BGH Beschluss vom 10.05.2007 – IX ZR 42/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.327,36 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zu-
lässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass
von einer bestimmten Verhaltensweise der Mandantin und weiterer beteiligter
Personen auch deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil der Kläger in
der Berufungsbegründung nicht nur eine einzige, sondern alternative hypotheti-
sche Verhaltensweisen angeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR
232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007,
419, 421).
Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich ver-
halten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten
worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich
konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuer-
rechtlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so
dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder
ergeben hätten (BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGHReport
2006, 164, 165). Selbst im Rahmen der - hilfsweise erhobenen - Feststellungs-
klage könnte von einer Entscheidung oder weiterem Vortrag nur abgesehen
werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zuläs-
sigkeit und Begründetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlich-
keit - nicht notwendig in gleicher Weise - besteht. Weiterhin hat der Mandant
auch die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereit-
schaft Dritter vorzutragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen. Ferner muss
er seinen Schaden entsprechend berechnen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 a-
aO). Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 30.07.2003 - 4 O 119/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2004 - 8 U 62/03 -