Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.06.2007 – II ZR 173/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 4. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

"ComROAD V"

BGB § 826 H

Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausa-

lität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapital-

marktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das ent-

täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht

aus.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von

11.708,81 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-

tragung von 175 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-

Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-

formationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend.

Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten

Markt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit

dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren

Aktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-

de Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach

zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 er-

neut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 26. September 2000 zum Aktienkurs

von 61,00 €, am 29. September 2000 zum Kurs von 60,10 € und am 17. Mai

2001 zum Kurs von 15,25 € insgesamt 300 Aktien der Beklagten zum Gesamt-

preis von 12.671,64 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am

27. August 2001 verkaufte der Kläger 125 der von ihm gehaltenen ComROAD-

Aktien für insgesamt 963,00 € (Kurs: 7,95 €).

3

Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen

Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum

Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlich-

keit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und

aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes

Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem

vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von

der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niederge-

legt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge

zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-

liche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen

fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass

von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der

Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 %

getätigt worden waren. Seit Bekannt werden dieser Umstände liegt der Kurs der

Aktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in

Höhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erziel-

ten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-

gehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-

den der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem

eigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige

Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen.

Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Ad-

hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verant-

wortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff.

AktG in Abrede.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr

nach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-

gen Übertragung der von dem Kläger noch gehaltenen Aktien; außerdem hat es

die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil haben zunächst beide

Parteien Revision eingelegt. Während der Kläger sein Rechtsmittel zurückge-

nommen hat, verfolgt die Beklagte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt

der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von

B. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums

veröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für

die Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen,

durch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlich-

keit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Be-

klagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999

bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger

sachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er "ersicht-

lich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten

ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger

weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das

Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.

9

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-

scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der

fehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht

stand.

10

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon

aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarkt-

publikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-

genden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-

ren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-

keit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber

eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung

nach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I;

160, 149 - Infomatec II).

11

Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass

für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch

falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-

gungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch

mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch

Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-

schieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht

durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das

Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-

ner Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-

richtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen

Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v.

28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v.

26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III).

12

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die

Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen

den falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen

des Klägers zum Erwerb ihrer Aktien.

13

a) Nach der Senatsrechtsprechung - die das Berufungsgericht noch im

Ansatz zutreffend referiert - stellt die Anlageentscheidung des potentiellen Akti-

enerwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbe-

sondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahr-

nehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen

Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in

bestimmten Lebenslagen gibt

(BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw.

- Infomatec I). Dementsprechend lassen sich auch nicht die von der Rechtspre-

chung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz a.F. entwickelten Grund-

sätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung ohne

weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-

hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Denn der

Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung beschränkt sich im Allgemeinen aus-

schnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmens-

bereich, die zumeist für eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder

Verkauf der Aktien relevant sein können, jedoch in der Regel nicht geeignet

sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzurufen. Zwar ist denkbar, dass sich im

Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-

hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Akti-

en entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer

Art und Dauer jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum ange-

lehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, 134, 146 f.).

14

b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-

tracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der

Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht

- jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich

auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung,

es sei "indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Be-

klagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu

hohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von

allen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte".

15

Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-

dere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die

Falschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des

Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-

kreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an

einer tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-

schöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung;

ihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte

markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie,

aus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne

vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-

dige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-

wandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme

des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen

von der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen,

d.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit

Kurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststan-

des im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender

Faktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.).

16

Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt

sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-

onen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Ein-

schätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen

Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf

bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist.

Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkre-

ten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation ge-

nauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-

richts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche

das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-

keit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende

Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-

nehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu

bereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10

- ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826

BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der

Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-

dessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-

amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anleger-

vertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkan-

satz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-

standes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen

würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-

chung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-

gründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt.

v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v.

28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v.

28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v.

26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er

weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß

§ 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-

ner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung

auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-

trem unseriös gewesen ist.

17

3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang

zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-

gen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht

den Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung

angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Wei-

se bestätigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen

Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der

Täuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese

Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-

nen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-

litätsfrage zugrunde gelegt hat.

18

4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-

se - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grund-

sätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-

fertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität

zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-

stimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826

BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-

chend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-

setzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus.

19

III. Aufgrund des vorstehend unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unter-

liegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endent-

scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

20

1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen

derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die

falschen Ad-hoc-

Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach

dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-

richtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest

im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-

wahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-

zusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und sei-

nen Aktienkäufen noch gelingen könnte.

21

a) Der Kläger hat bislang mit Schriftsatz vom 10. August 2004 u.a. vorge-

tragen, er habe "die Kursentwicklung der ComROAD-Aktien seit ihrer Emittie-

rung ständig beobachtet und auch ... die zahlreichen Ad-hoc-Mitteilungen der

Beklagten aus den Jahren 2000 und 2001 mit besonders hohen Umsatzzahlen

und Gewinnsteigerungen berücksichtigt" und diesbezüglich seine Vernehmung

als Partei beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Par-

teivernehmung hat er zudem bekundet, sich über Ad-hoc-Mitteilungen bei der

Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität informiert zu haben. Zumindest

der letzte Aktienerwerb des Klägers vom 17. Mai 2001 fand - mag dies auch in

einer Phase fallender Kurse geschehen sein - nur wenige Tage nach der Be-

kanntgabe einer Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten über eine neuerliche Umsatz-

steigerung statt, wobei der Kläger zudem für diesen Erwerb auch vorausgegan-

gene allgemeine Recherchen im Internet, die sich ihrerseits mit der damals ak-

tuellsten Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten befassten, belegt hat. Hinsichtlich der

beiden ersten Käufe des Klägers Ende September 2000 lag zwar eine - im Ver-

gleich zur dritten Kaufentscheidung - verhältnismäßig größere Distanz zu den

vorangegangenen Ad-hoc-Mitteilungen vom 26. Juli und 7. August 2000, jedoch

steht dies nicht von vornherein der Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises

entgegen.

22

Insoweit kann der Senat derzeit nicht unberücksichtigt lassen, dass das

Berufungsgericht immerhin eine Parteivernehmung des Klägers durchgeführt

hat, nach deren Ergebnis es den Kläger als persönlich glaubwürdig und dessen

Bekundungen als sachlich glaubhaft bezeichnet hat.

23

b) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der

Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf

erstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen "der allgemei-

nen Linie" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn

indessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse

vernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.

25

c) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst

kommt danach nicht in Betracht.

2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht

daher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzu-

sammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der

erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-

ren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach

§ 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-

ten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt.

v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 28.10.2004 - 5 HKO 16393/04 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 5667/04 -