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BGH Beschluss vom 06.06.2007 – 2 StR 196/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 196/07

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6.

Juni 2007 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter

Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie

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weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des An-

geklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-

folg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens

kann keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus

Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik

ein. Er beabsichtigte nach Guangzhou/China weiterzureisen. Bei einer Kontrolle

seines Transitgepäcks wurden in seinem Koffer 1994,1 g Heroingemisch mit

einem Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als unwi-

derlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigeriani-

schen Geschäftsmann, dem er 8.000 US-Dollar schuldete, nach China trans-

portieren. Dort wollte es sein Auftraggeber, der zwei Tage später nachreisen

wollte, in Empfang nehmen. Für die Durchführung des Transports sollten ihm

5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm den mit dem

Rauschgift präparierten Koffer, die Flugtickets, Spesengeld und – zum Vorzei-

gen – Mobiltelefone übergeben.

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Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen

Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-

nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat

in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)

als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht

hier die versuchte Durchfuhr der Betäubungsmittel (BGH NStZ 1984, 171). Der

Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der

Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als

geschehen hätte verteidigen können.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung ei-

ner dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tat-

sache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt

worden ist.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl