BGH Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juni 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
BGB § 398; InsO § 51 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen ge- nerellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fort- führung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 un- ter II 1 c).
2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tat- richter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln.
3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtre- tung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähig- keit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapi- talerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der An- spruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2005 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über
das Vermögen des Schuldners H. E. gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2
InsO Befriedigung aus vom Beklagten eingezogenen Rückkaufswerten
von vier kapitalbildenden Lebensversicherungen, hilfsweise Schadenser-
satz.
Zur Sicherung von Kreditforderungen der Klägerin in Höhe von ins-
gesamt 610.000 DM trat der Schuldner ihr Anfang Dezember 1995 aus
zwei bei der V. Lebensversicherungs AG und zwei bei der G.
Lebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungsverträgen sei-
ne sämtlichen gegenwärtigen und künftige Rechte und Ansprüche für
den Todesfall ab.
Für die Abtretungserklärungen fand ein Formular der Klägerin
Verwendung, das unter der Nr. 1 die Möglichkeit eröffnet, die Abtretung
durch Ankreuzen entsprechender Textstellen auf die Ansprüche für den
Todesfall (Nr. 1 a) und/oder für den Erlebensfall (Nr. 1 b) zu erstrecken.
In den vier Abtretungserklärungen ist jeweils angekreuzt, die Abtretung
umfasse die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag für den Todesfall in voller Höhe. Weiter
heißt es unter Nr. 1 der Formulare:
"Die Abtretung für den Erlebensfall umfaßt auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1."
Durchgestrichen ist in den vier Abtretungsurkunden jeweils der
nachfolgende Absatz:
"3 Entfallen der Steuerbegünstigung
Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, daß durch diese Abtretung die steuerliche Begünstigung der Lebens- versicherung für die Prämien, Steuerfreiheit der Zinsen) entfallen kann, §§ 10 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dem Versicherungsnehmer wird emp- fohlen, diese Angelegenheit mit einem Berater in Steuer- fragen zu besprechen."
(Sonderausgabenabzug
Im Übrigen heißt es in den Formularen unter anderem:
"4 Verwertung und Kündigung
4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, bei Vorliegen eines wich- tigen Grundes, insbesondere wenn der Kreditnehmer sei- nen Verpflichtungen in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkommt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rah- men des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwer- tes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen und die sonstigen sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte aus der Versicherung auszuüben, insbesondere die Versi- cherung in eine beitragsfreie umzuwandeln, die Versiche-
rung durch Kündigung aufzulösen, Auszahlungen auf die Versicherung oder eine etwa angesammelte Dividende zu erheben sowie die Rechte und Ansprüche beliebig, auch durch Übertragung an Dritte, zu verwerten. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht nachkommt. Der Versicherungsneh- mer verzichtet auf seine Mitwirkung bei diesen Rechtshand- lungen. Soweit etwa eine Genehmigung erforderlich sein sollte, erteilt er sie hiermit im voraus. … 4.4 Soweit ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten sind, ist die Ausübung der unter Nr. 4.1 genannten Rechte durch den Versicherungsnehmer, insbesondere die Kündi- gung des Lebensversicherungsvertrages, nur mit Zustim- mung der Sparkasse möglich, soweit dadurch Rechte der Sparkasse aus dieser Vereinbarung beeinträchtigt werden könnten."
Am 2. April 1998 trat der Schuldner aus den beiden bei der V.
Lebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungen zusätzlich
auch sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte auf den Erlebensfall
an die Klägerin ab. Alle Abtretungen wurden den beiden Versicherern
angezeigt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Klägerin die
Darlehen, meldete beim Beklagten daraus Forderungen in Höhe von
204.193,53 € an und teilte mit, ihr stehe aus den vorgenannten Abtretun-
gen ein Recht zur abgesonderten Befriedigung zu.
Der Beklagte, der dieses Recht bestreitet und gegen die Abtretun-
gen der Versicherungsleistungen auf den Erlebensfall die Einrede der
Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung erhebt, hat die vier Le-
bensversicherungen gekündigt und deren Rückkaufswerte, insgesamt
92.849,52 €, eingezogen.
Die Klägerin meint, der Beklagte müsse ihr - hilfsweise im Wege
des Schadensersatzes - die eingezogenen Rückkaufswerte auskehren.
Unter Abzug von 4% Feststellungskosten und unter Zubilligung von
Rechtsanwaltsgebühren für die Kündigungen der Versicherungsverträge
fordert die Klägerin die Zahlung von 89.092,62 €.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von
89.033,12 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision be-
gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe weder
ein Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös der eingezogenen Rück-
kaufswerte noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Abtretung der To-
desfallleistungen aus den vier Lebensversicherungen verschaffe der Klä-
gerin kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Soweit sie ihr Begehren
daneben auf die Abtretung der Erlebensfallleistungen zweier Lebensver-
sicherungen stütze, stehe dem die Einrede der Anfechtbarkeit aus § 146
Abs. 2 InsO entgegen.
I. Die Auslegung der Abtretungserklärungen vom Dezember 1995,
insbesondere ein Vergleich der jeweiligen Nummern 4.1 und 4.4 des
Formulartextes, ergebe, dass die Abtretungen der Todesfallleistungen
nicht die Rechte des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufswert er-
fasst hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien die
Abtretung ersichtlich steuerunschädlich hätten gestalten wollen, wie
auch der Streichung des steuerrechtlichen Hinweises in Nr. 3 des Formu-
lars über die Abtretungserklärung entnommen werden könne. Den Be-
stimmungen der §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes von 1992 Rechnung zu tragen
und dem Kreditgeber die steuerlichen Vorteile (Abzugsfähigkeit der Prä-
mien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Zinsen) zu erhalten, sei
nur mittels solcher Abtretungen zu erreichen gewesen, die die Rück-
kaufswerte nicht erfassten. Auch wenn die Abtretungen die Kreditgeberin
danach allein vor dem Ausfall von Zins- und Tilgungsleistungen wegen
Todes des Kreditnehmers, nicht jedoch vor einer Insolvenz des Kredit-
nehmers geschützt hätten, seien sie nicht als wirtschaftlich sinnlos anzu-
sehen.
II. Die am 2. April 1998 erklärten Abtretungen der Erlebensfallleis-
tungen zweier Lebensversicherungen seien wegen Gläubigerbenachteili-
gung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar, weshalb der Beklagte
dem Leistungsbegehren insoweit die Einrede der Anfechtbarkeit nach
§ 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten könne.
Durch die innerhalb der 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1
InsO erklärten Abtretungen seien Insolvenzgläubiger objektiv benachtei-
ligt worden. Darauf sei auch der - jedenfalls bedingte - Vorsatz des
Schuldners gerichtet gewesen. Dafür spreche vor allem, dass der Kläge-
rin ohne jede Gegenleistung eine Sicherheit eingeräumt worden sei, auf
die kein Anspruch bestanden habe, und dass die Klägerin zur Zeit der
Abtretungserklärungen ausweislich einer von ihr selbst erstellten Vermö-
gensbewertung gewusst habe, dass der Schuldner in einer finanziell äu-
ßerst beengten Lage gewesen sei.
Eine - hier vorliegende - inkongruente Deckung bilde regelmäßig
ein starkes Indiz sowohl für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners
als auch die Kenntnis des Gläubigers davon. Die Abtretung der Erlebens-
fallleistungen aus den Lebensversicherungsverträgen habe die Klägerin
weder aufgrund der Darlehensverträge noch aus einem allgemeinen An-
spruch auf Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten verlangen können. Es
stelle auch keine Gegenleistung der Klägerin dar, dass sie dem Schuld-
ner den zur Zeit der Abtretungserklärungen aufgelaufenen Ratenrück-
stand von 30.000 DM anlässlich der Abtretung vorläufig gestundet habe,
weil diese Forderung bei Fälligstellung ohnehin nicht ohne Weiteres zu
realisieren gewesen wäre. Insoweit werde die Inkongruenz nicht ausge-
schlossen.
Für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners spreche neben
den genannten Indizien, dass der Schuldner zur Zeit der Abtretungser-
klärungen erhebliche Verbindlichkeiten, unter anderem aus bereits seit
Herbst 1996 nicht mehr abgeführten Sozialabgaben für seine Mitarbeiter,
aus offenen Versicherungsprämien für Unfall- und Rechtsschutzversiche-
rungen, aus unbezahlten Telefonrechungen und Kfz-Leasing-Raten, fer-
ner aus der Haftung für Baumängel und offenen Steuerberater- und Ar-
chitektenhonorarforderungen gehabt und nicht habe davon ausgehen
können, alle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können. Inso-
weit seien das substantiierte Vorbringen des Beklagten von der Klägerin
lediglich pauschal - und damit unbeachtlich - bestritten und auch im Üb-
rigen die für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die ent-
sprechende Kenntnis der Klägerin maßgeblichen Beweisanzeichen nicht
entkräftet.
III. Da die Ansprüche auf die Rückkaufswerte beim Schuldner
verblieben seien, habe sich der Beklagte mit deren Einziehung auch
nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
I. Die am 1. Dezember 1995 erklärten Abtretungen der Ansprüche
auf den Todesfall aus den vier Lebensversicherungen haben die jeweili-
gen Ansprüche auf die Rückkaufswerte nicht mit erfasst. Der Klägerin
steht deshalb weder ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1
InsO) aus den vom Beklagten eingezogenen Beträgen noch ein Scha-
densersatzanspruch zu.
Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Ver-
sicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die Ein-
räumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II), sondern
auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungs-
vertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversiche-
rung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten wer-
den, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rück-
kaufswert abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung
zu den Ansprüchen auf den Todesfall. Gegen eine Übertragung der
Grundsätze der zur Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechti-
gung ergangenen Entscheidung BGHZ 45, 162 ff. auf die Sicherungszes-
sion von Ansprüchen auf den Todesfall spricht bereits, dass sich diese
Entscheidung vorwiegend auf Erwägungen zur familiären Fürsorge des
Versicherungsnehmers stützt, die auf die Motivlage bei der Sicherungs-
zession nicht übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO unter
II 1 c). Der erkennende Senat (aaO) hat zudem mit Blick auf die Einräu-
mung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung bereits ausgespro-
chen, dass für die Zuordnung der Ansprüche nicht eine theoretische
rechtliche Konstruktion oder Bedingungshierarchie, sondern allein der im
rechtlich möglichen Rahmen geäußerte, durch Auslegung zu ermittelnde
Gestaltungswille des Versicherungsnehmers entscheidend ist (vgl. dazu
auch Herrmann, Sicherungsabtretung und Verpfändung der Ansprüche
aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer,
Diss. 2003 S. 92 ff.).
Das gilt für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Le-
bensversicherungsvertrag in gleicher Weise. Auch hier unterliegt es im
Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf
welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie auch den Anspruch
auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter deshalb durch Ausle-
gung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter
Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsge-
schäfts zu ermitteln.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt schon
der Wortlaut der Abtretungserklärungen, dass der Anspruch auf den
Rückkaufswert von der Sicherungsabtretung der Ansprüche auf den To-
desfall jeweils nicht mit erfasst wurde.
Selbst wenn die Formulierung unter Nr. 1 der Abtretungserklärun-
gen, es würden "die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprü-
che … für den Todesfall in voller Höhe" abgetreten, es für sich genom-
men noch möglich erscheinen ließe, dass auch der Anspruch auf den
Rückkaufswert erfasst sein sollte, wird dies durch die weiteren Bestim-
mungen der Abtretungserklärungen ausgeschlossen.
a) Nach deren Nr. 1 b umfasst die - hier nicht gewählte - Abtretung
der Rechte und Ansprüche für den Erlebensfall auch etwaige Rechte und
Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gemäß Nr. 4.1. Dort ist
geregelt, dass die Sparkasse aus wichtigem Grund, insbesondere bei
Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, unter an-
derem den Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufs-
wert erheben könne. Der vom Berufungsgericht gezogene Umkehr-
schluss, dass das im Falle der Abtretung ausschließlich der Ansprüche
für den Todesfall (Nr. 1 a der Abtretungserklärungen) demnach nicht gel-
te, wird durch Nr. 4.4 bestätigt, wonach der Versicherungsnehmer die in
Nr. 4.1 genannten Rechte nur mit Zustimmung der Sparkasse ausüben
darf, was gerade voraussetzt, dass ihm diese Rechte (nicht nur das Kün-
digungsrecht, sondern auch das Recht zur Erhebung des Rückkaufswer-
tes) zunächst verbleiben.
b) Zu Unrecht meint die Revision, die Regelung in Nr. 4.4 der Ab-
tretungserklärungen müsse sich allein auf das Kündigungsrecht bezie-
hen, weil der Zustimmungsvorbehalt nur den einen Zweck haben könne,
der Sicherungsnehmerin den ihr übertragenen Anspruch auf den Rück-
kaufswert zu erhalten. Das steht schon im Widerspruch zum Wortlaut der
Bestimmung, die von den unter Nr. 4.1 genannten Rechten spricht und
nur "insbesondere" die Kündigung als eines dieser Rechte hervorhebt.
Im Übrigen macht der Zustimmungsvorbehalt in Nr. 4.4 auch dann Sinn,
wenn der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer
verbleibt. Denn eine Kündigung des Versicherungsvertrages führt dazu,
dass der Versicherer die Todesfallleistung, also das zentrale Sicherungs-
instrument, welches die Sicherungsnehmerin vor Zahlungsausfall durch
Tod des Darlehensnehmers schützen soll, nicht mehr erbringen muss.
Vor dieser Folge wird die Sicherungsnehmerin durch den Zustimmungs-
vorbehalt geschützt.
2. Im Einklang mit diesem aus dem Wortlaut der Abtretungserklä-
rungen gewonnenen Ergebnis steht, dass die Beschränkung der Zession
zu dem Zweck erfolgte, dem Versicherungsnehmer die steuerliche Privi-
legierung für die vier Lebensversicherungsverträge dadurch zu erhalten,
dass die Rückkaufswerte nicht für die Darlehenssicherung herangezogen
wurden. Das zeigt schon die Streichung des steuerrechtlichen Hinweises
in Nr. 3 der Formulare über die Abtretungserklärungen. Mit ihr wurde
zum Ausdruck gebracht, dass Zedent und Zessionarin übereinstimmend
davon ausgingen, die Abtretungen hätten keine nachteiligen Konsequen-
zen für die steuerrechtliche Begünstigung der von den Abtretungen be-
troffenen Lebensversicherungsverträge.
a) Insoweit erschließt sich der Zweck der hier gewählten Abtretung
der Ansprüche auf den Todesfall aus den Bestimmungen des Einkom-
mensteuergesetzes zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kapitalle-
bensversicherungen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 10-18; Janca ZInsO
2003, 449, 452; Wagner VersR 1998, 1083).
aa) Prämienzahlungen für Kapitallebensversicherungen mit min-
destens 12-jähriger Laufzeit konnten nach der bis zum Februar 1992 gel-
tenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG - im Rahmen von
Höchstbezügen - als steuermindernde Sonderausgaben geltend gemacht
werden. Zinsen aus solchen privilegierten Versicherungen waren von der
Steuerpflicht für Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
ausgenommen. Infolgedessen wurden Lebensversicherungen vermehrt
zur Steuerersparnis im Rahmen von Finanzierungen genutzt, ohne dabei
der privaten Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu dienen (s. dazu
BT-Drucks. 12/1108 S. 55 ff.). Dem ist der Gesetzgeber, der darin einen
zweckwidrigen Missbrauch der steuerlichen Förderung sah, durch das
Steueränderungsgesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) entge-
gengetreten (vgl. dazu auch BT-Drucks. 12/1108 aaO).
bb) Seither sind Lebensversicherungsverträge grundsätzlich nicht
mehr steuerlich privilegiert, wenn sie auch zu Lebzeiten der versicherten
Person (d.h. mit der "Erlebensfallleistung") der Tilgung oder Sicherung
eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben
oder Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG).
b) Für die Besicherung von Darlehen durch Lebensversicherungs-
verträge im gewerblichen Bereich ergab sich aus der Gesetzesänderung,
dass seit Ende Februar 1992 die genannten steuerlichen Vorteile unter
anderem dann erhalten blieben, wenn lediglich die Ansprüche auf den
Todesfall zur Darlehenssicherung herangezogen wurden (vgl. dazu Jan-
ca aaO S. 452 m.w.N. in Fn. 51). Umgekehrt sahen die Finanzbehörden
eine Erstreckung der Darlehenssicherung auf den Rückkaufswert einer
Lebensversicherung als "steuerschädlich" an (vgl. dazu Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Mai 1994 - IV B 2 - S 2134 -
56/94 - NJW 1994, 1714). War es bis Anfang 1992 bei Sicherungsabtre-
tungen der Rechte aus Lebensversicherungen die Regel, alle Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag abzutreten (Janca aaO), gingen Banken
und Sparkassen in der Folgezeit dazu über, sich nur noch die Ansprüche
für den Todesfall abtreten zu lassen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 17, 18;
Wagner aaO; Meyer-Scharenberg DStR 1993, 1768 1774), um so eine
"steuerunschädliche" Verwendung der Lebensversicherungen zu gewähr-
leisten, das heißt ihren Kunden die bisherigen Steuervorteile zu erhalten
und damit deren Entscheidung für eine Sicherungsabtretung zu erleich-
tern.
Dafür, dass die Parteien der Sicherungszessionen hier von ande-
ren Motiven geleitet gewesen wären, spricht nichts.
3. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch
nicht gegen den Grundsatz interessengerechter Auslegung verstoßen,
weil seine Lösung zur Folge hat, dass die gewährte Sicherheit im Fall
der Insolvenz des Sicherungsgebers versagt.
Schon wegen des dargelegten steuerrechtlichen Hintergrundes
spricht alles dafür, dass die Klägerin die vier Lebensversicherungsver-
träge zunächst bewusst nur noch zu dem eingeschränkten Sicherungs-
zweck heranziehen wollte, gegen Kreditratenausfall durch Tod des Dar-
lehensnehmers geschützt zu sein (vgl. Herrmann aaO; Wagner aaO;
Janca aaO). Die Absicherung (allein) gegen den vorzeitigen Tod des
Darlehensnehmers ist für die Kreditgeberin auch nicht wirtschaftlich sinn-
los, sondern schützt vor einem wesentlichen Kreditausfallrisiko.
Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht im Übrigen gera-
de der Umstand, dass die Klägerin sich im April 1998 zusätzlich zu den
ihr schon übertragenen Ansprüchen auf den Todesfall alle weiteren
Rechte aus den beiden bei der V. Versicherungs AG gehaltenen
Lebensversicherungen gesondert übertragen ließ, als sich wirtschaftliche
Probleme des Darlehensnehmers abzeichneten. Das belegt, dass auch
die Klägerin die vorherige Abtretung noch nicht als insolvenzfeste Absi-
cherung ansah.
II. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Abtretungen
der Ansprüche auf den Erlebensfall vom 2. April 1998 für anfechtbar ge-
mäß § 133 Abs. 1 Abs. 1 InsO erachtet. Danach ist eine Rechtshandlung
anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem
Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der
andere Teil zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz des Schuldners kann-
te. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraus-
setzungen gegeben.
1. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht
nicht verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Benachteili-
gungsvorsatz des Schuldners beim Insolvenzverwalter liegt (BGH, Urteil
vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - ZIP 2003, 1799 unter II 1 a m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet aber
die Inkongruenz der angefochtenen Leistung ein Beweisanzeichen für
den Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308;
157, 242, 253; BGH, Urteile vom 11. März 2004 - IX ZR 160/02 - ZIP
2004, 1060 unter II 1 c, bb; vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00 - ZIP
2004, 1160 unter II 3 b, aa; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - WM
2006, 190 unter II 2 a, aa). Die aus der Inkongruenz der Leistung folgen-
de Beweiserleichterung ist bei der Vorsatzanfechtung auch außerhalb
des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu
einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Anfechtungs-
gegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abtretung der Erlebens-
fallansprüche als Gewährung einer inkongruenten Deckung angesehen.
Auf diese Abtretung hatte die Klägerin keinen Anspruch. Zwar hatte ein
früherer Darlehensvertrag vom 22. Juni 1994 zunächst eine Besicherung
ihrer Forderungen durch Bestellung einer Grundschuld vorgesehen. Da
das dafür in Aussicht genommene Grundstück jedoch nie in das Eigen-
tum des Schuldners gelangt war, wurde stattdessen die streitgegen-
ständliche Sicherungsabtretung vereinbart. Leistet der Schuldner eine
andere Sicherheit als geschuldet, ist die Leistung inkongruent, wenn die
Abweichung nicht geringfügig ist (MünchKomm-lnsO/Kirchhof, § 131
Rdn. 37). Die Geringfügigkeit der Abweichung hat das Berufungsgericht
mit zutreffenden Erwägungen verneint.
Zu Unrecht beanstandet die Revision an dieser Stelle, der Tatrich-
ter habe nicht berücksichtigt, dass die Abtretungen nicht im unmittelba-
ren zeitlichen Vorfeld der Insolvenz geschahen. Die von der Revision da-
zu herangezogene Rechtsprechung, wonach die Indizwirkung einer in-
kongruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die an-
gefochtene Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (BGHZ 157, 242,
254), betrifft nämlich nicht den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners,
sondern allein die Frage Kenntnis des anderen Teils hiervon (vgl. dazu
unten 2.).
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Liquidität des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Abtretung sehr an-
gespannt war.
Ob hier vom Vorliegen eines einfachen oder eines starken Beweis-
anzeichens für den Benachteiligungsvorsatz auszugehen war, ist nicht
entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein weiteres Indiz zu
Recht daraus hergeleitet hat, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ab-
tretung erhebliche Verbindlichkeiten hatte, nicht davon ausgehen konnte,
alle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können, und die Abtre-
tungen dazu dienten, Beitreibungsmaßnahmen seitens der Klägerin zu
verhindern. Ein Schuldner, der weiß oder damit rechnet und billigend in
Kauf nimmt, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und
dennoch die Forderungen eines einzelnen Gläubigers befriedigt oder ihm
eine zusätzliche Sicherheit verschafft, rechnet mit einer dadurch eintre-
tenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger üb-
rig bleibt. Dies genügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne des
§ 133 InsO (BGHZ 131, 189, 195; BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO
unter II 1 c, bb; vom 11. März 2004 aaO unter II 1 c, cc; vgl. ferner BGHZ
167, 190, 194 f.). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die
Klägerin die im Einzelnen vorgetragenen und durch die Vorlage von Ur-
kunden belegten Forderungen der Gläubiger lediglich pauschal - und
damit unbeachtlich - bestritten hat.
2. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen ist ferner davon
auszugehen, dass die Klägerin den Vorsatz des Schuldners kannte, sei-
ne Gläubiger zu benachteiligen.
a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist diese Kenntnis zu vermuten,
wenn der Anfechtungsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO)
wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass
die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. dazu BGHZ 155, 75, 85;
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 aaO).
Der Tatrichter hat aus dem eigenen Vortrag der Klägerin und den
von ihr vorgelegten Urkunden - insbesondere der im Hause der Klägerin
erstellten Vorlage an den eigenen Vorstand vom 26. März 1998 - ihre
Kenntnis entnommen, dass sich der Schuldner damals in einer finanziell
äußerst beengten Lage befand. In dieser Vorlage heißt es am Schluss:
"Der bisher erzielte Gewinn ... war ... nicht ausreichend. Liquiditätsprob-
leme werden sich, sofern die avisierten Großaufträge nicht eintreffen,
nicht lösen." Zu diesem Zeitpunkt kannte die Klägerin bereits das
Schreiben des Schuldners vom 4. März 1998, aus dem die Revision ab-
leitet, die Klägerin habe nicht von dauerhaft beengten finanziellen Ver-
hältnissen des Schuldners ausgehen müssen. Die anders lautende tat-
richterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht nur mög-
lich, sondern auch nahe liegend.
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht
den als Zeugen angebotenen Mitarbeiter S. der Klägerin zu ver-
nehmen. In das Wissen des Zeugen war gestellt, der Schuldner habe
sich aus einem größeren Bauvorhaben, das nicht zustande gekommen
ist, eine Provision von 1% bis 1,5% des Bauvolumens erhofft. Darauf
kam es aber nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darge-
legt hat, die Klägerin selbst habe - wie ihre erwähnte Vorlage belege -
nie auf diese Hoffnung des Schuldners gebaut.
Dass die Klägerin die Gläubiger benachteiligende Wirkung der Ab-
tretung nicht erkannt habe, macht die Revision selbst nicht geltend.
b) Im Übrigen ist die Inkongruenz der Abtretung auch ein Beweis-
anzeichen für die Kenntnis der Klägerin von dem Benachteiligungsvor-
satz des Schuldners (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 157, 242,
250 ff.; BGH, Urteile vom 11. März 2004 aaO unter II 1 d; vom 22. April
2004 aaO unter II 3 c), wobei es genügt, dass ihr die Tatsachen bekannt
waren, die den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfüllen (BGH, Urteile
vom 11. März 2004 aaO; vom 22. April 2004 aaO). Dass sie statt der ge-
schuldeten eine andere Sicherheit erhielt, wusste die Klägerin.
c) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, dass die Klägerin weder die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO noch das Beweisanzeichen der Inkongruenz entkräftet hat.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2004 - 10 O 209/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2005 - 6 U 168/04 -