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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 2 StR 267/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäu-
bungsmittel angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem
Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-
hydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei-
nes Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach
Italien zu transportieren.
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Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen
Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-
nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat
in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in
BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07,
6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täter-
schaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich
so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-
stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die
untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrück-
lich strafmildernd berücksichtigt hat.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl