BGH Urteil vom 04.06.2007 – II ZR 147/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2
"ComROAD IV“
a) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht da- her das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreis- bildung nicht aus.
b) Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausgeschlos- sene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität falscher Prospektangaben für sei- ne Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2005 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von
12.834,54 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-
tragung von 260 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-
Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-
formationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend.
Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten
Markt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit
dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren
Aktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-
de Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach
zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 er-
neut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 9. Oktober 2000 zum Aktienkurs von
49,98 €, am 9. Januar 2001 zum Kurs von 30,00 €, am 16. Februar 2001 zum
Kurs von 43,00 €, am 21. Februar 2001 zum Kurs von 33,00 € und am 12. April
2001 zum Kurs von 20,00 € insgesamt 410 Aktien der Beklagten zum Gesamt-
preis von 12.869,90 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am
11. April 2002 verkaufte der Kläger 150 der von ihm gehaltenen ComROAD-
Aktien für insgesamt 35,10 € (Kurs: 0,30 €).
Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen
Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum
Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlich-
keit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und
aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes
Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem
vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von
der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niederge-
legt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge
zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-
liche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen
fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass
von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der
Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 %
getätigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der
Aktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in
Höhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erziel-
ten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-
gehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-
den der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem
eigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige
Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen.
Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Ad-
hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verant-
wortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff.
AktG in Abrede.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
nach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-
gen Übertragung der von diesem noch gehaltenen Aktien. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-
sungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt
der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von
B. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums
veröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für
die Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen,
durch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlich-
keit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Be-
klagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999
bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger
sachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er "ersicht-
lich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten
ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger
weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das
Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-
scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der
fehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht
stand.
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon
aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarkt-
publikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-
genden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-
ren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-
keit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber
eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung
nach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I;
160, 149 - Infomatec II).
Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass
für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch
falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-
gungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch
mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch
Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-
schieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht
durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das
Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-
ner Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-
richtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen
Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v.
28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v.
26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die
Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen
den falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen
des Klägers zum Erwerb ihrer Aktien.
a) Das Berufungsgericht referiert zwar im Ansatz noch zutreffend die Se-
natsrechtsprechung zu den Anforderungen an den Kausalitätsnachweis dahin-
gehend, dass die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers einen
durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch
spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen
Willensentschluss darstellt, so dass es bei derartigen individuell geprägten Wil-
lensentschlüssen grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmba-
re Verhaltensweisen von Menschen
in bestimmten Lebenslagen gibt
(BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. - Infomatec I). Dementsprechend lassen
sich auch nicht die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem
Börsengesetz a.F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vor-
liegen einer Anlagestimmung ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826
BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3
WpHG a.F. übertragen. Denn der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung be-
schränkt sich im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue
Tatsachen aus dem Unternehmensbereich, die zumeist für eine individuelle
zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktien relevant sein können,
jedoch in der Regel nicht geeignet sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzuru-
fen. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Informati-
on - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anla-
gestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann; jedoch verbietet sich
selbst dann bei der Beurteilung ihrer Art und Dauer jede schematische, an ei-
nen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160,
134, 146 f.).
b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-
tracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der
Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht
- jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich
auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung,
es sei "indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Be-
klagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu
hohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von
allen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte".
Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-
dere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die
Falschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des
Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-
kreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an
einer tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-
schöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung;
ihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte
markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie,
aus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne
vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-
dige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-
wandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme
des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen
von der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen,
d.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit
Kurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststan-
des im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender
Faktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.).
Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt
sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-
onen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Ein-
schätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen
Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf
bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist.
Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkre-
ten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation ge-
nauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-
richts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche
das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-
keit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende
Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-
nehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu
bereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10
- ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826
BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der
Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-
dessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-
amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anleger-
vertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkan-
satz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-
standes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen
würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-
chung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-
gründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt.
v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v.
28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v.
28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v.
26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er
weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß
§ 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-
ner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung
auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-
trem unseriös gewesen ist.
3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang
zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-
gen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht
den Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung
angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Wei-
se bestätigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen
Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der
Täuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese
Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-
nen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-
litätsfrage zugrunde gelegt hat.
4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-
se - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grund-
sätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-
fertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität
zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-
stimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826
BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-
chend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-
setzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus.
5. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO mit
der von der Revisionserwiderung angeführten Argumentation aufrechterhalten,
dass die Beklagte bereits in dem Verkaufsprospekt anlässlich ihrer Börsenzu-
lassung übertriebene Umsatzangaben gemacht habe, so dass es auf der
Grundlage richtiger Angaben zu den Umsatzzahlen gar nicht erst zu einem Bör-
sengang der Beklagten und infolgedessen auch nicht zu einem Aktienerwerb
durch den Kläger gekommen wäre. Dieses Vorbringen des Klägers, das in den
Vorinstanzen allenfalls eine nebensächliche Rolle gespielt hat und in den Ent-
scheidungen des Land- und des Berufungsgerichts nicht einmal ausdrücklich
erwähnt worden ist, kann schon deshalb nicht Grundlage einer das angefochte-
ne Urteil aufrechterhaltenden Entscheidung gemäß § 561 ZPO sein, weil die
dem zugrunde liegenden Tatsachen von der Beklagten substantiiert bestritten
worden sind.
III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-
gefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife
ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die
falschen Ad-hoc-
Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach
dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-
richtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest
im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-
wahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-
zusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und sei-
nen Aktienkäufen noch gelingen könnte.
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. April 2005 vorgetragen, er habe
stets "nicht nur beim Kauf der Aktien, sondern auch während des Haltens des
Titels seine Investitionsentscheidung an den regelmäßigen falschen Ad-hoc-
Mitteilungen zeitnah überprüft" und diesbezüglich seine Vernehmung als Partei
beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Parteiver-
nehmung hat er zudem bekundet, er habe "ständig die Ad-hoc-Mitteilungen stu-
diert, morgens aus der Zeitung und dann aus dem Internet im Büro und abends
auch noch". Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls einen Teil der Aktien so-
gar am Tag der Bekanntgabe von Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten bzw. nur
wenige Tage danach gekauft hat und diese Mitteilungen grundsätzlich geeignet
waren, den Kaufentschluss eines potentiellen Anlegers zu wecken. Berücksich-
tigt man ferner, dass das Berufungsgericht andere - für seine Entscheidung
maßgebliche - Angaben des Klägers als Partei als "auf sachlich glaubhafte und
persönlich überzeugende Weise bestätigt" angesehen hat, so ist jedenfalls im
derzeitigen Verfahrensstadium eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtig-
keit seines Vortrags hinsichtlich der Kenntnisnahme von einzelnen konkreten
Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und deren sein eigenes Anlageverhalten
beeinflussende Wirkung nicht völlig von der Hand zu weisen.
b) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der
Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf
erstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen "der allgemei-
nen Linie" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn
indessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse
vernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.
c) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst
kommt danach nicht in Betracht.
2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
daher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzu-
sammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der
erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-
ren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach
§ 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-
ten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt.
v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben.
3. Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat noch
auf Folgendes hin:
Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz unter Beru-
fung auf die Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7. November 2003 - 5 W 31/03, AG 2004,
453 sowie weitere Entscheidungen, die derzeit im Revisionsverfahren vor dem
Senat - II ZR 229/05 und II ZR 68/06 - anhängig sind) neue Kausalitätsaspekte
zu entwickeln versucht, die das Erfordernis des Kausalitätsnachweises zwi-
schen den konkreten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den
Willensentschlüssen des Klägers zum Aktienkauf überflüssig machen sollen,
vermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen.
a) Die vom Kläger so bezeichneten angeblichen Täuschungshandlungen
"im Vorfeld des Börsenganges" führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB
jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - vom Kläger als Anspruchsteller im
Rahmen des Delikts zu
führenden Nachweis
(BGHZ 100, 134, 145
m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten
(haftungsbegründenden) Kausalität für seine Willensentschließung zur Scha-
densersatzpflicht des Vorstandes sowie der Gesellschaft im Wege der Natural-
restitution durch Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Akti-
en (§ 249 BGB).
b) Die vom Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlan-
desgerichts Frankfurt in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte An-
nahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt
könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren
Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz.
Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-
salität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach
§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen
sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-
qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im
Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die
adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen
ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 63
m.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985
- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im
Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der
den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-
hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-
gers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-
pekt- oder Ad-hoc-Publizität.
aa) Dem entspricht es, dass der Senat - wie oben bereits dargelegt - bei
der fehlerhaften Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tat-
bestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den
Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktin-
formation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine
Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein
lässt.
bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-
nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-
dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-
zung gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch insoweit, als es im Bereich
des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den §§ 45, 46
BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 BörsG
a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende
Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB
geht.
Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13
VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-
sprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.
nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die
Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die
weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher
Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug
auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-
führenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm
nichts anderes.
cc) Soweit der Kläger den Kausalitätsansatz noch weiter in das Vorfeld
des Börsenganges verlegen will, indem er meint, bei zutreffender Angabe der
geringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt hätte sich keine Bank bereit ge-
funden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen
wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im
Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit
des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens
einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die
konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben
des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbil-
dung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst
(vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015
- zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhal-
tens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben).
Auch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die von dem Klä-
ger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt
konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen
späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar,
weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit auch jedem be-
liebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie hier - stets zu-
gute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier
die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.09.2004 - 5 HKO 14438/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 5303/04 -