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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 2 StR 267/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 267/07

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäu-

bungsmittel angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem

Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-

hydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei-

nes Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach

Italien zu transportieren.

4

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen

Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-

nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat

in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07,

6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täter-

schaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht

entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich

so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können.

5

Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-

stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.

Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-

cher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die

untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrück-

lich strafmildernd berücksichtigt hat.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl