Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2007 – XII ZB 82/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig vonein- ander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränken- den Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhal- tung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten be- zeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungs- vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgren- zung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).

d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Be- rufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).

BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007- XII ZB 82/06 - OLG Bremen

LG Bremen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2007 durch die Vorsitzen-

de Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, dem Kläger am

2. Februar 2006 zugestellten Beschluss des 4. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.500 €

Gründe

I.

1

Gegen das dem Kläger am 12. September 2005 zugestellte klagabwei-

sende Urteil des Landgerichts legte Rechtsanwalt P. (Sozietät

Dr. M. und Kollegen) "namens und in Vollmacht des Klägers" am 12. Ok-

tober 2005 um 10.37 Uhr per Fax Berufung ein. Dem Original dieser Beru-

fungsschrift, das am Folgetag beim Oberlandesgericht einging, war eine Voll-

macht des Klägers beigefügt.

2

Ebenfalls am 12. Oktober 2005 ging um 14.56 Uhr per Fax eine weitere,

von der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwältin

A. , Sozietät S. und Partner) "namens und im Auftrage" des Klä-

gers gefertigte Berufungsschrift ein. Auch deren Original ging am 13. Oktober

2005 ein.

8

Keine der beiden Berufungsschriften enthält einen Hinweis darauf, dass

der Kläger im Berufungsverfahren auch von der jeweils anderen Sozietät vertre-

ten werde.

Mit Fax vom 27. Oktober 2005 beantragte Rechtsanwalt P. , die

Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12. Dezember 2005 zu verlängern,

weil er als alleiniger Sachbearbeiter die Begründung u.a. wegen Urlaubs nicht

früher fertigen könne.

Am 28. Oktober 2005 ging ein Schriftsatz der Rechtsanwältin A. vom

27. Oktober 2005 mit der Erklärung ein, namens und im Auftrage des Beru-

fungsklägers werde "die gegen das am 07.09.2005 verkündete Urteil des Land-

gerichts Bremen eingelegte Berufung zurückgenommen". Dieser Schriftsatz

wurde (auch) Rechtsanwalt P. zugestellt, und zwar am 4. November

2005.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 gab der Vorsitzende des Beru-

fungssenats dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beru-

fung statt.

Mit am 12. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 9. Dezem-

ber 2005 begründete Rechtsanwalt P. die Berufung.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005, die Rechtsanwalt P. am

28. Dezember 2005 zuging, wies der Vorsitzende des Berufungssenats darauf

hin, infolge der von Rechtsanwältin A. erklärten Rücknahme der Berufung

sei der Kläger dieses Rechtsmittels verlustig, was der Senat durch Beschluss

nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechen gedenke.

9

Mit am 9. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Januar 2006

erklärte Rechtsanwalt P. namens des Klägers den Widerruf der Rück-

nahmeerklärung vom 27. Oktober 2005, legte unter Bezugnahme auf die bereits

vorliegende Berufungsbegründung erneut Berufung ein und machte unter ande-

rem geltend, die Frist zur Einlegung der Berufung habe noch nicht zu laufen

begonnen, weil das dem Kläger zugestellte erstinstanzliche Urteil mit einem

undatierten Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

versehen gewesen sei; vorsorglich beantragte er zugleich Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die andernfalls versäumte Frist zur (erneuten) Einle-

gung der Berufung.

10

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2006, 1186 f. und

OLGR Bremen 2006, 418 ff. veröffentlicht ist, erklärte den Kläger des mit

Schriftsätzen vom 12. Oktober 2005 eingelegten Rechtsmittels für verlustig,

wies das Wiedereinsetzungsgesuch (in den Gründen) zurück und verwarf die

mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegte Berufung als unzulässig.

11

Gegen diesen undatierten Beschluss des Berufungsgerichts, dem inso-

weit lediglich zu entnehmen ist, dass er aufgrund der Beratung vom 13. Januar

2006 gefasst wurde, richtet sich die (vom Berufungsgericht hinsichtlich der Ver-

lustigkeitserklärung zugelassene) Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er

den Fortgang des Berufungsverfahrens erstrebt.

12

Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 ausweislich des

Eingangsstempels ("Anlagen: 1") eingereichte Original der dem Kläger zuge-

stellten Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils befindet sich - ebenso wie die

der Berufungsschrift der Rechtsanwältin A. beigefügte Ablichtung - nicht

mehr bei den Akten.

II.

13

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der (mit

Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegten) Berufung richtet, ist sie gemäß

§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238

Abs. 2 Satz 1, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinset-

zungsgesuchs richtet. Sie ist ferner gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft,

soweit sie sich gegen den Verlustigkeitsbeschluss richtet, da das Berufungsge-

richt sie insoweit zugelassen hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl.

§ 516 Rdn. 29; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 516 Rdn. 25).

14

Sie ist jedoch insgesamt unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO

fehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen

einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Senats-

beschluss BGHZ 155, 21, 22).

15

1. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des

Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im

Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge

Wiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Be-

rufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst ein-

gelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen wor-

den sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998,

1446 und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ

1997, 1210, 1211; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17).

16

2. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Denn sämtliche von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits

höchstrichterlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt; ein ver-

meintlicher Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, den

das Berufungsgericht zum Anlass genommen hat, die Rechtsbeschwerde ge-

gen die nach § 516 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung zuzulassen, besteht

nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Zu-

gang zur Berufungsinstanz aufgrund überspannter Anforderungen versagt (vgl.

BGHZ 151, 221, 226 f.).

17

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass auch

durch mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels nur ein einziges Rechtsmittel-

verfahren anhängig werden kann (vgl. BGHZ 45, 380, 382 f.).

18

Soweit das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 er-

neut eingelegte Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, käme es

folglich auf die Frage, ob die Rücknahmeerklärung vom 27. Oktober 2005 die

am 12. Oktober 2005 zweifach per Fax eingelegte Berufung insgesamt mit der

Rechtsfolge aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfasste, dann nicht an, wenn auch

die spätere Berufungsschrift vom 6. Januar 2006 noch innerhalb der Berufungs-

frist eingegangen wäre. Denn dann hätte die mit ihr eingelegte Berufung in kei-

nem Fall verworfen werden dürfen. War die erste Berufungseinlegung nämlich

mangels wirksamer Rücknahme der Berufung noch wirksam, so war die spätere

Berufungseinlegung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 wegen des Schwebens

der ersten Berufung wirkungslos (vgl. BGHZ 24, 179, 180) und konnte nicht

Gegenstand einer auf sie bezogenen Verwerfungsentscheidung sein. Aber

auch dann, wenn der Berufungskläger des am 12. Oktober 2005 eingelegten

Rechtsmittels durch dessen wirksame Rücknahme verlustig gegangen wäre,

hätte er - sofern die Rücknahme nicht zugleich mit einem Rechtsmittelverzicht

verbunden war - nicht das Recht auf Berufung als solches verloren. Vielmehr

kann er innerhalb offener Einlegungsfrist erneut Berufung einlegen (vgl.

BGHZ 124, 305, 309 m.N.).

19

Bei Eingang der erneuten Berufungsschrift am 9. Januar 2006 war die

Berufungsfrist jedoch abgelaufen, weil das erstinstanzliche Urteil dem Kläger

am 12. September 2005 - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -

wirksam zugestellt worden war. Auch soweit die dem Kläger zugestellte Ausfer-

tigung der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist, weil

sie offenbar sowohl im Original als auch in der Ablichtung entweder nicht zur

Akte genommen oder daraus wieder entfernt wurde, hat die Rechtsbeschwerde

keine Umstände aufzuzeigen vermocht, die geeignet wären, die Wirksamkeit

der Zustellung in Zweifel zu ziehen. Denn soweit dem Ausfertigungsvermerk

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Datum der Ausfertigung nicht zu

entnehmen ist, stellt dies gerade keinen Fall dar, der jenem vergleichbar wäre,

über den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. März 1993 (- VII ZB

8/92 -, NJW-RR 1993, 956) zu befinden hatte.

20

In jenem Fall hatte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Zustellung

verneint, weil sich aus der Angabe des Datums des Ausfertigungsvermerks und

dem aus der Ausfertigung zugleich ersichtlichen späteren Datum der Urteilsver-

kündung ergab, dass der Ausfertigungsvermerk unter Verstoß gegen § 317

Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzeitig gefertigt worden war und deshalb seine Funktion,

die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils zu beurkun-

den, nicht erfüllen konnte. Denn im Zeitpunkt der Ausfertigung existierte noch

kein Urteil, sondern lediglich dessen Entwurf.

21

Ein solcher aus der Urkunde selbst ersichtlicher und die beurkundete

Übereinstimmung zugleich widerlegender Widerspruch besteht hier gerade

nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu be-

anstanden, wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit einem Datum versehen

ist. Die Angabe des Tages der Ausfertigung mag bei den Instanzgerichten zwar

üblich sein (vgl. Zöller/Stöber aaO § 169 Rdn. 15); bei den Geschäftsstellen des

Bundesgerichtshofes ist sie es jedenfalls nicht. Sie ist auch nicht erforderlich.

Das Gesetz stellt für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforde-

rungen des § 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden

Erfordernisse auf (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR

1969, 709, 710). Auch für notarielle Ausfertigungen sieht § 49 Abs. 2 Satz 1

BeurkG die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor.

Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle braucht

deshalb keine Datumsangabe zu enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Februar

1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503).

22

Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, das der erstinstanzlichen Pro-

zessbevollmächtigten vom Landgericht für die Zustellung des Urteils vom

7. September 2005 zugesandte vorbereitete Empfangsbekenntnis sei auf den

2. September 2005 datiert, ändert daran nichts. Soweit die Rechtsbeschwerde

meint, dies gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der zeitlichen Abfolge von

Verkündung und Ausfertigung des Urteils, kann dem schon deshalb nicht ge-

folgt werden, weil es nicht unüblich ist und auch rationeller Arbeitsweise ent-

spricht, dass die Kanzlei des Gerichts bei der Reinschrift des Urteilsentwurfs

zugleich die erforderlichen Empfangsbekenntnisse vorbereitet. Daraus einen

Schluss auf eine verfrühte Anbringung des Ausfertigungsvermerks zu ziehen,

liegt schon deshalb fern, weil dieser nicht von der Kanzlei, sondern vom Ur-

kundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet und mit dem Siegel des Ge-

richts versehen wird. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, weil die mit dem

Ausfertigungsvermerk versehene Urteilsausfertigung als öffentliche Urkunde im

Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den darin beurkundeten Vorgang

erbringt, hier also die Übereinstimmung mit der Urschrift des Urteils und somit

auch deren Existenz im Zeitpunkt der Ausfertigung belegt. Einen nach § 415

Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat der Kläger nicht angetreten.

23

Das Berufungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 und

somit nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 517 ZPO eingelegte Berufung des

Klägers folglich zu Recht als unzulässig verworfen, wenn das rechtzeitig mit

Berufungsschriften vom 12. Oktober 2005 eingeleitete Berufungsverfahren zu

diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig war. Das ist hier wegen der am

28. Oktober 2005 eingegangenen Rücknahmeerklärung der Fall:

24

b) Da nur ein Berufungsverfahren anhängig war, konnte jeder der nach

§ 84 ZPO einzeln vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten es durch

Rücknahme beenden, auch soweit es durch Erklärungen des anderen Prozess-

bevollmächtigten begründet worden war (vgl. BFH BFH/NV 1988, 453).

25

aa) Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Beru-

fung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen - wie

hier - "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, so bewirkt dies regel-

mäßig den Verlust des Rechtsmittels

(vgl. BSG NJW 1998, 2078;

Stein/Jonas/Grunsky

ZPO

21. Aufl.

§ 515 Rdn. 19; MünchKomm-

ZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 515 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516

Rdn. 4; Musielak/Ball aaO § 516 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold ZPO

27. Aufl. § 516 Rdn. 5).

26

Zwar braucht eine Beschränkung der Rücknahme - etwa dahingehend,

dass sie hier nur die von Rechtsanwältin A. selbst vorgenommene Prozess-

handlung betreffen solle und sie sich somit für ihre Person aus dem Berufungs-

verfahren zurückziehe - nicht notwendigerweise aus der Rücknahmeerklärung

selbst hervorzugehen; sie kann sich auch aus den sie begleitenden Umständen

ergeben (vgl. OLG München MDR 1979, 403). Denn auch Rücknahmeerklärun-

gen sind als verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdigen; dabei ist erfor-

derlichenfalls unter Heranziehung aller für das Berufungsgericht erkennbaren

Umstände und unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung beste-

henden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus objek-

tiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB

38/05 - NJW-RR 2006, 862, 863 m.N.).

27

Hier begegnet die Auslegung der Rücknahmeerklärung durch das Beru-

fungsgericht jedoch keinen Bedenken. Deren Wortlaut bezieht sich eindeutig

auf das anhängige Rechtsmittel und nicht etwa nur auf die von Rechtsanwältin

A. selbst abgegebene Prozesserklärung. Ein anderer objektiver Erklärungs-

inhalt ergibt sich auch aus den Umständen der Erklärung nicht mit der Eindeu-

tigkeit, die erforderlich ist, weil das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt

(vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309,

2310).

28

Zwar mag der etwa zeitgleiche Eingang zweier Berufungsschriften und

insbesondere der Antrag von Rechtsanwalt P. auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist, der ebenso wie die Rücknahmeerklärung der Rechts-

anwältin A. vom 27. Oktober 2005 datierte, aber vor der Rücknahme bei

Gericht einging, die Vermutung nahelegen, dass die beiden Prozessbevoll-

mächtigten von den jeweiligen Prozesserklärungen des anderen nichts gewusst

oder diese zumindest nicht miteinander abgestimmt haben könnten. Eine derar-

tige Vermutung reicht aber nicht aus, der Rücknahmeerklärung entgegen ihrem

Wortlaut einen anderen Sinn beizulegen. Denn die Möglichkeit, dass Rechts-

anwältin A. von einer Aufspaltung des Rechtsmittels ausgegangen sein und

sich lediglich über die Tragweite ihrer Rücknahmeerklärung geirrt haben könn-

te, ist hierdurch nicht ausgeräumt. Ein solcher Irrtum wäre aber unbeachtlich,

weil Prozesserklärungen nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen sind (vgl.

BFH BFH/NV 1988, 453) und ein bloßer Motivirrtum auf die Wirksamkeit einer

Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit keinen Einfluss haben kann

(vgl. OLG München MDR 1979, 409, 410).

29

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer

Auffassung, Rechtsanwältin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erklärten Beru-

fungsrücknahme bereits nicht mehr bevollmächtigt gewesen, Prozesserklärun-

gen für den Kläger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialge-

richts (NJW 1990, 600). Der zitierten Entscheidung entnimmt die Rechtsbe-

schwerde, dass eine Rechtsmittelschrift, in deren Rubrum ein Anwalt aus-

schließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers be-

zeichne, stets zugleich den Widerruf der Prozessvollmacht eines früher tätig

gewordenen anderen Prozessbevollmächtigten enthalte. Dabei übersieht die

Rechtsbeschwerde allerdings, dass diese - zu § 73 SGG ergangene - Entschei-

dung eine andere Fallkonstellation betraf.

30

Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom

7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden

Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats an-

geschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtig-

ten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei

zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren

Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt,

dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Se-

natsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310; vgl.

nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004,

865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger

1986, 391 f.; Nieders. FG DStRE 2004, 1381 f.).

31

Mit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung

in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem zunächst der erstinstanzliche Pro-

zessbevollmächtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage später die

Berufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschließlich

sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte.

32

Ob dem zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Denn der hier zu beurtei-

lende Sachverhalt unterscheidet sich davon in einem wesentlichen Punkt. Als

am Vormittag des 12. Oktober 2005 die (erste) Berufungsschrift einging, in der

Rechtsanwalt P. ausschließlich die Sozietät, der er selbst angehörte, als

Prozessbevollmächtigte angab, lag noch keine weitere Berufungsschrift eines

anderen Anwalts vor. Schon deshalb stellte sich die Frage, ob Rechtsanwalt

P. sich neben einem weiteren Prozessbevollmächtigten oder aber an des-

sen Stelle für das Berufungsverfahren bestelle, zu diesem Zeitpunkt nicht, so

dass dem Umstand, dass er ausschließlich sich als Prozessbevollmächtigten

des Klägers für das Berufungsverfahren bezeichnete, kein darüber hinausge-

hender Erklärungswert zukam, auch nicht dergestalt, einem weiteren Bevoll-

mächtigten werde vorsorglich schon jetzt die Prozessvollmacht für den Fall ent-

zogen, dass er sich nachträglich ebenfalls für das Berufungsverfahren bestelle.

Denn dem Berufungsgericht lagen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die

erstinstanzlichen Akten vor, aus denen es hätte ersehen können, dass der Klä-

ger in erster Instanz von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden

war. Für die Annahme, mit diesem Schriftsatz werde zugleich die Bestellung

eines anderen Bevollmächtigten widerrufen, bestand daher um so weniger An-

lass, als aus der Sicht des Berufungsgerichts auch die Annahme möglich er-

schien, Rechtsanwalt P. habe den Kläger bereits in erster Instanz vertre-

ten.

33

Folgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, wäre diese vielmehr auf

die zweite, von Rechtsanwältin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwen-

den mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht

entzogen worden wäre.

34

cc) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorsitzende des

Senats dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfü-

gung vom 31. Oktober 2005 - mithin nach der Klagerücknahme - stattgegeben

hat. Abgesehen davon, dass die Auslegung der Rücknahmeerklärung durch

den Berufungssenat nicht durch die Auslegung durch dessen Vorsitzenden prä-

judiziert werden kann, besagt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

nicht einmal, dass dieser ungeachtet der Rücknahmeerklärung von einem noch

anhängigen Berufungsverfahren ausgegangen wäre. Die Belastung der Gerich-

te bringt es mit sich, dass Begründungsfristen häufig routinemäßig auf Antrag

verlängert werden, ohne dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels zuvor ab-

schließend geprüft werden konnte. Aber auch dann, wenn das Gericht das

Rechtsmittel als unzulässig oder bereits zurückgenommen ansieht, kann die

Begründungsfrist verlängert werden, um dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zu

geben, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darzulegen.

35

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Verlängerung

der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden daher nicht entnommen werden,

der Berufungssenat habe die Rücknahmeerklärung als offensichtliches Verse-

hen erkannt.

36

dd) Dem Kläger ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde

auch verwehrt, die Berufungsrücknahme wegen eines angeblichen Versehens

zu widerrufen. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt,

welche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hat-

te, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irr-

tums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. De-

zember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987

- IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann,

wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittel-

führers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der

Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist,

kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme

zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbe-

schluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Be-

schluss vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574). Diese Vorausset-

zung ist hier nicht gegeben, zumindest aber ein Irrtum nicht dargelegt.

37

ee) Auch auf einen Wiederaufnahmegrund kann der Kläger den von ihm

erklärten Widerruf der Rücknahmeerklärung nicht stützen. Zwar lässt die

Rechtsprechung einen derartigen Widerruf ausnahmsweise unter den Voraus-

setzungen der §§ 580, 581 ZPO (Restitutionsklage) zu, wenn die Rücknahme

durch eine strafbare Handlung erschlichen wurde (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 33,

73, 75 f.). Einen solchen Restitutionsgrund trägt der Kläger jedoch nicht vor. Er

macht vielmehr geltend, die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß

§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hätten hier vorgelegen, weil er im Berufungsverfahren

nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei, denn Rechtsanwältin

A. habe die Rücknahme der Berufung erklärt, ohne hierzu von ihm bevoll-

mächtigt gewesen zu sein. Es fehle an einer Prozessvollmacht im Sinne des

§ 80 ZPO, die sie durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht hätte nachweisen

müssen.

38

Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Insoweit bedarf es

keiner Entscheidung, ob die Rücknahme eines Rechtsmittels auch dann wider-

rufen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 578 Abs. 1

ZPO) nicht im Wege der Restitutionsklage nach § 580 f. ZPO, sondern im Wege

der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO statthaft wäre. Denn auch deren Voraus-

setzungen liegen nicht vor. Der Kläger war im Berufungsverfahren ordnungs-

gemäß vertreten. Insbesondere war Rechtsanwältin A. nach § 81 ZPO im

Verhältnis zu Gericht und Gegner zu allen den vorliegenden Rechtsstreit betref-

fenden Prozesshandlungen befugt. Dazu gehörte auch die Rücknahme der Be-

rufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ

1988, 496). Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungs-

widrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorlie-

genden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht

gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember

1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991

- III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

39

ff) Die Rechtsanwältin A. unstreitig erteilte Prozessvollmacht war im

Zeitpunkt ihrer Rücknahmeerklärung auch nicht wirksam widerrufen. Für den

Widerruf der Bestellung gegenüber dem Gericht gilt § 87 ZPO sinngemäß. Da-

nach muss gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die Pro-

zessvollmacht erloschen ist. Da die im Anwaltsprozess weiterhin erforderliche

Bestellung eines anderen Anwalts für sich allein noch nicht ohne weiteres den

Widerruf der Bestellung des früheren Prozessbevollmächtigten enthält (vgl. Se-

natsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310),

war die Rechtsanwältin A. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Eingangs ih-

rer Rücknahmeerklärung bei Gericht diesem gegenüber - wie oben unter II 2 b

bb dargelegt - noch nicht erloschen.

40

gg) Auch dann, wenn man entgegen dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 ZPO

nicht nur eine vom Gegner, sondern auch von der vertretenen Partei selbst er-

hobene Rüge des Mangels der Vollmacht zulässt

(vgl. dazu Tho-

mas/Putzo/Hüßtege aaO § 88 Rdn. 5), bedurfte es - entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde - nicht der Vorlage einer auf Rechtsanwältin A. oder

deren Sozietät lautenden schriftlichen Vollmacht.

41

Zwar hatte Rechtsanwältin A. entgegen § 80 Abs. 1 ZPO zu keinem

Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht zu den Akten gereicht. Mit seinem Vor-

trag, ihre Vollmacht sei (erst) durch die von Rechtsanwalt P. eingereichte

Berufungsschrift erloschen, räumt der Kläger aber eine ihr ursprünglich erteilte

Vollmacht ein. Nach § 89 Abs. 2 ZPO muss die Partei die Prozessführung ge-

gen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt hat. Denn

§ 80 Abs. 1 ZPO betrifft nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern lediglich de-

ren Nachweis. Hier war eine mündlich - stillschweigend - erteilte Vollmacht des

Klägers spätestens aktenkundig geworden, als der Kläger im erstinstanzlichen

Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 und erneut in der

mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 zusammen mit Rechtsanwältin A.

erschien und zur Sache verhandelte.

42

Auch der angefochtene Verlustigkeitsbeschluss des Berufungsgerichts

mit der darin ausgesprochenen Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO erweist

sich daher als zutreffend.

Hahne

Sprick

RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Hahne

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 7 O 23/05 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2006 - 4 U 37/05 -