Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2007 – IX ZR 42/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 10. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.327,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zu-

lässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder

hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass

von einer bestimmten Verhaltensweise der Mandantin und weiterer beteiligter

Personen auch deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil der Kläger in

der Berufungsbegründung nicht nur eine einzige, sondern alternative hypotheti-

sche Verhaltensweisen angeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR

232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007,

419, 421).

3

Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich ver-

halten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten

worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich

konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuer-

rechtlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so

dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder

ergeben hätten (BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGHReport

2006, 164, 165). Selbst im Rahmen der - hilfsweise erhobenen - Feststellungs-

klage könnte von einer Entscheidung oder weiterem Vortrag nur abgesehen

werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zuläs-

sigkeit und Begründetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlich-

keit - nicht notwendig in gleicher Weise - besteht. Weiterhin hat der Mandant

auch die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereit-

schaft Dritter vorzutragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen. Ferner muss

er seinen Schaden entsprechend berechnen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 a-

aO). Daran fehlt es hier.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 30.07.2003 - 4 O 119/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2004 - 8 U 62/03 -