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BGH Beschluß vom 24.07.2003 – VII ZB 8/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO § 520 Abs. 2 n.F.

a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von

prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1

und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110,

ber. 1262).

b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikations-

verbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die

Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxge-

rätes abweicht.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - OLG München LG München I

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Die Beklagte hat gegen ein Endurteil des Landgerichts M. Be-

rufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 9. De-

zember 2002 verlängert worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat

die Berufung mit Telefax begründet. Nach seiner Behauptung ist das Fax am

9. Dezember 2002 um 23.58 Uhr beim Oberlandesgericht M. vollständig

eingegangen. Zum Beleg hat er eine Abrechnung der Telekom übergeben, wo-

nach mit der Sendung um 23:46:49 Uhr begonnen wurde und die Sendung

11:14 Minuten dauerte. Das Empfangsjournal des Oberlandesgerichts weist als

Empfangsbeginn 23:53 Uhr, eine Sendedauer von 11:15 Minuten und als Ende

des Ausdrucks 00:04 Uhr aus. Der Aufdruck auf der Kennung des Telefaxge-

rätes des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weist als Sendebeginn 00:52

und als Sendeende 01:02 auf. Auf diesem Gerät war noch die Sommerzeit ein-

gestellt.

2. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei rechtzeitig

eingegangen. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-

tragt. Die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Faxgerät ohne sei-

ne Kenntnis auf eine langsamere Datenübertragung umgestellt. Dieser habe

das beim ersten Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax zu übersen-

den, alsbald gemerkt, den Vorgang abgebrochen, das Gerät zurückgestellt und

sodann die Berufungsbegründung vollständig übersandt. Eine eventuelle Über-

schreitung der Begründungsfrist sei auf das nicht autorisierte Verhalten der Bü-

rokraft zurückzuführen und von der Beklagten bzw. ihrem Prozeßbevollmäch-

tigten nicht zu vertreten.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Berufung sei erst am 10. Dezember 2002 eingegangen. Das ergebe

sich aus den Journalen sowohl des Faxgerätes des Oberlandesgerichts als

auch des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Die Abrechnung der Telekom

könne nicht überzeugen, weil es insoweit nur auf die Sendedauer, nicht aber

auf die genaue Zeiterfassung des Vorgangs ankomme. Die Zeiten der Telekom

stimmten auch nicht mit der Zeitangabe eines anderen Faxgerätes des Ober-

landesgerichts überein.

2. Das Berufungsgericht hat auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Beru-

fungsbegründung in letzter Minute abgesendet habe, hätte sich von dem ord-

nungsgemäßen Funktionieren des Telefaxgerätes überzeugen müssen. Er

hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Einstellungen noch vorhanden

gewesen seien, die ca. 4 bis 5 Tage zuvor vorhanden waren.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sache hat grundsätzliche Be-

deutung. Denn es ist zu klären, welche Anforderungen an die Ermittlung der

Zeit zu stellen sind, die für die Einhaltung von Fristen maßgeblich ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es darauf an-

kommt, ob der vollständige Schriftsatz am 9. Dezember 2002 eingegangen ist.

Eine Übermittlung ist durch Telefax möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, daß

das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibestelle des Gerichts aufge-

nommen wird, daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die

Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze stellt und daß es abschließend

- als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unter-

schrift - den Namen des Erklärenden anführt (Gemeinsamer Senat der Ober-

sten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98,

BGHZ 144, 160, 164).

b) Maßgebend ist dabei, ob der Inhalt des Telefaxes vollständig bis zur

abschließenden Namenskennzeichnung am 9. Dezember 2002 eingegangen

ist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abschließende

Namenskennzeichnung durch eine Unterschrift zu erfolgen hat, kommt es nicht

an. Denn die Begründung ist unterschrieben. Die vom Berufungsgericht offen

gelassene Frage, ob es auf den Eingang der elektronischen Signale oder den

Ausdruck ankommt, stellt sich nach der Auskunft der Einlaufstelle des Oberlan-

desgerichts M. nicht. Danach erfolgt der Empfang der Sendung zeitgleich

mit dem Ausdruck.

c) Ob ein Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist eingegangen ist,

richtet sich danach, ob er vor Beginn desjenigen Tages eingeht, der dem Fri-

stende folgt. Dieser Tag beginnt um 00:00 Uhr. Maßgeblich ist die gesetzliche

Zeit, denn im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit

nach der gesetzlichen Zeit verwendet. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäi-

sche Zeit. Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darge-

stellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung

(ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber. S. 1262).

d) Die Beklagte hat zu beweisen, daß die Berufung rechtzeitig begründet

worden ist. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen alle entscheidungser-

heblichen Umstände, wie sie sich aus dem Akteninhalt ergeben, zu prüfen

(BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, ZIP 2001, 718, 719). Dem ge-

nügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. Es würdigt den Um-

stand, daß die Telekom in ihrer Abrechnung das Ende des Sendevorgangs mit

23:58 Uhr angegeben hat, nur unvollständig.

Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß

die Zeitangabe der Telekom auf ihrer Kundenabrechnung sich aus einer Zeit-

ermittlung ergibt, die unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeit-

normal erfolgt. Die Telekom ist nach § 5 Nr. 1 der Telekommunikations-Kunden-

schutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910), geändert

durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kunden-

schutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I 705), verpflichtet, bei der Ab-

rechnung die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunika-

tionsleistungen für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem

amtlichen Zeitnormal zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für die Abrechnung

sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich

durch vereidigte, öffentliche bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stel-

len überprüfen zu lassen, § 5 Nr. 3 TKV. Diese Regelungen gewährleisten eine

möglichst genaue Zeiterfassung. Es spricht deshalb alles dafür, daß eine nach

diesen Grundsätzen ermittelte Sendezeit dem amtlichen Zeitnormal entspricht.

Anderweitig ermittelte Uhrzeiten haben demgegenüber geringeren Beweiswert,

wenn nicht dargelegt wird, daß sie sich ebenfalls vom amtlichen Zeitnormal ab-

leiten. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, daß die Uhrzeiten, auf die das

Berufungsgericht zurückgreift, sich vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Insbe-

sondere ist nicht festgestellt, daß die Uhren des Oberlandesgerichts M. in

einer Weise mit dem amtlichen Zeitnormal verglichen werden, daß die von der

Telekom angegebene Zeit dadurch erschüttert würde. Auch der Umstand, daß

nicht nur die Uhr des Empfangsgerätes, sondern auch die eines anderen Ge-

rätes und die Uhr des Sendegerätes andere Zeiten auswiesen als die von der

Telekom angegebene Zeit, vermögen den Beweiswert der Telekomangaben

nicht ohne weiteres zu erschüttern. Uhren, die sich nicht an dem amtlichen

Zeitnormal orientieren, sind unzuverlässig. Das ist eine allgemeine Lebenser-

fahrung und zeigt sich auch daran, daß die Zeitangaben aller drei Uhren nicht

übereinstimmen.

Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Heranziehung

der in der Abrechnung der Telekom genannten Zeit zurückweist, sind nicht

tragfähig. Sie setzen voraus, daß die Telekom trotz der ihr auferlegten Ver-

pflichtung in der Abrechnung eine Zeitangabe aufnimmt, die der von ihr unter

Abgleichung am amtlichen Zeitnormal ermittelten Zeit nicht entspricht. Dafür

gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht die Verfügung 168/199 der Regu-

lierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der Regulierungs-

behörde für Telekommunikation und Post 1999, 4101). Soweit das Berufungs-

gericht meint, für die Abrechnung komme es nur auf die Sendedauer, nicht aber

auf die genaue Zeiterfassung an, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden,

weil es vom Zeitpunkt der Telekommunikationsdienstleistungen abhängige Ta-

rife gibt, so daß auch der genaue Sendebeginn wichtig ist. Im übrigen hätte die

Auffassung des Berufungsgerichts nur dann Überzeugungskraft, wenn die Te-

lekom zwar die Zeitdauer nach dem vorgeschriebenen System erfassen würde,

nicht aber den Sendeanfang oder das Sendeende oder wenn die Telekom zwar

die Zeit der Verordnung entsprechend erfassen würde, diese Erfassung jedoch

auf der Abrechnung nicht erschiene. Beides ist so fernliegend, daß es ohne ei-

ne weitere Aufklärung nicht unterstellt werden konnte.

Nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens besteht eine hinrei-

chende Sicherheit, daß die Berufungsbegründung um 23:58 Uhr beim Beru-

fungsgericht eingegangen ist. Der Senat kann jedoch nicht abschließend ent-

scheiden, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.

Soweit das Berufungsgericht seine Zweifel hinsichtlich der Zeitangaben in der

Abrechnung trotz der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft auf-

recht erhält, wird es eine weitere Auskunft der Telekom einzuholen haben. Au-

ßerdem erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, amtliche Auskünfte darüber

einzuholen, wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zustande

gekommen sind und ob gewährleistet ist, daß sie mit dem amtlichen Zeitnormal

übereinstimmen. Schließlich wird das Berufungsgericht den weiteren Einwen-

dungen der Klägerin nachgehen können.

IV.

Soweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, ist der

Beschluß ebenfalls aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand ist hilfsweise gestellt worden. Eine Entscheidung ergeht nur, wenn

die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Senat weist vorsorglich darauf

hin, daß er die Auffassung des Berufungsgerichts zum Wiedereinsetzungsan-

trag teilt.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner