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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – IV ZR 101/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 23. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Streitwert: Bis 140.000 €

Gründe

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Haftpflichtfall Dr. G.

Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - im Ergeb-

nis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher

Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 Nr. 1

Satz 1 AVB von der Leistungspflicht frei ist, weil die Klägerin die gegen

sie im Oktober 1998 erhobene Klage der Beklagten unstreitig weder un-

verzüglich noch überhaupt angezeigt hat.

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a) Die Beschwerde meint, die Beklagte dürfe sich auf Leistungs-

freiheit nicht berufen, weil sie ihre Deckungsablehnung nach Erhalt der

Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 und vom 29. Januar 2001 nicht

unverzüglich erklärt habe. Sie beruft sich hierfür auf das Senatsurteil

vom 19. März 2003 (IV ZR 139/01 - NJW 2003, 1936 unter 2) zur

Rechtsschutzversicherung. Entsprechendes müsse - insoweit habe die

Sache grundsätzliche Bedeutung - auch hier gelten.

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Dieser Vergleich ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung

in den Versicherungsbedingungen verfehlt. Die Beschwerde zeigt im Üb-

rigen nicht auf, dass ihre Rechtsansicht auch sonst in der Rechtspre-

chung oder der Literatur vertreten wird und demzufolge umstritten ist,

worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist. Im Übrigen könnte

eine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversi-

cherers über die Deckungspflicht nur Auswirkungen für das künftige Ver-

halten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtangelegenheit haben

(vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - unter II 1, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hier liegt der Verstoß gegen die

Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB aber vor dem von der

Klägerin als Schadensanzeige gewerteten Schreiben vom 22. Mai 2000.

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b) Weiter meint die Beschwerde, § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB sei nach § 9

AGBG unwirksam, weil die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so

zu verstehen sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall

zu einem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe, zu dem er davon im Re-

gelfall noch keine Kenntnis habe. Dies führe entgegen §§ 153, 33 VVG

dazu, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen müsse,

wann er erstmals vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt

habe.

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Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin jeden-

falls die Obliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB zur unverzüglichen An-

zeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 verletzt hat. Davon abgese-

hen setzt die Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB nach stän-

diger Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des Versiche-

rungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. Senatsur-

teil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 3

b aa).

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c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde betrifft die im Oktober

1998 u.a. gegen die Klägerin erhobene und später insoweit zurückge-

nommene Klage in Bezug auf die Klägerin denselben Versicherungsfall,

der Gegenstand der Klage vom Dezember 2000 und der anschließenden

rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin ist. Dr. G. hat mit der

ersten wie der zweiten Klage von der jetzigen Klägerin mit identischer

Begründung Schadensersatz wegen der ihr als Versicherungsmaklerin

obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Die

Rücknahme der ersten Klage ändert daran schon deshalb nichts, weil

Dr. G. der Klägerin zuvor im Termin vom 4. Februar 1999 den

Streit verkündet hatte, wie sich aus den von den Parteien in Bezug ge-

nommenen Akten jenes Rechtsstreits ergibt.

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Auf die im August 1997 erfolgte Zahlung der 100.000 DM durch die

Klägerin an Dr. G. kommt es danach nicht an. Die Beschwerde

beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den durch

Urkunden belegten Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen

hat, die Zahlung sei auf die Kaskoentschädigung und nicht auf eine ihr

gegenüber erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden. Ebenso ist

unerheblich, ob das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 als Anzei-

ge i.S. von § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB zu werten ist sowie ob die Klägerin nach

der Zahlungsaufforderung vom 6. September 2000, deren Zugang sie

- was das Berufungsgericht übergangen hat - bestritten hat, und der Zu-

stellung der Klage vom Dezember 2000 erneut ihre Anzeigeobliegenheit

verletzt hat.

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d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vor-

satzvermutung (§ 6 Nr. 1 Satz 1 AVB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nicht aus-

geräumt, ist rechtsfehlerfrei, soweit es um die unterbliebene Anzeige der

Klageerhebung vom Oktober 1998 geht. Die Beschwerde macht geltend,

es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in jenem Rechtsstreit stets

anwaltlich vertreten gewesen und seitens ihrer Anwälte eine Unterrich-

tung der Beklagten nicht für erforderlich gehalten worden sei, darauf ha-

be die Klägerin vertrauen dürfen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und

im Übrigen neu und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Klä-

gerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, hinsichtlich der

Klage vom Oktober 1998 von ihren Anwälten entsprechend beraten wor-

den zu sein. Von einem anwaltlichen Rat, eine Anzeige an die Beklagte

nicht vorzunehmen, ist unter Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben an

die Beklagte vom 10. April 2001 nur die Rede im Fall der Klage des

Flugsportvereins R. B. , worauf die Beklagte im Schriftsatz vom

1. Dezember 2003 zutreffend hingewiesen hat. Auf die bereits erwähnten

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fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Zah-

lung der 100.000 DM im August 1997 kommt es auch hier nicht an.

2. Haftpflichtfall M.

Die Beschwerde zeigt keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler

auf.

Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der

Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5

AVB unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen.

Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

den. Die Klägerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob ein Versiche-

rungsnotstand vorlag, ob die Bußgeldbescheide zu Recht ergangen wa-

ren, welche Kenntnisse sie über das Regulierungsverhalten des Kasko-

versicherers bei der Vertragsverlängerung im Mai 1998 hatte und ob sie

mit einer Schädigung des Kunden M. gerechnet hatte. Die Pflichtver-

letzung bestand darin, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dass

sie den Kunden über die Bedenken und das seit April 1997 laufende Er-

mittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde nicht aufgeklärt hatte.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 24 O 149/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 9 U 110/03 -