BGH Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 102/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Dezember 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
InsO §§ 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3 BGB § 562
a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entspre- chend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.
b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende For- derungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).
c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins- zahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein an- fechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03 - LG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt
worden ist, dass der Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den von
der Schuldnerin in die Mieträumlichkeiten der Klägerin eingebrach-
ten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobe-
nen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage ab-
gewiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und
die Klägerin 1/7.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der G. GmbH i.L. (nachfolgend:
Schuldnerin).
Die Klägerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 Büro-
räume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der
Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt. Die Klägerin widersprach am 1. August 2001 in Ausübung des von ihr
geltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldne-
rin in die Mieträume eingebrachten Gegenstände. Auf die Mietzinsansprüche
der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in
Höhe von 26.490,09 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte
verwertete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mieträume einge-
brachten Sachen und erzielte hierbei einen Erlös, der deutlich über den von der
Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen lag. Er verwendete diesen
jedoch nicht zur Befriedigung der klägerischen Forderungen, weil nach seiner
Auffassung das Vermieterpfandrecht nur für Forderungen aus dem Mietverhält-
nis wirksam ist, die vor dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden sind.
Das Landgericht hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts für
die Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens nebst
Verzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben.
Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. Soweit es begründet
ist, führt es zur Klageabweisung.
I.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vermieterpfand-
recht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu,
das sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche und
Nebenforderungen aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Eine entspre-
chende Anwendung des § 91 InsO auf den Zeitraum zwischen Antragstellung
und Insolvenzeröffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei
auch für die nach Antragstellung fällig gewordenen Mietzinsforderungen bereits
im Zeitpunkt der Einbringung der Gegenstände, die vor August 2001 stattge-
funden habe, entstanden. Es könne nicht nach den §§ 129 ff InsO angefochten
werden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes
entstehe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
lediglich in einem Punkt nicht stand.
1. Die Feststellungsklage ist, wie das Landgericht ohne weitere Ausfüh-
rungen angenommen hat, zulässig. Zwar käme im Hinblick darauf, dass der
Beklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegen-
stände einen die Forderungshöhe deutlich übersteigenden Erlös erzielt hat,
auch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist,
dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird.
Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Be-
klagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni
1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urt. v. 28. September 1999 - VI ZR
195/98, NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. Zwi-
schen den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Klägerin geltend ge-
machte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der Beklag-
te als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den
Verwertungserlös in Höhe der nicht streitigen Forderungen auskehren wird.
2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im
Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach § 91 InsO bei Anordnung von Si-
cherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO im Inte-
resse eines umfassenden Schutzes der künftigen Insolvenzmasse vor nachtei-
ligen Veränderungen entsprechend im Eröffnungsverfahren anzuwenden ist
und dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl.
Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insol-
venzordnung enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfü-
gungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger
beruhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt. Eine erweitern-
de Auslegung der §§ 24 Abs. 1 InsO, 91 InsO scheidet schon angesichts des
eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige Regelungs-
lücke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzge-
ber hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in § 24 InsO von einer Verweisung
auf § 91 InsO abgesehen (vgl. BGHZ 135, 140, 147; Eickmann in Festschrift für
Uhlenbruck S. 149, 151; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 7;
Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 15; Blank EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch
MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 24 Rn. 12; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 24
Rn. 3).
3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das Vermieter-
pfandrecht, soweit es Mietzinsforderungen in dem von § 130 Abs. 1 InsO er-
fassten Zeitraum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden,
wenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits
vorher eingebracht wurden.
a) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechts-
handlung im Sinne der §§ 129 ff InsO. Darunter ist jedes von einem Willen ge-
tragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das
Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann
(vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10; Uh-
lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 62; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129
Rn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-
schäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen
beimisst
(vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO
Rn. 21 f;
Kübler/Prütting/Paulus, aaO Rn. 12). Zu diesen Handlungen gehört auch das
Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB n.F.,
vor dem 1. September 2001: § 559 BGB) führt (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO § 50
Rn. 29; zu § 30 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 120; Giesen KTS
1995, 579, 586 f).
b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren
Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig
entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v.
20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz,
4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35;
MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80;
Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB
InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt
auch die Sprungrevision nicht in Frage.
c) Mietzinsansprüche entstehen nach § 163 BGB aufschiebend befristet
erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung
(vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM
1997, 545, 546; v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, WM 2005, 178, 179).
Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte
Forderungen handelt, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entste-
hen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Rege-
lung des § 110 Abs. 1 InsO (§ 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft hätte, weil dann die
Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO
(§ 15 KO) keine Wirkung entfalten könnte. § 110 InsO beschränkt nach richti-
gem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzins-
forderungen, sondern sie verdrängt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich § 91
InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 11 f m.w.N.; für § 114 InsO
ebenso BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255).
d) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorge-
nommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Die-
sen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt
(vgl. G. Fischer ZIP 2004, 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer
Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Be-
gründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-
Drucks. 12/2443, S. 166) oder anders ausgedrückt, sobald die Rechtshandlung
die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt.
v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer aaO,
1680).
aa) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollen-
dung, also auf den letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt
an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; v.
22. Juli 2004
- IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4). In den Fällen der
Vorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung
ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-
Drucks. 12/2443, aaO zur Vorausabtretung; BGHZ 135, 140, 148; 157, 350,
354; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP
1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v.
22. Juli 2004 aaO). Bei rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechten an be-
ist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs anfechtungsrechtlich der Zeitpunkt ihrer
Bestellung maßgebend, auch soweit sie der Sicherung künftiger Forderungen
dienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen
Entstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Vermögen des Eigentümers
aus. Das spätere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere
Schmälerung des Vermögens des Eigentümers der Pfandsache mehr zur Folge
haben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und
der Fälligkeit der Forderung möglich (vgl. BGHZ 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76;
BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR 246/97, ZIP 1999, 79).
bb) Ob an dieser Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die
Anfechtbarkeit eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, das für künftige Forde-
rungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. Für
das Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 140
Abs. 3 InsO, dass anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsent-
stehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist.
(1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige
meinen, dass bei den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten die
Rechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenom-
men ist, als damit künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert wer-
den (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140
Rn. 7; Giesen aaO, 587; ebenso zur KO Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 30 Rn. 29 f,
52 d a.E.; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 40
IV 5, S. 185). Nach anderer Auffassung hat der spätere Insolvenzschuldner ge-
gen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenseröffnung
zur Masse gehöre. Entstehe die Forderung in der kritischen Zeit, werde dem
Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger die Einrede entzogen, weshalb jeden-
falls anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei
(vgl.
Jaeger/Henckel, aaO Rn. 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 15 f). In
ähnlicher Weise wird die Frage erörtert, ob die vorinsolvenzliche Begründung
von Pfandrechten für künftige Forderungen nach § 91 InsO (§ 15 KO) insol-
venzfest ist, wenn diese erst nach Verfahrenseröffnung entstehen oder auf den
Sicherungsnehmer übergehen. Während ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; wohl auch Weis in Hess/Weis/Wienberg, aaO
§ 91 Rn. 24 für Vermieterpfandrecht; Palandt/Bassenge, aaO § 1204 Rn. 11 für
Mobiliarpfandrecht; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere ei-
nen Rechtserwerb ab und begründen dies ebenfalls mit dem Wegfall der Einre-
de der Nichtvalutierung (vgl. Blersch/v. Olshausen in BK-InsO, § 91 Rn. 10
m.w.N.; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; Kübler/Prütting/Lüke,
aaO § 91 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO § 15 Rn. 21; Kilger/Karsten Schmidt,
Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uh-
lenbruck, aaO § 91 Rn. 10, 12).
(2) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-
mögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder
teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für
ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-
rückzuerlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. No-
vember 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch
bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach
§ 140 Abs. 1 InsO Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf
die der Senat in jüngerer Zeit verstärkt abgestellt hat, bewirkt die Begründung
eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensge-
genständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Ent-
stehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldner-
vermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung. Aus ähnlichen
Erwägungen heraus hat der Senat bereits früher entschieden, dass im Gesamt-
vollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit
einer vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Forderung gegen eine
Werklohnforderung des Schuldners ausschließt, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB
zwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen
beruht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (vgl. BGH, Urt. v.
4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208). Ebenso wie eine solche
- noch nicht fällige - Forderung des Schuldners einen Vermögenswert erst nach
Ausführung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht
zur Sicherung einer künftigen Forderung erst mit deren Entstehung für den
Gläubiger werthaltig.
(3) Ob aus den genannten Gründen bei rechtsgeschäftlichen und gesetz-
lichen Pfandrechten nach § 140 Abs. 1 InsO allgemein auf den Zeitpunkt der
Entstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben.
Bei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig § 140 Abs. 3 InsO zu
beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten
Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tat-
umstände (BGHZ 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Bei Mietzinsfor-
derungen, die als aufschiebend befristete Ansprüche unter diese Bestimmung
fallen, ist das der Abschluss des Mietvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 11. November
2004 aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist
§ 140 Abs. 3 InsO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur
Rechtsgeschäfte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung
des Vermieterpfandrechts führende Einbringen von Gegenständen - nicht be-
dingt oder befristet sein können (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 50;
Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, aaO § 140
Rn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter
den vorstehend genannten Voraussetzungen insolvenzfest ist, für die Frage der
Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Das
der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht
in weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der
Mietzinsforderungen durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei aus-
bleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 50
Abs. 2 InsO auch ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht eingeräumt wer-
den, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Kri-
se eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfand-
rechts auch aus § 112 InsO ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben.
4. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 166 ff
InsO zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Miet-
räume eingebrachten Sachen für Hauptforderung, Zinsen und Kosten berech-
tigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses richtet sich
nach § 170 Abs. 1 InsO. Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vor-
handen ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht
eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (vgl. HK-InsO/
Landfermann, aaO § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, § 50 Rn. 100;
Uhlenbruck, aaO § 50 Rn. 31; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, WM
1995, 1368, 1374, insoweit nicht in BGHZ 130, 38 ff abgedruckt).
Danach ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der
Hauptforderung, Verzugszinsen in Höhe von 614,31 € und eines weiteren Ver-
zugsschadens von 3.839,80 € (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerecht-
fertigt. Dagegen kann der Klägerin kein Vermieterpfandrecht an den von der
Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen in Bezug auf Verzugszin-
sen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des Verwertungserlöses in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 € zuste-
hen. Kehrt der Verwalter den nach § 170 Abs. 1 InsO geschuldeten Betrag nicht
unverzüglich an den Sicherungsgläubiger aus, so ist der Anspruch auf die Ver-
zugszinsen eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (MünchKomm-
InsO/Lwowski, § 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter § 50 Abs. 1
InsO.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst
in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hin-
sichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im Übrigen hat das
Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.02.2003 - 2 O 111/02 -