BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 105/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 140
Eine die Gläubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt
vorgenommen, in dem Treugut entsteht.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-
ter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2005 im Kostenpunkt
sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe insoweit aufgehoben, als festgestellt
worden ist, dass dem Beklagten hinsichtlich eines Betrages von
271.033,78 Euro nebst Zinsen keine Rechte an dem bei Rechts-
anwalt M. auf das
Anderkonto bei der BW-Bank bezahlten
Betrages von 353.971,23 Euro zustehen.
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung dieses Betrages an
den Kläger zuzustimmen. Die weitergehende Berufung des Be-
klagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M. GmbH (fortan: MP), der Beklagte ist Verwalter
im
Insolvenzverfahren
über
das
Vermögen
der
M.
GmbH (fortan: MVS).
Auf Antrag von MVS erging am 27. August 2002 ein Mahnbescheid über
350.873,74 Euro, am 24. September 2002 ein Vollstreckungsbescheid über
insgesamt 352.053,24 Euro gegen MP. Am 14. Oktober 2002 erwirkte MVS ei-
nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Geschäftskontos
von MP bei der Sparkasse , der am 15. Oktober 2002 zugestellt wur-
de. MP hatte zwischenzeitlich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
eingelegt. Am 17. Oktober 2002 vereinbarten MP - vertreten durch die Rechts-
anwälte B. (fortan: Rechtsanwälte) - und MVS die Aufhebung
der Pfändung gegen eine von MP zu leistende Sicherheit. Eine Tochtergesell-
schaft von MP, die W. GmbH (fortan:
WWF), sollte dazu eine Forderung gegen das Bundesamt für Finanzen (fortan:
Bundesamt) an MVS verpfänden. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung weiter:
"Die Vertragspartner betrachten durch diese Verpfändung alle titu- lierten Ansprüche von MVS aus dem ... Vollstreckungsbescheid als abgesichert. Die Verpfändung wird dem Bundesamt für Finan- zen (zunächst) nicht angezeigt. Das Bundesamt für Finanzen kann deshalb mit befreiender Wirkung auf das Treuhandkonto der Rechtsanwälte ... bezahlen. Die Vertragspartner werden sodann mit dem Treuhänder eine Treuhandabrede treffen, damit sicherge- stellt ist, dass der eingegangene Betrag als Sicherheit MVS zur Verfügung steht. Wenn es gleich aus welchen Gründen, nicht zu einer entsprechenden Treuhandabrede kommt, ist der Treuhänder
berechtigt, den eingegangenen Betrag zugunsten des Sicherungs- interesses von MVS nach der Hinterlegungsordnung zu hinterle- gen."
MVS gab das gepfändete Konto noch am 17. Oktober 2002 frei. Am
20. und am 22. November 2002 zahlte das Bundesamt
insgesamt
271.033,78 Euro auf das Anderkonto. MP selbst zahlte einen weiteren Betrag
von 82.937,44 Euro auf das Konto ein. Die im Vertrag vorgesehene "Treuhand-
abrede" mit den Rechtsanwälten kam nicht zustande. Am 18. Dezember 2002
beantragte MP die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am
1. Februar 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von MVS
eröffnet, am 1. März 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen von MP.
Die Rechtsanwälte weigern sich, das Guthaben auf dem Treuhandkonto zu-
gunsten von MP freizugeben, solange die Berechtigung von MVS nicht geklärt
sei. Der Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch von MVS gegen MP ist nach
wie vor unterbrochen (§ 240 ZPO).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt,
dass dem Beklagten an dem Betrag von 353.971,23 Euro auf dem Anderkonto
keine Rechte zustünden. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verurtei-
len, gegenüber den Rechtsanwälten die Freigabe dieses Betrages zu erklären.
Das Landgericht hat die fehlende Berechtigung des Beklagten festgestellt. Auf
die Berufung des Beklagten hin ist die Klage hinsichtlich der vom Bundesamt
gezahlten 271.033,73 Euro abgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten nach
dem vom Kläger auch in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, zwischen MP und MVS sei ein kon-
kludentes Treuhandverhältnis begründet worden, das geeignet gewesen sei,
MVS eine insolvenzfeste Sicherung zu verschaffen; denn MP hätte über das
Geld auf dem Anderkonto nicht frei verfügen dürfen. Eine Anfechtung nach
§§ 130 ff InsO komme nicht in Betracht, weil es hinsichtlich der vom Bundesamt
gezahlten 271.033,73 Euro an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle.
Es habe sich um eine Zahlung aus dem Vermögen der WWF gehandelt. Zum
konkreten Inhalt des der Zahlung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwi-
schen MP und WWF habe der Kläger nichts vorgetragen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Im Hauptantrag ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil zwi-
schen den Rechtsanwälten und MVS ein Treuhandvertrag über die Verwahrung
des Geldes auf dem Anderkonto zustande gekommen ist.
a) Der Kläger begehrt in erster Linie die Feststellung, dass dem Beklag-
ten keinerlei Rechte an dem Guthaben auf dem Anderkonto zustehen (§ 256
Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag hätte nur dann Erfolg, wenn kein Treuhandverhält-
nis zwischen den Anwälten und MVS bestünde.
aa) War die Bestellung der in der Treuhand liegenden Sicherheit wirk-
sam, aber insolvenzrechtlich anfechtbar, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit der
vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Vielmehr muss nach
§ 143 Abs. 1 InsO dasjenige zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser Rückgewähranspruch ist ein
schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch (BGH, Urt. v. 21. September 2006
- IX ZR 235/04, NZI 2007, 42, 43). Die Rückgewähr einer anfechtbar erlangten
Treugeberstellung hinsichtlich der auf dem Anderkonto verwahrten
271.033,73 Euro hat gegebenenfalls in der Form zu erfolgen, dass der Beklagte
der Auszahlung an den Kläger zustimmt. Solange dies nicht geschehen ist, hat
der Beklagte Anspruch darauf, dass der Treuhänder das hinterlegte Geld bis
zur Auszahlungsreife verwahrt (§ 667 BGB).
bb) Der Rückgewähranspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO muss
grundsätzlich im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Nur ausnahmswei-
se ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu er-
heben, zulässig, insbesondere dann, wenn schon ein Feststellungsurteil zur
endgültigen Streitbeilegung führt und erwartet werden kann, dass der Beklagte
auf den Feststellungsausspruch hin leisten wird (BGH, Urt. v. 14. Dezember
2006 - IX ZR 102/03, WM 2007, 370). Entgegen der Ansicht des Beklagten
könnte dies auch für einen Anspruch aus §§ 129 ff, 143 InsO gelten. Ebenso
wie der Anfechtungsgegner einen Anfechtungsanspruch freiwillig erfüllen kann,
kann er sich einem Feststellungsurteil beugen. Dass dies auf den Beklagten
des vorliegenden Rechtsstreits zutrifft, haben die Parteien jedoch nicht darge-
legt. Der Kläger hat zwar behauptet, die Rechtsanwälte würden die Auszahlung
schon auf ein Feststellungsurteil hin vornehmen. Diese sind jedoch nicht die
Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Festgestellt werden könnte überdies
nicht die fehlende Berechtigung des Beklagten, sondern nur dessen Verpflich-
tung zur Rückgewähr.
b) Zwischen MVS und den Rechtsanwälten ist ein Treuhandvertrag zu-
stande gekommen. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend fest-
gestellt. Die Einwände der Revision sind insoweit nicht berechtigt.
aa) Der Vertrag vom 17. Oktober 2002 stellt keinen in der Rechtsordnung
nicht vorgesehenen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Zwar
wies der schriftliche Vertrag nur MP und MVS als Vertragsparteien auf. MP wur-
de bei Vertragsschluss jedoch von den als Treuhänder vorgesehenen Rechts-
anwälten vertreten, welche den Vertrag auch entworfen hatten. Diese Umstän-
de lassen den Schluss darauf zu, dass die Rechtsanwälte den im Vertrag vor-
gesehenen Regelungen im eigenen Namen zugestimmt haben, soweit es um
die von ihnen selbst zu übernehmenden Aufgaben ging. Diese Pflichten be-
standen nicht nur gegenüber MP, sondern auch gegenüber MVS. Deren
(wenngleich bestrittene) Ansprüche gegen MP sollten durch das Treugut gesi-
chert werden.
bb) Die rechtlichen Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme
einer Treuhand erhoben hat, sind ebenfalls nicht berechtigt. Auf die (zu vernei-
nenden) Fragen danach, ob das Treugut unmittelbar aus dem Vermögen von
MVS in dasjenige der Treuhänder gelangt ist und ob die Zahlungen des Bun-
desamtes auf Forderungen von MVS geleistet worden sind, kommt es nicht an.
Es geht nicht um eine Treuhänderstellung von MP. Treuhänder sind die
Rechtsanwälte, die sowohl gegenüber MP als auch gegenüber MVS nach
Maßgabe des Vertrages vom 17. Oktober 2002 zur Verwahrung des Geldes auf
einem Anderkonto verpflichtet sind.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von MP hatte
auf die vertraglichen Pflichten der Rechtsanwälte gegenüber MVS keinerlei Ein-
fluss. Die Frage einer „Insolvenzfestigkeit“ der von MVS erlangten Position stellt
sich nur insoweit, als im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das
Treugut bereits auf das Konto der Treuhänder gelangt sein musste. Ein schuld-
rechtlicher Anspruch gegen MP auf "Hinterlegung" des vereinbarten Betrages
hätte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Insolvenzforderung dar-
gestellt. Diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt. Die Zahlungen des Bundesam-
tes, um die es jetzt noch geht, sind im November 2002 auf dem Anderkonto
eingegangen; das Insolvenzverfahren über das Vermögen von MP ist später,
am 1. März 2003, eröffnet worden.
c) Die Abweisung der Klage im Hauptantrag hat damit Bestand.
2. Der von den Vorinstanzen zu Unrecht auf den Hauptantrag bezogene,
tatsächlich aber mit dem Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsanspruch aus
§§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Annahme des Berufungsge-
richts nicht am Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung.
a) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen An-
fechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-
denmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf
das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76,
78 f; 165, 343, 350; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 mit weiteren Nachwei-
sen). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht.
Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger füh-
ren, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber
dem Schuldner tilgt oder einen Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch
gegen den Schuldner erwirbt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78; vgl.
BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582).
b) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat
unwidersprochen vorgetragen, "die Auszahlung der Forderung" der WWF habe
"unmittelbar auf deren Verbindlichkeiten gegenüber MP angerechnet" werden
sollen. Er hat das Schreiben der MP an WWF vom 17. Oktober 2002 vorgelegt,
wonach die Zahlungen des Bundesamtes "zum Abbau der bestehenden Ver-
bindlichkeiten gegenüber M. P. " verwendet werden sollten. WWF hat die
Zahlungen des Bundesamtes an die Rechtsanwälte also entweder unmittelbar
zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten bei MP oder in deren Auftrag veranlasst.
Entweder wirkten die Zahlungen als Erfüllung der Verbindlichkeiten (§ 364
Abs. 1 BGB), oder WWF hatte Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 670
BGB) und konnte mit diesem Anspruch gegen Forderungen von MP gegen sie
WWF in entsprechender Höhe, welche der Gesamtheit der Gläubiger nicht
mehr zur Verfügung standen. Damit ist eine Gläubigerbenachteiligung eingetre-
ten. Dass die Forderungen von MP gegen WWF von vornherein wertlos (etwa
einredebehaftet oder uneinbringlich) gewesen wäre, hat der Beklagte nicht be-
hauptet.
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt insoweit nicht ein bloßer
Schuldnertausch vor, der sich auf die spätere Insolvenzmasse nicht nachteilig
ausgewirkt hätte. MP hat fällige und einredefreie Forderungen in Höhe von
271.033,78 Euro gegen WWF verloren. Im Gegenzug hat sie eine Forderung
aus § 667 BGB gegen die Rechtsanwälte erhalten. Diese Forderung war jedoch
weder fällig noch einredefrei. Nach der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002
diente der Hinterlegungsbetrag auch der Sicherung des streitigen Anspruchs
von MVS gegen MP. Stellte sich im Prozess der MVS gegen MP heraus, dass
der Anspruch berechtigt war, mussten die Rechtsanwälte an MVS auszahlen.
Da die Zahlung auf das Anderkonto nur der Sicherung diente, ließ sie auch den
Anspruch der MVS, deren Berechtigung MP bestritt, unberührt. Auch insoweit
hat also ein Schuldnertausch nicht stattgefunden.
d) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet schließlich nicht deshalb aus,
weil die in der Treuhand bestehende Sicherheit nur das Pfändungspfandrecht
der MVS an dem Bankguthaben von MP abgelöst hätte. Das gilt unabhängig
von der Frage, ob dieses Pfändungspfändrecht anfechtbar oder unanfechtbar
begründet worden ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt ein an-
fechtungsrechtlich neutraler Sicherheitentausch dann nicht in Betracht, wenn
das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begründet wird (BGH,
Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, 915, 916 f). Im vorliegenden
Fall hat MVS das gepfändete Konto am 17. Oktober 2002 freigegeben. Ihre
Treuhänderstellung - ihr Anspruch gegen die Rechtsanwälte aus § 667 BGB -
ist zwar bereits mit der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 begründet worden
(vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, WM 2007, 406, 407).
Werthaltig wurde ihre Rechtsposition jedoch erst mit der Überweisung der
271.033,78 Euro auf das Anderkonto am 20. und 22. November 2002. Bis zu
diesem Zeitpunkt stand ihr nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen MP zu,
der Zahlungen auf das Anderkonto in der vereinbarten Höhe zum Gegenstand
hatte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre dieser Anspruch nur
als Insolvenzforderung durchzusetzen gewesen.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfech-
tungsanspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO erfüllt.
a) Die Treuhänderstellung, welche MVS aufgrund der Vereinbarung vom
17. Oktober 2002 erlangt hat, war inkongruent.
aa) Schon das Pfändungspfandrecht an dem Girokonto von MP, das
durch die Treuhandvereinbarung abgelöst werden sollte, war inkongruent. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der kriti-
schen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedi-
gung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherr-
schende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen An-
fechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht
mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung
zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher
Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung seiner Forde-
rung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die
Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröff-
nungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der
Gläubiger (BGHZ 157, 350, 353 mit weiteren Nachweisen). Das Pfändungs-
pfandrecht ist am 15. Oktober 2002, also etwa zwei Monate vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Dezember 2002 erwirkt worden.
bb) War das Pfändungspfandrecht inkongruent, gilt gleiches auch für die
Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 und die dadurch begründete Treuhänder-
stellung der Beklagten; denn die Vereinbarung diente ausdrücklich dazu, das
inkongruente Pfändungspfandrecht abzulösen.
b) Die anfechtbare Rechtshandlung - die Begründung der Treuhand zu-
gunsten der MVS - ist im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag vom 18. De-
zember 2002 vorgenommen worden (§ 140 Abs. 1 InsO).
aa) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellen der Abschluss der
Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 (einschließlich der Treuhandabrede mit
den Rechtsanwälten) einerseits, die Weisung an WWF, für die Zahlung auf das
Rechtsanwaltsanderkonto zu sorgen, andererseits nicht Teile eines aus mehre-
ren Akten bestehenden einheitlichen Rechtsgeschäfts dar. Grund- und Erfül-
lungsgeschäft sind auch anfechtungsrechtlich selbständige Rechtshandlungen
(HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129
Rn. 57; Huber in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 42). Bei
mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede Handlung auf ihre Anfecht-
barkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, WM 2007, 508,
509).
bb) Eine Rechtshandlung gilt jedoch erst in demjenigen Zeitpunkt als vor-
genommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO),
sie also die Gläubigerbenachteiligung bewirkt (BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt.
v. 11. Januar 2007, aaO; G. Fischer, ZIP 2004, 1679, 1680). Diese Wirkungen
treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BT-Drucks.
12/2443, S. 166). Das war im vorliegenden Fall der 20. und der 22. November
2002, der Zeitpunkt also, in dem die Zahlungen des Bundesamtes auf dem An-
derkonto eingingen. Erst die Zahlungen des Bundesamtes sollten auf die Ver-
bindlichkeiten von WWF bei MP angerechnet werden; erst mit dem Eingang der
Zahlungen auf dem Anderkonto entstand Treugut, auf das sich die Treuhand-
vereinbarung bezog. Eine insolvenzfeste Rechtsposition hatte MVS zuvor we-
der durch die Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 nebst Treuhandabrede noch
durch die Weisung von MP an WWF erlangt.
c) Rechtsfolge eines Anfechtungsanspruchs ist die Verpflichtung des An-
fechtungsgegners zur Rückgewähr desjenigen, was aus dem Vermögen des
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1
InsO). Das war hier die Treuhänderstellung, welche einer Durchsetzung des
Anspruchs des Klägers gegen die Rechtsanwälte aus § 667 BGB entgegen-
steht. Der Beklagte ist zur Aufgabe dieser Position, das heißt zur Zustimmung
zur Auszahlung des Treuguts an den Kläger verpflichtet.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-
folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat
eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat
- soweit über sie noch zu entscheiden ist - im Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte
hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Bei einer
Verurteilung nach einem gegenüber dem Hauptantrag gleich- oder höherwerti-
gen Hilfsantrag liegt kein Teilunterliegen im Sinne des § 92 ZPO vor (BGH, Urt.
v. 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, NJW 1994, 2765, 2766, insoweit in BGHZ 126,
368 ff nicht abgedruckt).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2004 - 2 O 69/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 U 27/04 -