BGH Urteil vom 26.04.2007 – I ZR 70/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die nach ihrer Darstellung führender Transportversicherer
der A. -Collection
(im Folgenden: Versicherungsnehmerin)
in B.
ist, nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus übergegangenem
Recht wegen des Verlustes einer Einschreibsendung auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die verlorengegangene Sendung, die nach Hildesheim befördert werden
sollte, wurde am 15. Februar 2001 in einer Zweigstelle der Beklagten in T.
am Postschalter eingeliefert und dort als Übergabe-Einschreiben an-
genommen. Der Beförderung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Beklagten für den Briefdienst Inland (Briefkommunikation national,
Stand: 1. Oktober 1999) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen
enthielten:
"1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG … über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (Sendungen, § 449 HGB) im In- land einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Neben- leistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen:
…
3. Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben
…
6. Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsge- hilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
(2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertrags- pflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen ver- einbart wurden. …
(3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Abs. 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendun- gen mit …
1. … 2. Übergabe-Einschreiben 50 DM …
…"
Die Beklagte hat als Schadensersatz für den Verlust der Sendung an die
Versicherungsnehmerin einen Betrag von 50 DM gezahlt und der Versenderin
das Beförderungsentgelt erstattet.
Die Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratene Sendung habe drei
goldene Brillengestelle im Wert von 5.190 DM (= 2.628,04 €) enthalten. In die-
ser Höhe habe sie den Schaden reguliert. Die Sendung sei im Gewahrsam der
Beklagten gestohlen worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Haf-
tungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da ihr
ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe ihrer
sekundären Darlegungspflicht nicht genügt. Sie habe nicht konkret auf den vor-
liegenden Schadensfall bezogen vorgetragen, wo und in welcher Weise es zum
Verlust der Sendung gekommen sei. Ebensowenig habe sie ihre Vorkehrungen
gegen Fehlverladungen, Diebstahl und für das Auffinden von in Verlust gerate-
nen Sendungen sowie eine polizeiliche Anzeige des streitgegenständlichen
Schadensfalls konkret dargelegt. Dies rechtfertige den Vorwurf eines qualifizier-
ten Verschuldens der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.628,04 € nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimati-
on der Klägerin in Abrede gestellt. Aus der Führungsklausel des vorgelegten
Versicherungsvertrages ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Geltendma-
chung von Ansprüchen der Mitversicherer im eigenen Namen ermächtigt sei.
Darüber hinaus hat sie sich auf einen Haftungsausschluss sowie eine Haf-
tungsbegrenzung gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst
Inland berufen und den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zurückgewie-
sen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den auf § 67 Abs. 1 VVG, § 425 Abs. 1,
gründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte schulde wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001
übernommenen Einschreibsendung nach der vorprozessualen Zahlung von
58,40 DM keinen weiteren Schadensersatz. Es könne daher offenbleiben, ob
die Klägerin berechtigt sei, die Klageforderung in vollem Umfang im eigenen
Namen geltend zu machen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland der Beklagten
seien Gegenstand des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten
geschlossenen Beförderungsvertrages geworden.
Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
gemäß Abschnitt 6 Nr. 1 ihrer AGB lägen nicht vor. Das in der Klausel unter
Hinweis auf § 435 HGB aufgestellte Erfordernis eines qualifizierten Verschul-
dens der Beklagten sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe für ihre Behauptung,
die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden, keinen Be-
weis angetreten. Von einem qualifizierten Verschulden könne auch bei Berück-
sichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht ausgegangen
werden. Voraussetzung für eine Darlegungslast der Beklagten sei, dass der
Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen mit gewisser
Wahrscheinlichkeit nahelege oder dass sich Anhaltspunkte für ein solches Ver-
schulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben. Beides sei hier nicht der
Fall. Die Sorgfalts- und Organisationspflichten im Postdienst seien, wie sich aus
§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ergebe, im Massengeschäft des Briefdienstes gerin-
ger anzusetzen als in anderen Bereichen des Transports. Gehe ein Brief oder
eine briefähnliche Sendung verloren, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass dieser Verlust auf einer mangelnden Organisation im Betrieb der Beklag-
ten beruhe. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit, dass eine im Briefdienst
verlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden sei.
Die Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendung vom 15. Februar
2001 sei gemäß Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der AGB auf
50 DM beschränkt. Gegenstand der Beförderung sei eine briefähnliche Sen-
dung i.S. von Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Beklagten gewesen. Die
Haftungsbegrenzung in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der AGB sei damit nach
§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich zulässig. Dem stehe nicht entgegen,
dass die Sendung am Postschalter eingeliefert worden sei. Briefe und briefähn-
liche Sendungen verlören diese Eigenschaft nicht dadurch, dass bei der Einlie-
ferung ein persönlicher Kontakt zwischen dem Einliefernden und einem Mitar-
beiter der Beklagten bestehe. Die
formularmäßige Haftungsbegrenzung
benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin
wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 eingelieferten Einschreibsen-
dung, bei der es sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des
Berufungsgerichts um eine Briefsendung gehandelt hat, über die von der Be-
klagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus kein Schadenser-
satzanspruch mehr zusteht. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Kläge-
rin berechtigt ist, den erhobenen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Na-
men geltend zu machen.
1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-
fungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Beklagten Bestandteil des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags
geworden sind. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Nach der Privatisierung der Postdienste haftet die Beklagte für Verlus-
te von Transportgut gemäß dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen
Transportrecht (§§ 425 ff. HGB). Dementsprechend schuldet die Beklagte ge-
mäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust
der hier in Rede stehenden Einschreibsendung Schadensersatz. Die Höhe des
zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht gemäß Abschnitt 6
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Beklagten auf 50 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für einen Weg-
fall der Haftungsbegrenzung gemäß Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB hat das Beru-
fungsgericht nicht für gegeben erachtet. Dagegen wendet sich die Revision oh-
ne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätz-
lich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten
des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbe-
grenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Er trägt die Dar-
legungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine "Leute" vor-
sätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB; hier: Abschnitt 6
Abs. 1 der AGB der Beklagten). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-
gungs- und Beweislast relativiert sich jedoch dadurch, dass der Frachtführer
angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach
Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren
Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er
substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl.
BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v.
14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273). Kommt er
dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der
Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. Das am 1. Juli
1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlas-
sungspflicht des Frachtführers und der insoweit bestehenden Beweislastvertei-
lung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003
- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transport-
recht, § 435 HGB Rdn. 20).
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-
rufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt,
obwohl sie nicht konkret dargelegt habe, wann, wo und wie die abhandenge-
kommene Einschreibsendung auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle ge-
raten sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zutreffend dar-
auf gestützt, dass die Sorgfalts- und Organisationspflichten der Beklagten im
Massengeschäft des Briefdienstes geringer anzusetzen sind als bei anderen
Arten des Transports. Der Umstand, dass die Beklagte im Briefdienst keine um-
fassenden Schnittstellenkontrollen durchführt, rechtfertigt nicht den Vorwurf ei-
nes qualifizierten Verschuldens.
aa) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ent-
schieden hat, bedarf es bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen keiner durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen (BGH TranspR
2006, 348 f.). Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der im Brief ent-
haltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Dem Versender
eines Briefes erwächst aus dessen Verlust - anders als dem Versender eines
verlorengegangenen Pakets - im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl.
BGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte
in der Regel auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen an-
zueignen, um sich zu bereichern.
Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der
Versendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen
sind als bei der Paketbeförderung, steht auch im Einklang mit der Systematik
des Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche
Sendungen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendun-
gen ermöglicht.
Ist die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnli-
chen Sendungen nicht zur Durchführung von durchgehenden Schnittstellenkon-
trollen verpflichtet, hat das zur Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig
nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem
jeweiligen Verlust gekommen ist.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung
von Einschreibsendungen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen
geboten. Die Einschreibsendung unterscheidet sich nur insoweit von einer ge-
wöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung
dokumentiert werden. Zum Versand von wertvollen Waren ist der Einschreib-
brief nicht bestimmt. Auf einen Einschreibbrief treffen die Besonderheiten des
postalischen Massenverkehrs - schnelle und kostengünstige Übermittlung zu
jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und
briefähnliche Sendungen (BGH TranspR 2006, 348, 349).
cc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den
Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-
kommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförde-
rung gleichstellt (BGHZ 167, 64 Tz. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der
Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus,
dass die Klägerin vorgetragen hat, gerichtsbekannt würden bei der Beklagten
immer wieder zielgerichtet wertvolle Sendungen entwendet, weshalb ein Dieb-
stahl der Sendung im Gewahrsam der Beklagten zu vermuten sei.
Einzelheiten zu den behaupteten Diebstählen durch Mitarbeiter der Be-
klagten hat die Klägerin nicht dargelegt. Es besteht auch keine gewisse Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung
durch Leute der Beklagten entwendet worden ist. Ebensogut ist ein Abhanden-
kommen bei Ver- und Umladungen möglich, zumal Briefpost mehrmals täglich
sortiert wird, bevor sie ausgeliefert wird. Im Übrigen sind Briefe und briefähnli-
che Sendungen auch nicht zum Transport von wertvollen Gütern bestimmt, so
dass - wie bereits dargelegt - für Dritte im Allgemeinen kein besonderer Anreiz
besteht, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen.
d) Da die Beklagte den in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ihrer AGB
- gegen die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungsklausel hat die Revision
keine Beanstandungen erhoben - vorgesehenen Entschädigungsbetrag an die
Versicherungsnehmerin gezahlt hat, besteht kein Schadensersatzanspruch
mehr wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 übernommenen Ein-
schreibsendung.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 11.06.2003 - 9 C 603/02 -
LG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 11 S 11/03 -