BGH Urteil vom 04.06.2007 – II ZR 173/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 4. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
"ComROAD V"
BGB § 826 H
Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-
hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausa-
lität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapital-
marktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das ent-
täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht
aus.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2005 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von
11.708,81 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-
tragung von 175 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-
Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-
formationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend.
Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten
Markt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit
dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren
Aktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-
de Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach
zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 er-
neut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 26. September 2000 zum Aktienkurs
von 61,00 €, am 29. September 2000 zum Kurs von 60,10 € und am 17. Mai
2001 zum Kurs von 15,25 € insgesamt 300 Aktien der Beklagten zum Gesamt-
preis von 12.671,64 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am
27. August 2001 verkaufte der Kläger 125 der von ihm gehaltenen ComROAD-
Aktien für insgesamt 963,00 € (Kurs: 7,95 €).
Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen
Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum
Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlich-
keit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und
aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes
Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem
vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von
der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niederge-
legt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge
zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-
liche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen
fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass
von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der
Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 %
getätigt worden waren. Seit Bekannt werden dieser Umstände liegt der Kurs der
Aktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in
Höhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erziel-
ten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-
gehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-
den der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem
eigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige
Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen.
Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Ad-
hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verant-
wortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff.
AktG in Abrede.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
nach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-
gen Übertragung der von dem Kläger noch gehaltenen Aktien; außerdem hat es
die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil haben zunächst beide
Parteien Revision eingelegt. Während der Kläger sein Rechtsmittel zurückge-
nommen hat, verfolgt die Beklagte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt
der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von
B. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums
veröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für
die Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen,
durch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlich-
keit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Be-
klagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999
bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger
sachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er "ersicht-
lich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten
ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger
weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das
Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-
scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der
fehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht
stand.
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon
aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarkt-
publikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-
genden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-
ren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-
keit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber
eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung
nach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I;
160, 149 - Infomatec II).
Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass
für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch
falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-
gungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch
mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch
Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-
schieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht
durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das
Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-
ner Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-
richtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen
Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v.
28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v.
26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die
Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen
den falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen
des Klägers zum Erwerb ihrer Aktien.
a) Nach der Senatsrechtsprechung - die das Berufungsgericht noch im
Ansatz zutreffend referiert - stellt die Anlageentscheidung des potentiellen Akti-
enerwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbe-
sondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahr-
nehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen
Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in
bestimmten Lebenslagen gibt
(BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw.
- Infomatec I). Dementsprechend lassen sich auch nicht die von der Rechtspre-
chung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz a.F. entwickelten Grund-
sätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung ohne
weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-
hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Denn der
Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung beschränkt sich im Allgemeinen aus-
schnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmens-
bereich, die zumeist für eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder
Verkauf der Aktien relevant sein können, jedoch in der Regel nicht geeignet
sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzurufen. Zwar ist denkbar, dass sich im
Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-
hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Akti-
en entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer
Art und Dauer jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum ange-
lehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, 134, 146 f.).
b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-
tracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der
Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht
- jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich
auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung,
es sei "indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Be-
klagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu
hohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von
allen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte".
Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-
dere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die
Falschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des
Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-
kreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an
einer tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-
schöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung;
ihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte
markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie,
aus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne
vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-
dige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-
wandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme
des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen
von der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen,
d.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit
Kurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststan-
des im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender
Faktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.).
Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt
sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-
onen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Ein-
schätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen
Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf
bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist.
Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkre-
ten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation ge-
nauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-
richts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche
das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-
keit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende
Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-
nehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu
bereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10
- ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826
BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der
Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-
dessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-
amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anleger-
vertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkan-
satz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-
standes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen
würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-
chung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-
gründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt.
v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v.
28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v.
28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v.
26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er
weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß
§ 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-
ner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung
auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-
trem unseriös gewesen ist.
3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang
zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-
gen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht
den Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung
angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Wei-
se bestätigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen
Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der
Täuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese
Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-
nen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-
litätsfrage zugrunde gelegt hat.
4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-
se - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grund-
sätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-
fertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität
zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-
stimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826
BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-
chend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-
setzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus.
III. Aufgrund des vorstehend unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unter-
liegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endent-
scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die
falschen Ad-hoc-
Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach
dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-
richtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest
im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-
wahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-
zusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und sei-
nen Aktienkäufen noch gelingen könnte.
a) Der Kläger hat bislang mit Schriftsatz vom 10. August 2004 u.a. vorge-
tragen, er habe "die Kursentwicklung der ComROAD-Aktien seit ihrer Emittie-
rung ständig beobachtet und auch ... die zahlreichen Ad-hoc-Mitteilungen der
Beklagten aus den Jahren 2000 und 2001 mit besonders hohen Umsatzzahlen
und Gewinnsteigerungen berücksichtigt" und diesbezüglich seine Vernehmung
als Partei beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Par-
teivernehmung hat er zudem bekundet, sich über Ad-hoc-Mitteilungen bei der
Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität informiert zu haben. Zumindest
der letzte Aktienerwerb des Klägers vom 17. Mai 2001 fand - mag dies auch in
einer Phase fallender Kurse geschehen sein - nur wenige Tage nach der Be-
kanntgabe einer Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten über eine neuerliche Umsatz-
steigerung statt, wobei der Kläger zudem für diesen Erwerb auch vorausgegan-
gene allgemeine Recherchen im Internet, die sich ihrerseits mit der damals ak-
tuellsten Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten befassten, belegt hat. Hinsichtlich der
beiden ersten Käufe des Klägers Ende September 2000 lag zwar eine - im Ver-
gleich zur dritten Kaufentscheidung - verhältnismäßig größere Distanz zu den
vorangegangenen Ad-hoc-Mitteilungen vom 26. Juli und 7. August 2000, jedoch
steht dies nicht von vornherein der Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises
entgegen.
Insoweit kann der Senat derzeit nicht unberücksichtigt lassen, dass das
Berufungsgericht immerhin eine Parteivernehmung des Klägers durchgeführt
hat, nach deren Ergebnis es den Kläger als persönlich glaubwürdig und dessen
Bekundungen als sachlich glaubhaft bezeichnet hat.
b) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der
Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf
erstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen "der allgemei-
nen Linie" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn
indessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse
vernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.
c) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst
kommt danach nicht in Betracht.
2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
daher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzu-
sammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der
erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-
ren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach
§ 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-
ten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt.
v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2004 - 5 HKO 16393/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 5667/04 -