Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 95/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

20. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

283.539,56 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Ein-

klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v.

29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar

2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR

39/04, JurBüro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270).

3

Kommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich

der Mandant verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche

Lage pflichtmäßig unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg

bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die

zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Drit-

ter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen

nicht unstreitig, müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hinter-

grund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. BGH,

Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005

- IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zusätzliche Fest-

stellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt,

dass sämtliche Wege für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich iden-

tische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der

bei pflichtmäßiger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen.

4

Das Berufungsgericht hat ohne Übergehung vorgetragener Tatsachen

zutreffend angenommen, dass das Klägervorbringen diesen Anforderungen

nicht genügte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sin-

ne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November

1992 (IX ZR 12/92, BGHR ZPO § 287 Kausalität, haftungsausfüllende 1), die

bereits eine Schadensschätzung zugelassen hätten.

5

Unerörtert bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung

des Bundesfinanzhofs zu den Fällen, in denen ein Wagnis des Betriebsveräu-

ßerers eine Versteuerung des Gewinns als nachträglichen Berufs- oder Gewer-

beertrag nach § 24 Nr. 2 EStG ermöglicht oder gebietet, missverstanden hat.

Ein solches Missverständnis, wie es die Beschwerde behauptet, wäre für das

Berufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine Entscheidungs-

erheblichkeit nicht dar. Der Kläger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestal-

tungsalternative im Gefolge pflichtmäßiger Beratung nicht festgelegt. Bei einer

gestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck wäre es

auf ein Wagnis nicht angekommen.

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 O 264/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 2/05 -