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BGH Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 19. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1

Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt

und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne

Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informa-

tionen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003

- 11 U 6/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unter-

lassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentlichung des

in der Zeitschrift SUPER ILLU Nr. 11/02 auf Seite 26 mit der

Bildunterschrift "Beweis Als dieses Foto Anfang Februar er-

schien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt"

abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 zu-

rückgewiesen.

Soweit die Klägerin mit der Revision die Unterlassung der Verbrei-

tung von Wortberichterstattung begehrt, wird das Rechtsmittel als

unzulässig verworfen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3

und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits wer-

den gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in

der von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU.

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehe-

mann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeit-

schrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kom-

pliment für Sachsens schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto

der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die Uschi-

Glas-Rivalin Anke S... stammt aus P...". Im Heftinneren wurde dieses Foto in

einem Artikel unter der Überschrift "Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau"

nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an

Urlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich

und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bild-

unterschrift "Münchener Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weih-

nachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des

Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beim

Spaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bild-

unterschrift: "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von

Anke und B. T. bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Un-

terüberschrift, in der es u.a. heißt: "Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi

Glas einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der

Klägerin geschildert.

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der

genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentli-

chung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses

sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre

Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentli-

chen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit

der Bildunterschrift "Münchener Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es auf-

recht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen

ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprüng-

lich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente

Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klä-

gerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-

te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts

herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizie-

rende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klä-

gerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe

Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein

überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von

Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden.

Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sei-

nerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-

chung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3.

Eine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlich-

keitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit

B. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Ja-

nuar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Pri-

vat- und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen

Rechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein

Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben

an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen.

Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Pu-

blikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Be-

klagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien

derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das

Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen

werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwi-

schen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-

gangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß

die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-

fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das In-

teresse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-

chungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-

grenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten.

Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-

chung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es

bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klä-

gerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus

früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem

heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hin-

sichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem be-

rechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich

des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem

die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2,

das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun ha-

be und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in

keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.

Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß

die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die

Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.

1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung

der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr

günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden.

2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Be-

klagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.

a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Beru-

fungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-

neinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach

§ 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu

verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten

aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzu-

stellen, ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitge-

schichte" überhaupt zugeordnet werden können.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die

Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhän-

gig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach

der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf

das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-

sicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-

ses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß

offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23

Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtli-

cher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr

ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personen-

kreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG,

NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte

aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung

zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-

ver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem

Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921,

1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem

Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-

rechte

vorzunehmen

ist

(Senatsurteile

vom

12. Dezember

1995

- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004

- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und

vom 28. September 2004

- VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub

II 2 a; vgl.

ferner

Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,

5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.).

b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004,

2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T.

wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen

Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition

der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öf-

fentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-

tionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei

weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeit-

raum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise

und nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält re-

visionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur

Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-

den, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine

solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute

Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem

Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-

holungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004

Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs

und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987

- I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 -

GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096;

Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus,

4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999,

§ 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,

8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich

aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangen-

heit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein

Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-

stellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen

Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung

beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky,

aaO, Rn. 6).

b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederho-

lungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend,

daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-

stände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber kei-

neswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits

geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der

Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht

weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-

haltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr

aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.

c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen

des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem

Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Vi-

deopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3,

deren Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig

hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten.

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die

Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet

habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf

Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne.

Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-

sprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden

Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur

Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-

lichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.;

Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 =

NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich

jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat

geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die

Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit

Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-

übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101,

361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von

Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung

als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbe-

sondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem

abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem

Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit

anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1

Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-

ne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-

chung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt anse-

hen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision

nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betrof-

fene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht

hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Pres-

se sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die

Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin

von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit

dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in

die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert.

Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-

ständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Be-

rufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu

dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre

der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise

identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich

der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen

sei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichter-

stattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweili-

gen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das

Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001,

1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004,

863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den

nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des

Fotos 1 der Fall.

cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit

B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ein-

willigung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungs-

gericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses

Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem aus-

drücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Ein-

verständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen

weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Kläge-

rin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ

131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre

noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines

berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war.

Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger

Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts

vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-

gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu

illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen

Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öf-

fentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige

Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zu-

nächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht

werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der

Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch

Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial

aus neuerer Zeit verwendet wird.

4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Aus-

führungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig,

weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die

Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraus-

setzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ur-

sprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.

Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht.

Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit

aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.).

Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche

entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen

hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungs-

grundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulas-

sung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153,

358, 361 f.).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-

sung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des

Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begren-

zen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003

- VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzel-

ne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu

beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der

Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom

restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf

die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht

anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP

2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003,

3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

III.

Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden,

weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentschei-

dung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll