BGH Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 3. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
"ComROAD VIII"
BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2
Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun-
därmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil-
lensentschluss des Anlegers.
BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-
Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-
tionsdeliktshaftung gegen die ComROAD AG (Beklagte zu 1) sowie deren vor-
maligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den Beklagten
zu 2, geltend.
Die Aktien der Beklagten zu 1 wurden im November 1999 zum geregel-
ten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999
mit dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,13 € nach dem späteren
Aktiensplitt 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis
Ende Februar 2000 auf den Höchststand von - splittbereinigt - 64,00 €, der
- nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September
2000 erneut erreicht wurde. Der Kläger zu 1 erwarb am 7. Mai 2000 insgesamt
1.703 Aktien der Beklagten zu 1 für 31.329,34 €, der Kläger zu 2 am 11. August
2000 insgesamt 48 Aktien für 2.499,36 €.
Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den Beklag-
ten zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an
die Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Ge-
schäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei
wurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn ge-
genüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar
2002 die von der Beklagten zu 1 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der
aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe
verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten
zu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung
wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiese-
ne Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt
durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten zu 1
von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt
worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der Aktie
der Beklagten zu 1 überwiegend deutlich unter 1,00 €.
Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - Zug um Zug ge-
gen Übereignung der noch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger
Feststellung des Annahmeverzugs - Schadensersatz in Höhe des Erwerbsprei-
ses der Aktien. Zur Begründung berufen sie sich darauf, die Bekanntgabe der
weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Beklagten zu 2
habe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu ihrem eigenen Engage-
ment in Aktien der Beklagten zu 1 geführt. Bei Angabe wahrheitsgemäßer Zah-
len wäre es nicht zu einem Börsengang der Beklagten zu 1 und damit auch
nicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekommen. Für das sittenwidrige
Fehlverhalten des Beklagten zu 2 habe die Beklagte zu 1 einzustehen. Demge-
genüber bestreiten die Beklagten die Ursächlichkeit des fehlerhaften Verkaufs-
prospektes sowie der die fingierten Zahlen enthaltenden Ad-hoc-Mitteilungen
für die Kaufentschlüsse der Kläger. Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Ver-
antwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die §§ 57,
71 ff. AktG in Abrede.
Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzu-
lässig abgewiesen. Auf die hiergegen von beiden Klägern eingelegte Berufung
hat das Berufungsgericht den Klagen auch in der Sache stattgegeben und die
Revision beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Mit
der vom Senat - auf die weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerden der Be-
klagten - darüber hinaus umfassend zugelassenen Revision verfolgen die Be-
klagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten sind begründet und führen zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Schadensersatzbegehren der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom
Beklagten zu 2 als Organ der Beklagten zu 1 zur Täuschung des Börsenpubli-
kums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen
Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe der Kläger ursächlich geworden.
Ohne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt an-
komme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem
Börsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit
gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht Erfolg versprechende - Emission zu
begleiten. Auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgenden Ad-hoc-
Mitteilungen komme es danach nicht an. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehl-
verhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach § 31 BGB
einstehen und könne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr
(§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
(§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-
scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des
fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentschei-
dungen der Kläger nicht stand.
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon
aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-
likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier
unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-
Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-
verkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den
Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine
grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach
§ 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149
- Infomatec II).
Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass
für die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der
Beklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie
den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigun-
gen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit
diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom
9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat -
die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-
deren aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einla-
AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der
Revision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-
sprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November
2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006
- II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; Urt. v. 4. Juni 2007
- II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV; Urt. v. 7. Januar
2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils
Tz. 11 - ComROAD VI und VII). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revi-
sion gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre
(§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger
Weise geschädigten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf
ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten -
mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer
Stellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätz-
lich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln
des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der
dem schadensfreien möglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot
der Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1273).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die
Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen
den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien
durch die Kläger.
a) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulas-
sungsverfahrens ("im Vorfeld des Börsenganges") führen unter dem Blickwinkel
des § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als
Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 160,
134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rdn. 1) der
konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur
Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch
Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB).
b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen
gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-
prospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des
späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz.
Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-
salität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach
§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen
sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-
qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im
Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die
adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen
ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62
m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985
- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im
Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der
den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-
hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-
gers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-
pekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007,
1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und
- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und
VII).
aa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-
Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB
auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anle-
gers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und
dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität
der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134
- Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274
- EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11
- ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8
- ComROAD II;
v. 26. Juni 2006
- II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5
- ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562
Tz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565
Tz. 16 - ComROAD V; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06,
ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 16 - ComROAD VI und VII).
bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-
nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-
dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-
zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es
im Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den
Abs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene
weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
nach § 826 BGB geht.
Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13
VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-
sprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.
nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die
Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die
weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher
Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug
auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-
führenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm
nichts anderes.
cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da
es an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den Kausalitätsan-
satz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es
meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-
pekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall
nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn
geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine
Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-
ten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsen-
gangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger
Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-
formationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-
geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September
2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399
AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die
Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05,
ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05
und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI
und VII).
Auch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-
fungsgericht konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des
potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels
unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit
auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie
hier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der
Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird
(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35
- ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008,
407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 20 - ComROAD VI und VII).
3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter
Rückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrecht-
erhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlver-
halten der Beklagten und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat
das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen.
III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-
gefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife
ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
1. Zwar kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getrof-
fenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Fest-
stellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen
der Beklagten zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. Ebenso man-
gelt es insoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Dennoch
verbietet sich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den
Senat.
Der bisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen lässt nämlich erken-
nen, dass die Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender
Rügen der Beklagten - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass so-
wohl das Land- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der
Rechtslage den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten ertei-
len müssen. Stattdessen hat das Landgericht sich auf eine Verhandlung über
die örtliche Zuständigkeit beschränkt, während das Berufungsgericht in der
mündlichen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil
als Begründung aufgenommene verfehlte, aber den Klägern günstige
Rechtsauffassung erörtert hat. Bei einer solchen Verfahrenssituation bestand
für die Kläger kein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalität der Ad-hoc-
Mitteilungen für ihre Kaufentschlüsse zu vertiefen.
2. Unabhängig davon, dass beide Revisionen insoweit keine Rüge erhe-
ben, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine
erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenom-
men hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
dass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit
selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer inso-
weit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (Sen.Beschl. v.
5. März 2007 - II ZR 287/05, WM 2007, 1678, 1679; BGH, Urt. v. 7. März 2006
- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03,
WM 2003, 2251 f.).
3. Eine Zurückverweisung der Sache unmittelbar an das Landgericht
(§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) scheidet aus. Gegen die vom Berufungsgericht
getroffene Ermessensentscheidung, von der Möglichkeit der Zurückverweisung
keinen Gebrauch zu machen, werden von den Revisionen mit Recht keine Ein-
wände erhoben.
In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
den Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-
sammenhang zu konkretisieren. Den - ergänzten - Sachvortrag wird es sodann
- für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwin-
kel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des
Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als Partei
nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf-
gestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.;
Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. Von einer
- nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge
einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Beru-
fungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengut-
achtens ausgehen können (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007,
1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564,
1565 Tz. 14 f.
- ComROAD V; v. 7. Januar 2008
- II ZR 229/05 und
- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 24 - ComROAD VI und
VII).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3/16 O 1/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 U 147/04 -