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BGH Versäumnisurteil vom 21.05.2007 – II ZR 96/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 96/06

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 707

Verkündet am: 21. Mai 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personenge-

sellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesell-

schaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll.

Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser

nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten.

BGH, Versäumnisurteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 96/06 - LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird - unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 5

des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.780,92 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-

siszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen.

Die Klage und die weitergehende Widerklage werden ab-

gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die

Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, die mit einer Einlage von

33.000,00 DM der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin

beigetreten war, zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen

verpflichtet ist und ob sie solche bereits gezahlten Beträge von der Klägerin

zurückfordern kann.

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Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1989 gegründet worden und

dient dem Zweck, das Grundstück M. straße 19 in B. zu

erwerben, zu bebauen und zu verwalten. Der notariell beurkundete Gesell-

schaftsvertrag (GV) der Klägerin vom 26. Oktober 1989 enthält keine Bestim-

mung über Nachschusszahlungen der Gesellschafter. § 12 Nr. 3 b GV regelt,

dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der Mehrheit von 3/4 der in der

Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf.

3

Im September 2000 zahlte die Beklagte weitere 1.394,43 €. Anlass der

Zahlung war, dass in der vorausgegangenen Gesellschafterversammlung der

Klägerin Einvernehmen bestanden hatte, zur Abwendung einer erneut von der

Kredit gebenden Bank erwirkten Zwangsverwaltung die rückständigen Verbind-

lichkeiten der Klägerin gegenüber der Finanzierungsbank durch Zahlungen der

Gesellschafter zu tilgen, dass dafür aber die Erhebung einer ursprünglich in

Aussicht genommenen "Sonderumlage im Beschlusswege kompetenzrechtlich

nicht möglich" sei und ein dahingehender Beschluss nicht gefasst werden kön-

ne; die Rückstände sollten deshalb durch freiwillige Leistungen der Gesellschaf-

ter ("Gesellschafterdarlehen") ausgeglichen werden.

Im Dezember 2001 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin

- in Abwesenheit der Beklagten - mit 3/4 Mehrheit den Beschluss, den Gesell-

schaftsvertrag durch eine Nachschussregelung zu ergänzen, und beschloss

einstimmig, eine Sonderumlage in Höhe von 400.000,00 DM zu erheben.

Die in § 4 GV eingefügte Nr. 6 lautet:

"Die Gesellschafter sind im Falle der Unterdeckung des Gesell- schaftsvermögens quotal im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile

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zu Nachschussleistungen verpflichtet, wobei die Nachschuss- pflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapitaleinlage begrenzt ist. Insoweit wird § 707 BGB abbedungen.

Die Nachschusspflicht wird vom Verwaltungsbeirat durch einstim- migen Beschluss dem Grunde und der Höhe nach für den Einzel- fall festgestellt und den Gesellschaftern schriftlich verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung bekannt gemacht; die Nachschussbeträge sind von den Gesellschaftern unverzüg- lich, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung zu entrichten."

6

Auf der Grundlage dieser Bestimmung fassten der Verwaltungsbeirat und

- jeweils in Abwesenheit der Beklagten - die Gesellschafterversammlung der

Klägerin in den Jahren 2002 bis 2005 Beschlüsse über weitere Sonderumlagen

und Nachschusszahlungen. Den daraus folgenden Zahlungspflichten kam die

Beklagte bis zum dritten Quartal 2004 in Höhe von insgesamt 3.780,92 € nach,

für das vierte Quartal 2004 und das Jahr 2005 verweigerte sie die Zahlung wei-

terer Beträge.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse

(1.733,55 €) gerichteten Klage entsprochen und hat die auf Rückzahlung der

geleisteten Nachschussbeträge gerichtete Widerklage (5.175,35 €) abgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Sprungrevision der

Beklagten.

Entscheidungsgründe:

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I. Über die Sprungrevision der Beklagten ist, da die Klägerin trotz ord-

nungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war,

durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das inhaltlich aber nicht auf der Säum-

nis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79,

81).

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II. Die Sprungrevision ist überwiegend begründet und führt in Abände-

rung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage und - teilweise - zur

Verurteilung der Klägerin.

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12

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1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-

lichen ausgeführt:

Die Beklagte sei aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversamm-

lung und des Beirats in Verbindung mit dem neu eingefügten § 4 Nr. 6 GV zu

den angeforderten Zahlungen verpflichtet. Diese Bestimmung habe mit der in

§ 12 Nr. 3 b GV vorgesehenen 3/4 Mehrheit wirksam beschlossen werden kön-

nen. Sie entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmt-

heit gesellschaftsvertraglicher Nachschussregelungen. Dementsprechend kön-

ne die Beklagte die - mit Ausnahme der Zahlung vom September 2000 mit

Rechtsgrund - geleisteten Nachschüsse nicht zurückfordern. Der Anspruch auf

Rückzahlung des vor der Änderung des Gesellschaftsvertrages gezahlten Be-

trages sei verjährt.

2. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht zu

Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Die nach-

träglich beschlossene Nachschussregelung (§ 4 Nr. 6 GV) ist der Beklagten

gegenüber unwirksam (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007,

766).

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aa) Nachträgliche Beitragspflichten können mit einer jeden einzelnen

Gesellschafter bindenden Wirkung nur mit der - u.U. auch antizipiert erteilten -

Zustimmung der Betroffenen eingeführt werden. Dies gilt nicht nur für eine Be-

schlussfassung im Einzelfall, sondern ebenso für die spätere Einführung einer

gesellschaftsvertraglichen Nachschussklausel.

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An dieser Zustimmung der Beklagten fehlt es. Sie ist weder auf dem Weg

der Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages noch - antizipiert -

durch Unterwerfung unter die für Gesellschaftsvertragsänderungen bestimmte

Mehrheitsklausel erteilt worden. An der Abstimmung über die Änderung des

Gesellschaftsvertrages hat die Beklagte unstreitig nicht teilgenommen, und die

allgemeine Mehrheitsklausel enthält eine den Anforderungen des § 707 BGB

entsprechende antizipierte Zustimmung schon deswegen nicht, weil sie Aus-

maß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung nicht erkennen lässt,

nämlich weder eine Obergrenze noch sonstige Kriterien festlegt, die das Erhö-

hungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO Tz. 13;

v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 20; grundlegend hier-

zu Sen.Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, ZIP 2007, 475, 476 Tz. 9).

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bb) Der Annahme des Landgerichts, die Neuregelung in § 4 Nr. 6 GV

begründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitrags-

pflicht, steht - selbst wenn ihr die Beklagte zugestimmt hätte - außerdem entge-

gen, dass dort die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv be-

stimmbarer Weise festgelegt ist. § 4 Nr. 6 GV beschränkt zwar die Verpflichtung

der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall der

Unterdeckung des Gesellschaftsvermögens. Weder wird aber das für das Ent-

stehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium der "Unterdeckung" konkreti-

siert, noch bestimmt der Gesellschaftsvertrag, nach welchen Vorgaben eine

Unterdeckung festzustellen ist und welche Positionen hierbei einzubeziehen

sind.

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§ 4 Nr. 6 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht deshalb zu

entnehmen, weil "die Nachschusspflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapi-

taleinlage begrenzt ist". Die Regelung lässt nicht hinreichend erkennen, ob die

Höhe der Kapitalbeteiligung für alle Nachschussleistungen, für solche innerhalb

eines bestimmten Zeitraums oder für jede einzelne Zahlungsaufforderung gel-

ten soll.

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b) Die - entgegen der Auffassung des Landgerichts - somit ohne Rechts-

grund geleisteten Nachschusszahlungen unterliegen grundsätzlich der Rückfor-

derung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB), so dass die Widerklage in Höhe von

3.780,92 € begründet ist.

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c) Keinen Erfolg hat die Beklagte hingegen, soweit sie Rückgewähr des

im September 2000 gezahlten Betrages (1.394,43 €) fordert; dieses Begehren

scheitert an § 814 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung des zum

Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn

der Leistende gewusst hat, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl.

BGHZ 113, 62, 70).

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So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag

Kenntnis davon, dass der Gesellschaftsvertrag keine Nachschussregelung ent-

hielt und dass die Gesellschafterversammlung einen die Gesellschafter zur

Zahlung einer Sonderumlage verpflichtenden, als rechtswidrig, nämlich "kompe-

tenzrechtlich nicht möglich" erkannten Beschluss nicht gefasst hatte. Wenn die

Beklagte - wie sie vorträgt - die Zahlung dennoch in der - allerdings unzutref-

fenden und auch durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht ge-

stützten - Annahme geleistet haben sollte, die Gesellschafterversammlung hätte

eine solche Umlage beschließen können, ändert dies nichts an ihrer Kenntnis,

dass ihrer Zahlung schon in Ermangelung eines Gesellschafterbeschlusses ein

Rechtsgrund fehlte.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanz:

LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 O 426/05 -