ziel der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger. Steuererstattungsan-
sprüche entstünden aus der Erhebung letztlich nicht geschuldeter Steuern, auf
deren Höhe das Finanzamt zudem durchaus Einfluss nehmen könne. Rechtlich
geschützte Interessen des Beteiligten zu 1 würden durch den Verlust der Auf-
rechnungsbefugnis daher nicht verletzt.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
a) Allerdings lässt sich mit der Begründung des Beschwerdegerichts eine
zum Widerspruch gegen den Insolvenzplan berechtigende Schlechterstellung
nicht verneinen.
aa) Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans
auf Antrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch
den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Zu
vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insol-
venzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausfüh-
rung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger
wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251
InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im
Insolvenzverfahren noch hat (HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. § 251 Rn. 1). Die
Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem
einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden
(BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu § 298 RegE).
bb) Bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens könnte der Beteilig-
te zu 1 nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) mit den zur Tabelle fest-
gestellten Steuerforderungen gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldne-
rin aufrechnen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
entschieden hat, erfasst die Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO nicht den An-
spruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen (BGHZ 163,
391, 393; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 f). In
der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für
die Insolvenzgläubiger. Insbesondere gilt die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO nicht (BGHZ 163, 391, 398). Die vom Beschwerdegericht für maßgeblich
gehaltenen Überlegungen dazu, ob und aus welchen Gründen Aufrechnungen
in der Wohlverhaltensperiode gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Gläubiger verstoßen, ändern nichts daran, dass die Aufrechnung mit Steuerer-
stattungsansprüchen zulässig ist. Der Insolvenzplan sieht demgegenüber den
vollständigen und unbedingten Erlass der zur Tabelle festgestellten Forderung
vor. Eine Aufrechnung wäre schon wegen Fehlens einer Forderung, gegen die
aufgerechnet wird, ausgeschlossen.
b) Der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu künftig entstehenden Erstattungs-
ansprüchen der Schuldnerin genügt jedoch den Anforderungen des § 251
Abs. 2 InsO nicht.
aa) Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insol-
venzplans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines
wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese - an § 188 KO angelehnte -
Voraussetzung soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der
auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-
Drucks. 12/2443, S. 212). Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die
Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt mög-
lich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine
Nichtschlechterstellung (vgl. BT-Drucks. 14/120, S. 14 zu Art. 2 Nr. 14 EGInsO
ÄndG). Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen,
aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung
durch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die
vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und
Schlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437;
BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer,
Jungmann, KTS 2006, 135, 147).
bb) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Versagungsantrag damit begründet,
dass sein "Anspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen" durch
den Insolvenzplan beeinträchtigt sei. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künf-
tige Entwicklung - hier: das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in un-
bekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die
durch den Insolvenzplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftma-
chung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht aus. In seiner
Beschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen dahingehend
ergänzt, es sei nicht auszuschließen, dass künftig Ansprüche aufgrund Steuer-
erstattungen entstehen könnten. Damit ist eine Benachteiligung im Sinne von
§ 251 Abs. 2 InsO nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholte tatsächliche Vorbrin-
gen kann nicht berücksichtigt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 71 IN 220/02 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 4 T 219/05 -