Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 102/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Dezember 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entspre- chend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.

b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende For- derungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).

c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins- zahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein an- fechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03 - LG Mönchengladbach

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt

worden ist, dass der Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den von

der Schuldnerin in die Mieträumlichkeiten der Klägerin eingebrach-

ten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobe-

nen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage ab-

gewiesen.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und

die Klägerin 1/7.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der G. GmbH i.L. (nachfolgend:

Schuldnerin).

Die Klägerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 Büro-

räume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der

Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt

bestellt. Die Klägerin widersprach am 1. August 2001 in Ausübung des von ihr

geltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldne-

rin in die Mieträume eingebrachten Gegenstände. Auf die Mietzinsansprüche

der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in

Höhe von 26.490,09 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte

verwertete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mieträume einge-

brachten Sachen und erzielte hierbei einen Erlös, der deutlich über den von der

Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen lag. Er verwendete diesen

jedoch nicht zur Befriedigung der klägerischen Forderungen, weil nach seiner

Auffassung das Vermieterpfandrecht nur für Forderungen aus dem Mietverhält-

nis wirksam ist, die vor dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden sind.

3

Das Landgericht hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts für

die Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens nebst

Verzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben.

Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. Soweit es begründet

ist, führt es zur Klageabweisung.

I.

5

Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vermieterpfand-

recht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu,

das sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche und

Nebenforderungen aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Eine entspre-

chende Anwendung des § 91 InsO auf den Zeitraum zwischen Antragstellung

und Insolvenzeröffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei

auch für die nach Antragstellung fällig gewordenen Mietzinsforderungen bereits

im Zeitpunkt der Einbringung der Gegenstände, die vor August 2001 stattge-

funden habe, entstanden. Es könne nicht nach den §§ 129 ff InsO angefochten

werden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes

entstehe.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

lediglich in einem Punkt nicht stand.

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1. Die Feststellungsklage ist, wie das Landgericht ohne weitere Ausfüh-

rungen angenommen hat, zulässig. Zwar käme im Hinblick darauf, dass der

Beklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegen-

stände einen die Forderungshöhe deutlich übersteigenden Erlös erzielt hat,

auch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein

Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist,

dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird.

Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Be-

klagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni

1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urt. v. 28. September 1999 - VI ZR

195/98, NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. Zwi-

schen den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Klägerin geltend ge-

machte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der Beklag-

te als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den

Verwertungserlös in Höhe der nicht streitigen Forderungen auskehren wird.

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2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im

Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach § 91 InsO bei Anordnung von Si-

cherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO im Inte-

resse eines umfassenden Schutzes der künftigen Insolvenzmasse vor nachtei-

ligen Veränderungen entsprechend im Eröffnungsverfahren anzuwenden ist

und dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl.

Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insol-

venzordnung enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfü-

gungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger

beruhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt. Eine erweitern-

de Auslegung der §§ 24 Abs. 1 InsO, 91 InsO scheidet schon angesichts des

eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige Regelungs-

lücke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzge-

ber hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in § 24 InsO von einer Verweisung

auf § 91 InsO abgesehen (vgl. BGHZ 135, 140, 147; Eickmann in Festschrift für

Uhlenbruck S. 149, 151; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 7;

Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 15; Blank EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch

MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 24 Rn. 12; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 24

Rn. 3).

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3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das Vermieter-

pfandrecht, soweit es Mietzinsforderungen in dem von § 130 Abs. 1 InsO er-

fassten Zeitraum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden,

wenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits

vorher eingebracht wurden.

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a) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechts-

handlung im Sinne der §§ 129 ff InsO. Darunter ist jedes von einem Willen ge-

tragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das

Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann

(vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10; Uh-

lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 62; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129

Rn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-

schäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen

beimisst

(vgl.

MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO

Rn. 21 f;

Kübler/Prütting/Paulus, aaO Rn. 12). Zu diesen Handlungen gehört auch das

Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB n.F.,

vor dem 1. September 2001: § 559 BGB) führt (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO § 50

Rn. 29; zu § 30 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 120; Giesen KTS

1995, 579, 586 f).

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b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren

Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig

entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v.

20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz,

4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35;

MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80;

Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB

§ 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 562 Rn. 5; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt

auch die Sprungrevision nicht in Frage.

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c) Mietzinsansprüche entstehen nach § 163 BGB aufschiebend befristet

erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung

(vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM

1997, 545, 546; v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, WM 2005, 178, 179).

Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte

Forderungen handelt, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entste-

hen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Rege-

lung des § 110 Abs. 1 InsO (§ 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft hätte, weil dann die

Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO

(§ 15 KO) keine Wirkung entfalten könnte. § 110 InsO beschränkt nach richti-

gem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzins-

forderungen, sondern sie verdrängt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich § 91

InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 11 f m.w.N.; für § 114 InsO

ebenso BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255).

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d) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorge-

nommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Die-

sen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt

(vgl. G. Fischer ZIP 2004, 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer

Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die

im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Be-

gründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-

Drucks. 12/2443, S. 166) oder anders ausgedrückt, sobald die Rechtshandlung

die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt.

v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer aaO,

1680).

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aa) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollen-

dung, also auf den letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt

an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; v.

22. Juli 2004

- IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4). In den Fällen der

Vorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung

ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-

Drucks. 12/2443, aaO zur Vorausabtretung; BGHZ 135, 140, 148; 157, 350,

354; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP

1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v.

22. Juli 2004 aaO). Bei rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechten an be-

weglichen Sachen und an bereits bestehenden Rechten (§§ 1204, 1273 BGB)

ist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs anfechtungsrechtlich der Zeitpunkt ihrer

Bestellung maßgebend, auch soweit sie der Sicherung künftiger Forderungen

dienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen

Entstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Vermögen des Eigentümers

aus. Das spätere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere

Schmälerung des Vermögens des Eigentümers der Pfandsache mehr zur Folge

haben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und

der Fälligkeit der Forderung möglich (vgl. BGHZ 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76;

BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR 246/97, ZIP 1999, 79).

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bb) Ob an dieser Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die

Anfechtbarkeit eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, das für künftige Forde-

rungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. Für

das Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 140

Abs. 3 InsO, dass anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsent-

stehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist.

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(1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige

meinen, dass bei den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten die

Rechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenom-

men ist, als damit künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert wer-

den (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140

Rn. 7; Giesen aaO, 587; ebenso zur KO Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 30 Rn. 29 f,

52 d a.E.; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 40

IV 5, S. 185). Nach anderer Auffassung hat der spätere Insolvenzschuldner ge-

gen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenseröffnung

zur Masse gehöre. Entstehe die Forderung in der kritischen Zeit, werde dem

Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger die Einrede entzogen, weshalb jeden-

falls anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei

(vgl.

Jaeger/Henckel, aaO Rn. 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 15 f). In

ähnlicher Weise wird die Frage erörtert, ob die vorinsolvenzliche Begründung

von Pfandrechten für künftige Forderungen nach § 91 InsO (§ 15 KO) insol-

venzfest ist, wenn diese erst nach Verfahrenseröffnung entstehen oder auf den

Sicherungsnehmer übergehen. Während ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; wohl auch Weis in Hess/Weis/Wienberg, aaO

§ 91 Rn. 24 für Vermieterpfandrecht; Palandt/Bassenge, aaO § 1204 Rn. 11 für

Mobiliarpfandrecht; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere ei-

nen Rechtserwerb ab und begründen dies ebenfalls mit dem Wegfall der Einre-

de der Nichtvalutierung (vgl. Blersch/v. Olshausen in BK-InsO, § 91 Rn. 10

m.w.N.; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; Kübler/Prütting/Lüke,

aaO § 91 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO § 15 Rn. 21; Kilger/Karsten Schmidt,

Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uh-

lenbruck, aaO § 91 Rn. 10, 12).

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(2) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-

mögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder

teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für

ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-

rückzuerlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. No-

vember 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch

bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach

§ 140 Abs. 1 InsO Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf

die der Senat in jüngerer Zeit verstärkt abgestellt hat, bewirkt die Begründung

eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensge-

genständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Ent-

stehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldner-

vermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung. Aus ähnlichen

Erwägungen heraus hat der Senat bereits früher entschieden, dass im Gesamt-

vollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit

einer vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Forderung gegen eine

Werklohnforderung des Schuldners ausschließt, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB

zwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen

beruht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (vgl. BGH, Urt. v.

4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208). Ebenso wie eine solche

- noch nicht fällige - Forderung des Schuldners einen Vermögenswert erst nach

Ausführung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht

zur Sicherung einer künftigen Forderung erst mit deren Entstehung für den

Gläubiger werthaltig.

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(3) Ob aus den genannten Gründen bei rechtsgeschäftlichen und gesetz-

lichen Pfandrechten nach § 140 Abs. 1 InsO allgemein auf den Zeitpunkt der

Entstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben.

Bei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig § 140 Abs. 3 InsO zu

beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten

Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tat-

umstände (BGHZ 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Bei Mietzinsfor-

derungen, die als aufschiebend befristete Ansprüche unter diese Bestimmung

fallen, ist das der Abschluss des Mietvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 11. November

2004 aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist

§ 140 Abs. 3 InsO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur

Rechtsgeschäfte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung

des Vermieterpfandrechts führende Einbringen von Gegenständen - nicht be-

dingt oder befristet sein können (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 50;

Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 140 Rn. 110; Smid/J. Zeuner, InsO § 140 Rn. 12;

Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, aaO § 140

Rn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter

den vorstehend genannten Voraussetzungen insolvenzfest ist, für die Frage der

Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Das

der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht

in weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der

Mietzinsforderungen durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei aus-

bleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 50

Abs. 2 InsO auch ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht eingeräumt wer-

den, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Kri-

se eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfand-

rechts auch aus § 112 InsO ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben.

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4. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 166 ff

InsO zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Miet-

räume eingebrachten Sachen für Hauptforderung, Zinsen und Kosten berech-

tigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses richtet sich

nach § 170 Abs. 1 InsO. Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vor-

handen ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht

eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (vgl. HK-InsO/

Landfermann, aaO § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, § 50 Rn. 100;

Uhlenbruck, aaO § 50 Rn. 31; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, WM

1995, 1368, 1374, insoweit nicht in BGHZ 130, 38 ff abgedruckt).

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Danach ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der

Hauptforderung, Verzugszinsen in Höhe von 614,31 € und eines weiteren Ver-

zugsschadens von 3.839,80 € (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerecht-

fertigt. Dagegen kann der Klägerin kein Vermieterpfandrecht an den von der

Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen in Bezug auf Verzugszin-

sen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des Verwertungserlöses in Höhe von

8 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 € zuste-

hen. Kehrt der Verwalter den nach § 170 Abs. 1 InsO geschuldeten Betrag nicht

unverzüglich an den Sicherungsgläubiger aus, so ist der Anspruch auf die Ver-

zugszinsen eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (MünchKomm-

InsO/Lwowski, § 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter § 50 Abs. 1

InsO.

III.

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Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst

in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hin-

sichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im Übrigen hat das

Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanz:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.02.2003 - 2 O 111/02 -