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BGH Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 3. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

"ComROAD VIII"

BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2

Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun-

därmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil-

lensentschluss des Anlegers.

BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-

Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-

tionsdeliktshaftung gegen die ComROAD AG (Beklagte zu 1) sowie deren vor-

maligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den Beklagten

zu 2, geltend.

2

Die Aktien der Beklagten zu 1 wurden im November 1999 zum geregel-

ten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999

mit dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,13 € nach dem späteren

Aktiensplitt 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis

Ende Februar 2000 auf den Höchststand von - splittbereinigt - 64,00 €, der

- nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September

2000 erneut erreicht wurde. Der Kläger zu 1 erwarb am 7. Mai 2000 insgesamt

1.703 Aktien der Beklagten zu 1 für 31.329,34 €, der Kläger zu 2 am 11. August

2000 insgesamt 48 Aktien für 2.499,36 €.

3

Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den Beklag-

ten zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an

die Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Ge-

schäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei

wurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn ge-

genüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar

2002 die von der Beklagten zu 1 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der

aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe

verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten

zu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung

wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiese-

ne Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt

durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten zu 1

von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt

worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der Aktie

der Beklagten zu 1 überwiegend deutlich unter 1,00 €.

4

Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - Zug um Zug ge-

gen Übereignung der noch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger

Feststellung des Annahmeverzugs - Schadensersatz in Höhe des Erwerbsprei-

ses der Aktien. Zur Begründung berufen sie sich darauf, die Bekanntgabe der

weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Beklagten zu 2

habe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu ihrem eigenen Engage-

ment in Aktien der Beklagten zu 1 geführt. Bei Angabe wahrheitsgemäßer Zah-

len wäre es nicht zu einem Börsengang der Beklagten zu 1 und damit auch

nicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekommen. Für das sittenwidrige

Fehlverhalten des Beklagten zu 2 habe die Beklagte zu 1 einzustehen. Demge-

genüber bestreiten die Beklagten die Ursächlichkeit des fehlerhaften Verkaufs-

prospektes sowie der die fingierten Zahlen enthaltenden Ad-hoc-Mitteilungen

für die Kaufentschlüsse der Kläger. Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Ver-

antwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die §§ 57,

71 ff. AktG in Abrede.

5

Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzu-

lässig abgewiesen. Auf die hiergegen von beiden Klägern eingelegte Berufung

hat das Berufungsgericht den Klagen auch in der Sache stattgegeben und die

Revision beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Mit

der vom Senat - auf die weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerden der Be-

klagten - darüber hinaus umfassend zugelassenen Revision verfolgen die Be-

klagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revisionen der Beklagten sind begründet und führen zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das Schadensersatzbegehren der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der

sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom

Beklagten zu 2 als Organ der Beklagten zu 1 zur Täuschung des Börsenpubli-

kums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen

Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe der Kläger ursächlich geworden.

Ohne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt an-

komme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem

Börsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit

gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht Erfolg versprechende - Emission zu

begleiten. Auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgenden Ad-hoc-

Mitteilungen komme es danach nicht an. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehl-

verhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach § 31 BGB

einstehen und könne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr

(§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien

(§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.

9

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-

scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des

fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentschei-

dungen der Kläger nicht stand.

10

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon

aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-

likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier

unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-

Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-

verkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den

Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine

grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach

§ 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149

- Infomatec II).

11

Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass

für die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der

Beklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie

den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigun-

gen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit

diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom

9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat -

die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-

deren aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einla-

genrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71

AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der

Revision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-

sprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November

2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006

- II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; Urt. v. 4. Juni 2007

- II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV; Urt. v. 7. Januar

2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils

Tz. 11 - ComROAD VI und VII). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revi-

sion gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre

(§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger

Weise geschädigten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf

ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten -

mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer

Stellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätz-

lich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln

des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der

dem schadensfreien möglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot

der Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1273).

12

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die

Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen

den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien

durch die Kläger.

13

a) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulas-

sungsverfahrens ("im Vorfeld des Börsenganges") führen unter dem Blickwinkel

des § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als

Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 160,

134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rdn. 1) der

konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur

Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch

Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB).

14

b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen

gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-

prospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des

späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz.

15

Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-

salität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach

§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen

sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-

qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im

Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die

adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen

ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62

m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985

- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im

Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der

den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-

hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-

gers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-

pekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007,

1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und

- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und

VII).

16

aa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-

Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB

auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anle-

gers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und

dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität

der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134

- Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274

- EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11

- ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8

- ComROAD II;

v. 26. Juni 2006

- II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5

- ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562

Tz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565

Tz. 16 - ComROAD V; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06,

ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 16 - ComROAD VI und VII).

17

bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-

nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-

dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-

zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es

im Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den

§§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48

Abs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene

weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

nach § 826 BGB geht.

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Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13

VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-

sprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.

nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die

Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen

dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die

weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher

Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug

auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-

führenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm

nichts anderes.

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cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da

es an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den Kausalitätsan-

satz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es

meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-

pekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall

nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn

geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine

Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-

ten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsen-

gangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger

Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-

formationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-

geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September

2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399

AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die

Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05,

ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05

und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI

und VII).

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Auch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-

fungsgericht konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des

potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels

unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit

auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie

hier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der

Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird

(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35

- ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008,

407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 20 - ComROAD VI und VII).

21

3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter

Rückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrecht-

erhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlver-

halten der Beklagten und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat

das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen.

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III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-

gefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife

ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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1. Zwar kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getrof-

fenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Fest-

stellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen

der Beklagten zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. Ebenso man-

gelt es insoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Dennoch

verbietet sich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den

Senat.

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Der bisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen lässt nämlich erken-

nen, dass die Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender

Rügen der Beklagten - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass so-

wohl das Land- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der

Rechtslage den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten ertei-

len müssen. Stattdessen hat das Landgericht sich auf eine Verhandlung über

die örtliche Zuständigkeit beschränkt, während das Berufungsgericht in der

mündlichen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil

als Begründung aufgenommene verfehlte, aber den Klägern günstige

Rechtsauffassung erörtert hat. Bei einer solchen Verfahrenssituation bestand

für die Kläger kein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalität der Ad-hoc-

Mitteilungen für ihre Kaufentschlüsse zu vertiefen.

25

2. Unabhängig davon, dass beide Revisionen insoweit keine Rüge erhe-

ben, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine

erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenom-

men hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,

dass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit

selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer inso-

weit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (Sen.Beschl. v.

5. März 2007 - II ZR 287/05, WM 2007, 1678, 1679; BGH, Urt. v. 7. März 2006

- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03,

WM 2003, 2251 f.).

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3. Eine Zurückverweisung der Sache unmittelbar an das Landgericht

(§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) scheidet aus. Gegen die vom Berufungsgericht

getroffene Ermessensentscheidung, von der Möglichkeit der Zurückverweisung

keinen Gebrauch zu machen, werden von den Revisionen mit Recht keine Ein-

wände erhoben.

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In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht

den Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-

sammenhang zu konkretisieren. Den - ergänzten - Sachvortrag wird es sodann

- für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwin-

kel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des

Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als Partei

nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf-

gestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.;

Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. Von einer

- nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge

einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Beru-

fungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengut-

achtens ausgehen können (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007,

1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564,

1565 Tz. 14 f.

- ComROAD V; v. 7. Januar 2008

- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 24 - ComROAD VI und

VII).

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3/16 O 1/04 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 U 147/04 -