BGH Urteil vom 14.06.2006 – I ZR 136/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HGB § 435
Im Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen)
und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrol-
len erforderlich.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 136/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
ist Transportversicherer der C. GmbH
in
München (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die
Deutsche Post AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des
Verlustes von sieben Einschreibebriefsendungen auf Schadensersatz in An-
spruch.
Die Versicherungsnehmerin übergab der Beklagten im Zeitraum von Juni
2000 bis Mai 2001 sieben Einschreibebriefe zum Versand innerhalb Deutsch-
lands. Die Sendungen kamen bei den Adressaten nicht an, weshalb die Beklag-
te für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen vorgesehenen Höchstbetragshaftung 50 DM Schadensersatz leistete.
Die Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratenen Sendungen hätten
Uhren und Uhrenarmbänder enthalten. Die Verluste seien auf Diebstähle von
Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen. Sie habe die ihrer Versicherungs-
nehmerin nach Abzug der Ersatzleistungen der Beklagten verbliebenen Schä-
den in Höhe von insgesamt 8.333,85 € ausgeglichen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht
auf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in ihren Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen berufen, weil diese nicht Inhalt der mit der Beklagten geschlosse-
nen Versendungsverträge geworden seien. Eine Haftungsbegrenzung komme
auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten eine leichtfertige Verursa-
chung der Warenverluste vorzuwerfen sei. Die Haftung der Beklagten ergebe
sich daraus, dass sie für ihre Leute einzustehen habe und zu den näheren Um-
ständen, die zu den Verlusten geführt hätten, keine Angaben mache.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.333,85 € nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-
ten, in den hier in Rede stehenden Verlustfällen fehle es schon am Zustande-
kommen von Beförderungsverträgen, weil Uhren gemäß den Bestimmungen in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Versicherungsnehmerin be-
kannt gewesen sein müssten, von der Beförderung per Briefsendung ausge-
schlossen seien. Die Versicherungsnehmerin sei auch nicht schutzwürdig, weil
sie von der Versendung der Ware im besonders versicherten Paketdienst aus-
drücklich keinen Gebrauch gemacht habe. Der Umstand, dass sie zu den streit-
gegenständlichen Verlusten keine näheren Angaben machen könne, rechtferti-
ge nicht den Schluss, dass es in ihrem Betriebsablauf grobe Organisations-
mängel gebe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin
über die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus
keine Schadensersatzansprüche wegen der in Rede stehenden Verluste von
Einschreibebriefsendungen zustehen.
1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-
fungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Beklagten nicht Bestandteil der über die streitgegenständlichen Ein-
schreibebriefsendungen geschlossenen Beförderungsverträge geworden sind.
Dementsprechend steht nicht zur Entscheidung, ob eine Haftung der Beklagten
schon durch die Klauseln über eine bedingungsgerechte Sendung in den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach der
Privatisierung der Postdienste für Verluste von Transportgut gemäß dem im
Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht haftet. Die Beklagte
schulde gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetrete-
nen Verlust der sieben hier in Rede stehenden Einschreibebriefsendungen
Schadensersatz. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenser-
satzes hat das Berufungsgericht entsprechend § 431 Abs. 1 HGB auf einen Be-
trag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
abhanden gekommenen Sendung begrenzt. Die Voraussetzungen für einen
Wegfall der Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB hat das Berufungsgericht
nicht für gegeben erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass
der Verlust der Warensendungen durch Diebstähle von Mitarbeitern der Beklag-
ten oder durch grobe Organisationsmängel in den Betriebsabläufen der Beklag-
ten verursacht worden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision
ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätzlich
der Anspruchsteller gehalten ist, die Voraussetzungen für den Wegfall der zu-
gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-
tungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt
er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine
"Leute" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB (BGH,
Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht,
5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs-
und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer
angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach
Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren
Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er
substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl.
BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f. m.w.N.). Kommt er
dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der
Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ 127,
275, 284; BGH TranspR 2003, 467, 469). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene
Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fracht-
führers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen
Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller aaO
Rdn. 20).
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt,
obwohl sie nicht konkret darlegen könne, wann, wo und wie die abhanden ge-
kommenen Einschreibebriefe auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle gera-
ten seien. Das Berufungsgericht hat seine Annahme rechtsfehlerfrei darauf ge-
stützt, dass die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähn-
lichen Sendungen nicht zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen verpflich-
tet ist mit der Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig nicht möglich und
auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust
gekommen ist.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Rahmen der Be-
förderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht der durchgängigen
Vornahme von Ein- und Ausgangskontrollen. Das für Paketsendungen aufge-
stellte Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen soll die Möglichkeit
schaffen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher,
räumlicher und personeller Hinsicht möglichst frühzeitig einzugrenzen. Ohne
umfassende Ein- und Ausgangskontrollen kann ein verlässlicher Überblick über
Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehen-
den Güter nicht gewonnen werden (vgl. BGHZ 158, 322, 330).
Diese Grundsätze sind auf den Versand von Briefen und briefähnlichen
Sendungen nicht zu übertragen. Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung
der in dem Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund.
Beim Versand von Paketen geht es um die Beförderung der verpackten wert-
haltigen Gegenstände. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Ver-
lust im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dem-
entsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte im Allgemeinen auch kein
besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu be-
reichern.
Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der
Versendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen
sind als bei der Paketbeförderung, steht im Einklang mit der Systematik des
Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche Sendun-
gen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendungen er-
möglicht. Auch damit wird den Besonderheiten des postalischen Massenver-
kehrs Rechnung getragen (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des
Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445 S. 86).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung
von Einschreibebriefen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen ge-
boten. Der Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhn-
lichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung doku-
mentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientier-
ten Regeln des massenhaften Brieftransports zu günstigen Preisen. Der Ein-
schreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt. Auf einen
Einschreibebrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs
- schnelle und kostengünstige Übermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland -
ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und briefähnliche Sendungen.
cc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den
Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-
kommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförde-
rung gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz. 2, zur Veröffent-
lichung in BGHZ vorgesehen).
c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB ergibt sich entgegen
der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte keine stich-
probenartigen Kontrollen durchführt. Nach der Rechtsprechung des Senats
können anstelle von durchgehenden Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch
stichprobenartige Kontrollen genügen, wenn damit eine hinreichende Kontroll-
dichte gewährleistet ist (vgl. BGHZ 149, 337, 348). Dies gilt aber nur für den
Bereich der Beförderung von Paketen und den Umschlag von Transportgütern.
Bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist keine Kon-
trolle des Umschlags und damit auch keine stichprobenartige Kontrolle gebo-
ten.
Da die Beklagte beim Versand von Briefen und briefähnlichen Sendun-
gen nicht zu Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist, besteht für sie auch keine
dahingehende sekundäre Darlegungspflicht.
3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-
prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
II. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 38 O 22/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 18 U 170/02 -