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BGH Urteil vom 16.07.2003 – XII ZR 100/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann

Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Ger-

ber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrund-

stücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten

und Zinsen.

Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz

unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen

Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nut-

zungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-

schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im

Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T.

W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt.

Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft

mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an

die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin

das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht

angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich

4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung

1991 in Höhe von 1.409,66 DM.

Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte

seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein.

Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte

die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges

und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den

Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß

Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt

74.274,11 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und

dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des

Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die

Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des

weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer

82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zwei-

ten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß

der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erle-

digt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil

zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge

beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die

Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legi-

timiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens

vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als

Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Ein-

zelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Ver-

treter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und

Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner

Ehefrau.

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu-

trifft, wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer

sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die

Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezoge-

ne Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte

selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unterneh-

mens Vertragspartner habe werden sollen.

Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in un-

mittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzu-

nehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist,

oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990

und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer

Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/

Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB

oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansäs-

siges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983

§ 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge

(GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5

S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und

Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)

galt.

Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im er-

sten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen

geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu

sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen

des § 290 ZPO nicht dargelegt habe.

3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160

Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht

aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger

ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5).

Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu

denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich

hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte ha-

be den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständ-

nisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen

sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei

(vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994,

1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kauf-

vertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er

tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist).

Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat an-

schließt, grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines

Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.;

Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/

Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch aner-

kenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie

sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständi-

gen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis

unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegen-

stand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das

Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand

einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist.

4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger

hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im

Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an-

gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach

zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zah-

lungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den

Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von

3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeß-

parteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verste-

hen, er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und

die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung

"mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe

der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dar-

gelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nut-

zungsvertrag zwischen der Straßenbau und

Immobilien K.

Straße

und dem Beklagten".

Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. No-

vember 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf

vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil

vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113).

5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach

§ 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren

lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den

Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu

wörtlich aus:

"Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Beru-

fungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß

Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle

gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan-

gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte,

sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offen-

sichtlich".

Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geän-

derte, für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zuge-

standen, sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich

nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas

anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst,

sondern seine Ehefrau gewesen sei.

Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist

aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen

unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November

1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und

zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen

Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht ent-

scheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals

übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem frühe-

ren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Ver-

tragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor.

6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das

Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe

der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu

den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ge-

troffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledi-

gungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese

Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache

nachzuholen haben.

Hahne

Gerber

Sprick

Fuchs

Vézina