Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 231/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 705, 707

Verkündet am: 9. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschuss- pflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) - zugestimmt haben. Diese Un- wirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abge- laufen ist (Bestätigung Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).

b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörig- keit entstandene Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwer- ber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Ge- sellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung des Gesellschafts- anteils, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkei- ten auf den Erwerber erklärt haben.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07 - OLG München

LG München II

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 11. September

2007 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts München II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Betreibergesellschaft einer Apparthotelanlage in Form einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt von der Beklagten als ihrer ehemali-

gen Gesellschafterin anteiligen Verlustausgleich für die Jahre 1999 bis 2001

i.H.v. 9.229,67 €.

2

Die Beklagte war Eigentümerin eines zu der Hotelanlage gehörenden

Appartements. Der von dem Ehemann der Beklagten am 13. Mai 1988 unter-

zeichnete Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"Präambel

… Jeder Apparthotel-Eigentümer hat das Recht, in die Gesell- schaft durch Unterzeichnung dieses Vertrages einzutreten.

§ 12 Gewinn- und Verlustbeteiligung/Entnahmen

1. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt jährlich zwischen den Gesellschaftern prozentual im Verhältnis der Tausend- stel-Anteile zueinander.

§ 14 Übertragung der Beteiligung auf Dritte

Der Gesellschafter darf seine Beteiligung an der Gesellschaft auf Dritte übertragen. Dies gilt jedoch nur bei gleichzeitiger Veräuße- rung seines Appartements an den Dritten. Mit der Abtretung tritt der neue Gesellschafter in alle in der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers ein, ausgenom- men die Rechte, die dem Rechtsvorgänger höchstpersönlich von der Gesellschaft eingeräumt wurden."

5

Mit Vertrag vom 4. Juli 2001 veräußerte die Beklagte das Appartement

an ihren Ehemann und übertrug diesem ihren Gesellschaftsanteil. Der Eigen-

tumsübergang wurde am 5. Oktober 2001 im Grundbuch eingetragen.

Der Verlustausgleichsforderung gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages

liegen auf Gesellschafterversammlungen der Klägerin in den Jahren 2000-2002

gefasste Gesellschafterbeschlüsse zugrunde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht

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- unbeschränkt - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abwei-

sung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei Gesellschafterin der Klägerin gewesen und als solche

verpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Nach-

schüsse zu zahlen. Ob § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine ausreichen-

de Grundlage für diese Beschlüsse darstelle, könne dahinstehen, da die Be-

schlüsse nicht innerhalb der in § 8 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages

vorgesehenen Frist im Klagewege angegriffen worden seien. Der gegen die

Beklagte gerichtete Anspruch sei auch nicht dadurch erloschen, dass die Be-

klagte ihren Gesellschaftsanteil im Zusammenhang mit der Übereignung ihres

Appartements auf ihren Ehemann übertragen und dabei mit diesem vereinbart

habe, dass er alle Verbindlichkeiten aus der Beteiligung übernehmen solle.

Diese Vereinbarung wirke nur im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und

ihrem Ehemann, da es - ungeachtet der Regelung in § 14 des Gesellschaftsver-

trages - an der für eine befreiende Schuldübernahme erforderlichen Zustim-

mung der Klägerin fehle.

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II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechticher Überprüfung in entschei-

denden Punkten nicht stand.

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1. Entgegen der in der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht der

Beklagten ist die Klägerin - auch - in der Revisionsinstanz wirksam vertreten.

Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, dass sie zunächst durch

Herrn K. vertreten wurde und seit dessen Tod durch die Herren N. ,

S. und M. vertreten wird. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen-

getreten. Durch den Tod von Herrn K. während des Revisionsverfahrens

ist der Rechtsstreit nicht unterbrochen worden, da die Klägerin anwaltlich ver-

treten war (§ 246 ZPO).

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2. Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an,

die Beklagte sei bis zum 5. Oktober 2001 Gesellschafterin der Klägerin gewe-

sen. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der Ehemann der Beklag-

ten seinerzeit deren Beitritt zur Klägerin nicht wirksam erklärt haben sollte,

muss sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bis zu

ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den Grundsätzen des fehlerhaf-

ten Gesellschaftsbeitritts wie eine Gesellschafterin behandeln lassen.

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Entgegen der Ansicht der Revision hat es nicht an einer auf den Ab-

schluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung der Beklag-

ten gefehlt (siehe zu diesem Erfordernis Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991

- II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 248). Die Beklagte selbst hat stets vorgetragen,

dass ihr Ehemann für sie den Beitritt zu der Klägerin erklären wollte, und hat

lediglich Argumente gegen die Wirksamkeit des auch nach ihrer Ansicht "erklär-

ten" Beitritts vorgebracht. Darüber hinaus wurde ihr Gesellschaftsbeitritt, wie

erforderlich (Sen.Urt. aaO S. 249 m.w.Nachw.), in Vollzug gesetzt. Die Beklagte

ließ sich auf den Gesellschafterversammlungen vertreten und hat in den Jahren

ihrer Zugehörigkeit stets ihren Verlustanteil aus der Gesellschaftsbeteiligung

gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.

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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu Nach-

schusszahlungen für die Jahre 1999-2001 nicht verpflichtet.

a) § 12 des Gesellschaftsvertrages, der lediglich besagt, dass die Ge-

winn- und Verlustbeteiligung jährlich zwischen den Gesellschaftern prozentual

im Verhältnis der Tausendstel-Anteile zueinander zu erfolgen hat, bildet keine

wirksame gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Geltendmachung jährli-

cher Zahlungen zum Ausgleich eines nach dem Vertrag so genannten "Verlus-

tes“. Denn die Klausel enthält nicht die nach der ständigen Rechtsprechung

erforderliche Obergrenze oder Regelungen über die Eingrenzbarkeit der Ver-

mehrung der Beitragspflichten. Einer solchen Begrenzung bedarf es aber im

Hinblick auf § 707 BGB, wenn ein Gesellschafter mit antizipierender Wirkung

zustimmen soll. Dies kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschafts-

vertrag der als Publikumsgesellschaft gestalteten Klägerin objektiv auszulegen

ist (st.Rspr., Sen.Urt. v. 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55;

v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18 m.w.Nachw.).

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b) Mangels wirksam erteilter antizipierter Zustimmung der Beklagten wä-

re sie nur dann zur Nachschussleistung verpflichtet worden, wenn sie den je-

weiligen Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt hätte (Sen.Urt. v. 19. März

2007 aaO Tz. 15; v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Ent-

sprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt

mit Recht - nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der

Beklagten zu unterstellen, dass sie nicht zugestimmt hat.

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c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die nicht erteilte

Zustimmung auch nicht deswegen außer Betracht gelassen werden, weil die

Beklagte nicht binnen der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist die

- unterstellt - ohne ihre Zustimmung gefassten Beschlüsse "angefochten" hat.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass durch eine verfahrensrechtliche Rege-

lung im Gesellschaftsvertrag das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesell-

schafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten be-

schwert zu werden, nicht ausgehebelt werden darf (Sen.Beschl. v. 26. März

2007

- II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10; Sen.Urt. v. 5. März 2007

- II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.). Der betroffene Gesellschafter kann

vielmehr die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses jeder-

zeit gegenüber dem Zahlungsanspruch der Gesellschaft geltend machen

(Sen.Beschl. aaO; Sen.Urt. aaO).

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4. Einer Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Klärung der Behaup-

tung der Klägerin, die Beklagte habe den genannten Gesellschafterbeschlüssen

jeweils zugestimmt, bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil bereits aus

einem anderen Grund der Aufhebung unterliegt, hinsichtlich dessen der Senat

in der Sache abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fortbestehen der

- zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren unterstellten - Haftung der

Beklagten für “Verlustausgleichspflichten“ nach ihrem Ausscheiden aus der

GbR ausgegangen. Die Beklagte haftet nicht als Gesamtschuldnerin neben

ihrem Ehemann, auf den sie - unstreitig - das Eigentum an dem Appartement

und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des

Ehemanns revisionsrechtlich einwandfrei festgestellt hat - ihren Gesellschafts-

anteil unter Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den Ehemann übertra-

gen hat. Dies folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus § 14

Satz 3 des Gesellschaftsvertrages, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht

für unzutreffend gehaltene Entscheidung des Senats BGHZ 45, 221 ff. ankäme.

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a) Die Gesellschafter der Klägerin haben in dem - ebenfalls objektiv aus-

zulegenden - § 14 des Gesellschaftsvertrages nicht nur, wie dies nach der frü-

heren, vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats

bereits ausreichend ist (BGHZ 45, 221, 222; zustimmend hierzu Soergel/

Hadding, BGB 12. Aufl. § 719 Rdn. 19; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105

Rdn. 72), vorbehaltlos - mit Ausnahme des unstreitig erfüllten Erfordernisses

der (Mit-)Übertragung des Appartements - ihre Zustimmung zu der Übertragung

des Gesellschaftsanteils erklärt, sondern sie haben darüber hinaus in § 14

Satz 3 des Gesellschaftsvertrages - wie dies von den Kritikern der Senatsrecht-

sprechung gefordert wird (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1

§ 17

III S. 353; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 719 Rdn. 44;

Staudinger/Habermeier, BGB [2003] § 719 Rdn. 16; Erman/Westermann, BGB

12. Aufl. § 719 Rdn. 12; Timm/Schöne in Bamberger/Roth, Kommentar zum

BGB 2. Aufl. § 719 Rdn. 11; Teichmann, NJW 1966, 2336, 2338 ff.;

Ganssmüller, DB 1967, 891, 892 ff.) - dem schuldbefreienden Übergang der

Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber zugestimmt. In § 14 Satz 3 des Ge-

sellschaftsvertrages ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der neue Gesell-

schafter mit der Abtretung in alle in der Gesellschaft begründeten Rechte und

Pflichten seines Rechtsvorgängers eintritt; davon ausgenommen sind nur die

Rechte, die dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) höchstpersönlich von der Ge-

sellschaft eingeräumt wurden. "Eintreten" kann hier im Zusammenhang mit der

Benennung des Veräußerers als "Rechtsvorgänger" nichts anderes bedeuten,

als dass der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt.

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Dass auch die Klägerin § 14 des Gesellschaftsvertrages ursprünglich in

diesem Sinne verstanden hat und von einer Alleinhaftung des Ehemanns für die

Sozialverbindlichkeiten ausgegangen ist, zeigt sich obendrein darin, dass sie ab

dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Beklagten ihr die Übertragung des

Gesellschaftsanteils angezeigt hatte, Anschreiben, insbesondere Zahlungsauf-

forderungen und Mahnschreiben, nur an ihn persönlich adressiert hat und zu-

nächst auch ausschließlich gegen den Ehemann gerichtlich vorgegangen ist.

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b) Entgegen der in der Revisionsinstanz verfochtenen Ansicht der Kläge-

rin ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom

4. Dezember 2000 bereit erklärt hat, "die diversen Kosten im Januar und Feb-

ruar 2001 komplett" zu bezahlen, nichts anderes. Dieses Schreiben besagt

nichts darüber, ob die Beklagte § 14 des Gesellschaftsvertrages damals anders

verstanden hat, als sie jetzt im Rechtsstreit geltend macht und wie dies der im

Übrigen allein maßgeblichen objektiven Auslegung entspricht. Ebenso wenig

folgt aus der Tatsache der Geltendmachung der Verluste in den Steuererklä-

rungen der Beklagten ein Argument

für eine der Klägerin günstigere

- objektive - Auslegung des § 14 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages.

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Die Beklagte haftet auch im Übrigen nicht, auch nicht aus dem Gesichts-

punkt eines deklaratorischen Anerkenntnisses, das sich zudem ohnehin nur auf

den im Jahre 2000 beschlossenen Nachschuss beziehen würde. Die Klägerin

verkennt bei ihrer gegenteiligen Beurteilung, dass die Beklagte die genannte

Erklärung vor der Übertragung ihres Gesellschaftsanteils in ihrer Eigenschaft

als damalige Gesellschafterin abgegeben hat und diese Äußerung sich auf die

seinerzeit noch bestehende Haftung für etwa bestehende Sozialverbindlichkei-

ten bezog. Ob damit ein Anerkenntnis verbunden sein kann, das den Streit der

Parteien über die Wirksamkeit der Nachschussbeschlüsse hat ausräumen kön-

nen, ist allein eine Frage der Bindung des Ehemanns der Beklagten als deren

Rechtsnachfolger; dessen Haftung für die alten Gesellschaftsschulden ist je-

doch nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 13.02.2007 - 9 O 7450/03 -

OLG München, Entscheidung vom 11.09.2007 - 18 U 2394/07 -